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Berivan Aymaz

28.09.2022 Sitzungen 18/8

Die Drucksachennummer ist noch einmal genannt worden. Herr Kollege Witzel, Sie hatten nach meinen Dokumenten die Möglichkeit, noch eine Nachfrage … (Ralf Witzel [FDP] schütteln mit dem Kopf.) – Entschuldigung, ich sehe gerade, dass es schon zwei Fragen waren. Vielen Dank. – Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Vielen Dank auch an Herrn Minister Optendrenk. Ich rufe die Landtag Mündliche Anfrage 6 der Abgeordneten Lisa Kristin Kapteinat von der SPD-Fraktion zum Thema „Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, Menschen vollständig gesundheitlich untersucht den Kommunen zuzuweisen?“ auf. Ich darf auch hier vorsorglich darauf hinweisen, dass die Landesregierung in eigener Zuständigkeit entscheidet, welches Mitglied der Landesregierung eine Mündliche Anfrage im Plenum beantwortet. Die Landesregierung hat angekündigt, dass Frau Ministerin Josefine Paul antworten wird. Ich danke Ihnen, Frau Ministerin Paul. Sie haben das Wort. Bitte schön. Josefine Paul, Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration: Herzlichen Dank. – Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Gestatten Sie mir zunächst einige Vorbemerkungen, die vielleicht noch einmal ein bisschen konkretisieren, worauf Sie in Ihrer Frage hinweisen. § 62 Abs. 1 Asylgesetz sieht für Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, eine obligatorische ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten vor. Darin eingeschlossen ist die Untersuchung der Atmungsorgane mithilfe einer Röntgenaufnahme. Diese dient dem Ausschluss einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose. Alle Asylsuchenden, die in Nordrhein-Westfalen ankommen, werden über die Landeserstaufnahmeeinrichtung Bochum umgehend in eine der fünf Erstaufnahmeeinrichtungen gebracht. Dort werden alle Asylsuchenden medizinisch betreut; das bedeutet, sie werden ärztlich untersucht und erhalten erste Impfangebote. Erst nach Abschluss aller Untersuchungen einschließlich des Tbc-Ausschlusses werden die Asylsuchenden in eine Zentrale Unterbringungseinrichtung des Landes weitergeleitet. Davon zu unterscheiden ist das Verfahren für die Menschen, die vor Putins Angriffskrieg auf die Ukraine zu uns fliehen. Sie durchlaufen kein Asylverfahren. Sie sind nicht in einer Landesunterbringungseinrichtung wohnverpflichtet. Das Asylgesetz findet bei diesen Personen keine Anwendung. Es besteht also keine Rechtsgrundlage, sie zu einer allgemeinen Gesundheitsuntersuchung zu verpflichten. Verpflichtet sind sie nur zum Tbc-Ausschluss, soweit sie in einer Gemeinschaftseinrichtung untergebracht werden. Das Infektionsschutzgesetz sieht hier in § 36 vor, dass vor oder unverzüglich nach der Aufnahme ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden muss, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Das Gesundheitsministerium sowie mein Haus haben auf dieser Basis eine allgemeine Gesundheits-28.09.2022 untersuchung für alle ukrainischen Geflüchteten in den Landeseinrichtungen sowie in den Kommunen organisiert; diese ist freiwillig. Zugleich hat das MKJFGFI per Erlass die verpflichtende Tuberkuloseausschlussuntersuchung geregelt. Diese Bemerkungen dienen hoffentlich ein Stück weit dem besseren Verständnis der Situation insgesamt. Nun zu dem von Ihnen angesprochenen Einzelfall. Eine Abfrage meines Hauses bei den Bezirksregierungen hat ergeben, dass der geschilderte Fall in der dargestellten Form in keinem der Bezirke durch die Bezirksregierung bestätigt werden kann. Selbstverständlich ist es Ziel aller handelnden Akteure, dass die Tuberkuloseausschlussuntersuchung umgehend erfolgt. Dies stößt jedoch an Grenzen, wenn der Zulauf so wie in den vergangenen Wochen hoch ist. Nicht immer lassen sich die erforderlichen Röntgenkapazitäten in den Landeseinrichtungen umgehend in ausreichendem Umfang organisieren. Gemäß dem Infektionsschutzgesetz und der Einschätzung des Gesundheitsministeriums ist es, falls eine frühere Untersuchung unmöglich ist und kein konkreter Krankheitsverdacht besteht, ausreichend, wenn die Tuberkuloseuntersuchung innerhalb von zwei Wochen nach der Ankunft in einer Gemeinschaftsunterkunft in der Kommune erfolgt. Soweit ein konkreter Verdacht auf das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose besteht, wird im Einzelfall vor Ort unter Einbeziehung der Gesundheitsämter über das weitere Vorgehen entschieden. Ungeachtet dessen arbeitet die Landesregierung weiterhin mit Hochdruck an der Ausweitung der Röntgenkapazitäten, um flexibel auf Zugangsschwankungen reagieren zu können. Nun noch ein paar grundsätzliche Schlaglichter: Wir haben die Kapazitäten in den Einrichtungen erhöht und somit auch die Anforderungen an die medizintechnischen Kapazitäten. In diesem Zusammenhang werden wir weiter daran arbeiten, die Kapazitäten für die Medizintechnik so zu erhöhen, dass die Untersuchungen in vollem Umfang für die unterschiedlichen Gruppen – sowohl für die Asylsuchenden als auch für die Ukrainer*innen – in den Landeseinrichtungen durchgeführt werden können. – Herzlichen Dank.

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