landtag.nrw.de ↗

Dr. Martin Vincentz

AfD 23.11.2022 Sitzungen 18/14

Das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetztes beinhaltet unter anderem die Zuständigkeit der Betreuungsbehörden auf örtlicher Ebene, die Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörden sowie die Verantwortlichkeiten der Verfahren für die Anerkennung der Betreuungsvereine. Ebenfalls enthalten ist die Grundlage ihrer Förderung. Die zum 1. Januar 2023 in Kraft tretende Betreuungsrecht-Reform hat zur Folge, dass ein gesetzlicher Anspruch der anerkannten Betreuungsvereine auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben besteht. Bisher erfolgte die finanzielle Förderung der Betreuungsvereine im Rahmen freiwilliger Leistungen. Die Ausgestaltung dieses gesetzlichen Anspruches obliegt den Ländern und ist Gegenstand dieses Gesetzesentwurfes sowie weitere Voraussetzungen zur Anerkennung und zum Verfahren der Anerkennung der Betreuungsvereine. Weiterhin ist auch eine Auskunftspflicht der Betreuungsvereine implementiert, welche eine Evaluation ermöglichen soll. Damit soll künftig eine verlässliche öffentliche Förderung durch Länder und Gemeinden sichergestellt werden, die das gesamte nunmehr gesetzlich bestimmte Aufgabenspektrum der Betreuungsvereine umfasst und Planungssicherheit gewährleistet. Ziel soll es sein, das Angebot an Beratungs- und Begleitungsleistungen für ehrenamtliche Betreuer landesweit einheitlich zu gestalten. Wir stimmen daher zu. Landtag Anlage 2 Zu TOP 17 – „Viertes Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes“ – zu Protokoll gegebene Reden

Alle Reden von Dr. Martin Vincentz Protokoll ↗