Serdar Yüksel
Der aktuelle Tagesordnungspunkt beschäftigt sich mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung des Landesbetreuungsgesetzes (Drucksache 18/1417). Dieses Gesetz soll im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts und zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Drucksache 17/16317) am 01.01.2023 in Kraft treten. Maßgeblich werden die zukünftigen Voraussetzungen für das Anerkennungsverfahren von Betreuungsvereinen und die Erhebungs- und Auswertungsrechte über Auskünfte der Betreuungsvereine geregelt. Diese Änderungen sind bis zu diesem Punkt unproblematisch, der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat bereits in seiner fünften Sitzung am 16.11.2022 in abschließender Beratung den Gesetzentwurf einstimmig angenommen. Dass die kommunalen Spitzenverbände auf eine Stellungnahme verzichtet haben, lässt sich als Zustimmung werten. Wir als SPD-Landtagsfraktion erkennen den Gesetzesentwurf der Landesregierung als Schritt in die richtige Richtung an und stimmen diesem zu. Was hingegen zu beanstanden ist, ist die handwerkliche Umsetzung des Gesetzes, welches diesem Ende der letzten Legislatur vorausgegangen ist. Erlauben Sie mir dazu einen Rückblick. Im Mai 2021 wurde das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsgesetzes veröffentlicht, mit dem Auftrag, dieses bis zum 01.01.2023 auf Landesebene umzusetzen. Das Bundesgesetz hatte zum Ziel, das Selbstbestimmungsrecht und die Wünsche der Betreuten im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention stärker in den Fokus zu nehmen. Sie können sich denken, welchen Wert eine gute Umsetzung dieser Vorgaben für jede Person mit Behinderung, jeden ihrer Angehörigen und nicht zuletzt auch für die Vereine, welche unsere sozialen Strukturen ermöglichen, hat. Die Landesregierung der vergangenen Wahlperiode hatte sich der Umsetzung dann leider unter großem Zeitdruck angenommen und das Gesetz, trotz großem Revisionsbedarfs, zum Ende der letzten Legislatur durch die Instanzen gejagt. Um Fehler zu korrigieren war dann schlichtweg keine Zeit mehr. Es wurden Kosten falsch evaluiert, die kommunale Selbstverwaltung tangiert und ein potenzieller Verstoß gegen das Grundgesetz konstruiert. Landtag Notwendige Gutachten wurden erst nach Inkrafttreten des Gesetzes eingeholt. Damit springen wir jetzt erst mal in das Unbekannte und – verstehen Sie mich bitte nicht falsch: Wenn ich „wir“ sage, meine ich vor allem die Betreuungsvereine, welche sich nun großer Ungewissheit ausgesetzt sehen. Trotz des Anbringens dieser und weiterer ausführlicher Kritik seitens der kommunalen Spitzenverbände, der freien Wohlfahrtspflege NRW und weiteren Experten, verbleibt das Gesetz auch in dieser Legislatur so handwerklich mangelhaft, wie es in letzter Legislatur war.
