Prof. Dr. Daniel Zerbin
Die Regelungen zur Arbeitnehmerweiterbildung sind je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. In NRW regelt das „Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz“ diesen Anspruch des Arbeitnehmers und Landtag der vorliegende Antrag behandelt die Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz. Im nordrhein-westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz wird zwischen der politischen Weiterbildung und der Arbeitnehmerweiterbildung unterschieden. Vom Arbeitnehmer muss eine Weiterbildungsveranstaltung besucht werden, die von einem staatlich anerkannten Weiterbildungsträger organisiert wird. Das notwendige Anerkennungsverfahren wird durch die jeweils zuständige Bezirksregierung für Einrichtungen innerhalb des eigenen Bezirks durchgeführt beziehungsweise durch die Bezirksregierung Detmold auch für Einrichtungen außerhalb von Nordrhein-Westfalen. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf fünf Tage Weiterbildung im Jahr und Voraussetzung für den Erwerb dieses Anspruchs ist das Bestehen eines sechs monatigen Arbeitsverhältnisses. Auszubildende können innerhalb der ersten zwei Dritteln ihrer Ausbildungszeit ebenfalls fünf Tage politische Arbeitnehmerweiterbildung geltend machen. Im Zuge der Coronapandemie dürfen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022 Bildungsveranstaltungen auch digital angeboten werden, wenn die Angebote einen entsprechenden Zeitraum gemäß Präsenzveranstaltungen umfassen. Das sind in der Regel täglich acht Unterrichtsstunden, mindestens aber sechs Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten und diese dürfen nicht überwiegend einzelbetrieblich oder dienstlichen Zwecken dienen. Der nun vorliegende Antrag von CDU, SPD, Grünen und FDP beabsichtigt diese durch die Coronapandemie bedingte zeitliche Limitierung für digitale Weiterbildungen aus dem Gesetz zu streichen, sodass digitale Weiterbildungsangebote in Zukunft auf Dauer durchgeführt werden können. Ferner bestehen aktuell Berichtspflichten der Landesregierung gegenüber dem Landtag zur Auswirkung des Gesetzes, welche alle fünf Jahre vorzulegen sind. Auch diese Pflicht soll durch den Antrag ebenfalls entfallen. Wie schon in der letzten Lesung dieses Gesetzentwurfs betont, ist die Digitalisierung des Unterrichts ein wichtiger Baustein für die Zunftsfähigkeit der Bildung in Nordrhein-Westfalen. Die sogenannte Industrie 4.0 wird insbesondere den Fokus auf Kompetenzen wie die Strukturierung, Ordnung und Organisation eigenständiger Lernprozesse richten. Hierfür bieten Onlineschulungen einen tragbaren Ansatzpunkt und erweitern das Portfolio der Weiterbildungsmöglichkeiten für Berufstätige und ermöglichen diesen damit auch flexiblere Alternativen zur Weiterbildung neben der originären Arbeit. 23.11.2022 Dauerhafte Berichtspflichten sind nur sinnvoll, wenn darauf aufbauende Evaluationen einen langfristigen Optimierungsbedarf feststellen. Berichtspflichten als bloße Formalie sind ein Auswuchs unnötiger und erschwerender Bürokratie. Deshalb sehen wir den Wegfall der Berichtspflichten auch nicht als schadhaft an. Wir stimmen daher dem Antrag zu. Landtag Anlage 3 Zu TOP 18 – „Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie weiterer Gesetze“ – zu Protokoll gegebenen Reden
