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Dr. Andreas Philippi

25.06.2026 12:22 min Tagungsabschnitte 19/35

Welche Bedeutung misst die Landesregierung einer Zuweisung der Leistungsgruppen bis zum 31. Dezember 2026 für die Sicherstellung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden Krankenhausversorgung in Niedersachsen bei?

Gesundheit und Gleichstellung Dr. Andreas Philippi. Bitteschön! Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Die Krankenhäuser in Deutschland und in Niedersachsen stehen ohne Frage vor riesengroßen wirtschaftlichen Herausforderungen. Gerade habe ich bereits in der Aktuellen Stunde der SPD-Fraktion deutlich gemacht, dass unsere Krankenhäuser finanzielle Planungssicherheit benötigen. Die geplante Streichung der Meistbegünstigungsklausel und die weitere Senkung der Entgelte dürfen deshalb nicht erfolgen. Stattdessen benötigen alle Bundesländer und auch wir in Niedersachsen geordnete Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Krankenhausreform des Bundes und die Einführung der Leistungsgruppen. Meine Damen und Herren, worum geht es also in der Dringlichen Anfrage der CDU-Fraktion? Mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz kurz: KHAG wird § 6 a des Krankenhausgesetzes geändert. Für die Zuweisung der Leistungsgruppen an Krankenhausstandorte müssen die Krankenhäuser Mindestvoraussetzungen erfüllen. Das betrifft Qualitätskriterien für Personal, für Geräte wie Herzkatheter und MRTs, verwandte Leistungsgruppen und Strukturkriterien. Erfüllt ein Krankenhaus diese Mindestvoraussetzungen nicht, können wir die Leistungsgruppe nach Absatz 4 trotzdem als Ausnahme zuweisen. Das gilt für die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung, Betriebseinstellungen oder Zusammenschlüsse/Kooperationen. Neu ist, dass die Länder diese Ausnahmen bis zum 31. Dezember 2026 im Benehmen mit der gesetzlichen Krankenversicherung festlegen können. Für Zuweisungen in 2027 in Niedersachsen spätestens zum 30. September 2027 gilt das Einvernehmen. Hierum geht es der CDU-Fraktion bei ihrer Frage. Die Argumentation lautet, dass wir in Niedersachsen wie viele andere Bundesländer auch versuchen sollten, die Leistungsgruppen bis Ende dieses Jahres zuzuweisen. Denn dann müssen die Krankenkassen ihr Einvernehmen für Ausnahmen nicht erteilen - deshalb ja das Benehmen. Das ermöglicht, dieser Logik folgend, Ausnahmen für flächendeckende Versorgung. Wir haben uns in Niedersachsen nach langer und reiflicher Überlegung und Austausch mit dem Krankenhaus-Planungsausschuss also dem Krankenhausplanungsgremium, in dem unter anderem die Krankenkassen, die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft und die kommunalen Spitzenverbände mit uns verhandeln zu einem anderen Vorgehen entschieden. Folgende Argumente haben dabei für uns eine maßgebliche Rolle gespielt: Erstens. Eine frühere Zuweisung wirkt sich finanziell nächstes Jahr überhaupt nicht aus. Im Jahre 2027 erfolgt sowieso eine budgetneutrale Phase in der Umsetzung. Erst ab 2028 beginnt die sogenannte Konvergenzphase ein Drittel Vorhaltekosten in 2028, zwei Drittel Vorhaltekosten in 2029 und komplette Umstellung in 2030 für die neue Vorhaltevergütung. Diese endet in 2030. Im Übrigen könnte man auch sagen, dass es ein bayerischer Taschenspielertrick ist, zum 31. Dezember 2026 zwar zuzuweisen, es aber erst zum 1. Januar 2028 scharf zu stellen. Zweitens. Eine Ausnahme im Benehmen kann nur für einmalig drei Jahre erfolgen. Zwar kann die Landesplanungsbehörde die Ausnahme um weitere drei Jahre verlängern. Dafür benötigen wir dann aber das Einvernehmen mit den Kassen. Das gilt auch, wenn man es zum 31. Dezember 2026 macht. Die Krankenhäuser in Niedersachsen befinden sich bereits ohne Krankenhausreform in einer erheblichen Umstrukturierungsphase; ich hatte das eben angedeutet. Viele Maßnahmen sind fast abgeschlossen oder auf einem richtig guten Weg. Wenn wir die Ausnahme bereits 2026 festlegen, steht für den Abschluss dieser Strukturveränderungen ein Jahr weniger Zeit zur Verfügung. - Herr Holsten, hören Sie mir zu? Also wenn wir es jetzt machen, haben wir ein Jahr weniger. Wir hätten etwas verloren, was wir so hinten dranhängen können. Das heißt, mit der späteren Zuweisung gewinnen wir für unsere Kliniken in der Umsetzung. 3 plus 3 sind 6 Jahre, und wenn man 27 plus 6 rechnet, kommt man auf 33 und nicht auf 32. Also das mit dem Rechnen klappt noch. Drittens. Wir mussten an dieser Stelle lange auf den Bundesgesetzgeber warten, auch das ist sicherlich richtig weil die Länder intensivst für Veränderungen im KHVVG gekämpft haben. Ich fasse es mal zusammen: Die Länder brauchen bei ihrer Krankenhausplanung mehr Beinfreiheit. Deshalb mussten wir auf den Bundesgesetzgeber warten. Sofort nach dem In-Kraft-Treten des KHAG in diesem Jahr konnten die niedersächsischen Krankenhäuser ihre Leistungsgruppen-Anträge aktualisieren. Wir haben allen Krankenhäusern die Möglichkeit gegeben, noch einmal zu überprüfen, was nach dem KHAG Neues kommt. Wir haben ungefähr zehn zusätzliche Anträge bekommen. Insgesamt sind es mehr als 2 500 - eine große Zahl, die bearbeitet werden muss. Dieser zweite Antragsvorgang führt zu einer erheblich höheren Rechtssicherheit im Verfahren, benötigt andererseits aber auch die notwendige Zeit. Ich habe heute Morgen bei der Sommertagung der Vereinigung Norddeutscher Chirurgie mit einer Kollegin aus NRW zusammengesessen, die das sehr genau analysiert hat. Mit Blick auf das Modellprojekt gucken wir natürlich nach NRW. Da ist die Klagerate erheblich höher, als ich sie mir wünschen würde - sie liegt nämlich bei fast 50 %. Nun schließt sich die Erstellung der Gutachten durch den Medizinischen Dienst an. Dieser Prozess läuft und war bei uns am 15. Juni 2026 abgeschlossen. Viertens. Die Krankenkassen in Niedersachsen haben mir persönlich zugesagt, mit der Einvernehmensregelung für Ausnahmen verantwortungsbewusst umzugehen. Das betrifft insbesondere die fachlich falsche Einführung der Pflegepersonaluntergrenzen die PPUG sind im Moment in aller Munde als Strukturkriterium - wir machen hier in Niedersachsen eine bundespolitische Regel, die eigentlich eine Ausnahme sein sollte, zur Regel. Fünftens. Ich verstehe die Krankenhausreform zuletzt nicht als Entscheidung von oben, sondern als Partizipationsprozess, und nehme dabei alle Beteiligten sehr ernst. Das haben wir in den letzten Jahren auch an vielen Stellen bewiesen. Das betrifft die Krankenhäuser, den Krankenhaus-Planungsausschuss und insbesondere auch Sie, liebe Abgeordnete. Das ist eine Form von Demokratie, die Zeit braucht; sie führt dafür aber zu stabilen Entscheidungen, sodass wir am 31. Dezember 2026 bestehen können. Sechstens. Andere Länder haben anders entschieden. Wir haben die Gelegenheit, uns dies im Rahmen der Zusammenarbeit mit diesen anzusehen und im Zweifel möglicherweise aus Fehlern oder aus Gutgemachtem zu lernen. Ich pflege zu sagen: Wir sitzen sozusagen in der ersten Reihe und können im Laufe des ersten Halbjahrs noch korrigieren. Dies vorangestellt, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt: Zu 1: Nein. Wir haben uns, wie soeben beschrieben, nach Abwägung für ein anderes Verfahren entschieden. Nach diesem Zeitplan konnten wir die zweite Antragsrunde bereits weitgehend abschließen. Nun schließen sich MD-Gutachten und Planungsprozess bis Ende des Jahres an. Die Beteiligung von Krankenhaus-Planungsausschuss und Landtag beginnt ab dem kommenden Jahr. Die Leistungsgruppen-Zuweisung erfolgt ich habe es schon gesagt bis spätestens zum 30. September 2027 ohne Taschenspielertricks mit Wirkung zum 1. Januar 2028. Dabei geht es uns nicht um politische Strategie, da die Entscheidungen durch die Beteiligung des Landtags bereits bekannt sein werden. Das heißt also, der Gesetzgebungsprozess wird schon lange vor dem 30. September in einem offenen, transparenten Verfahren Sie alle mitnehmen und Ihnen zeigen, in welche Richtung es läuft. Mir geht es an dieser Stelle um ein rechtssicheres Verfahren, das den niedersächsischen Krankenhäusern erhebliche Planungssicherheit ermöglicht. Dies kann nur durch eine weitreichende Beteiligung der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen und des Niedersächsischen Landtags erfolgen. Das haben wir übrigens gemeinsam in der Enquetekommission „Medizinische Versorgung" so verabredet und festgelegt. Zu 2: Diese Frage lässt sich weitgehend nur theoretisch beantworten. Denn derzeit liegen nur teilweise Gutachten des Medizinischen Dienstes, die sogenannten MD-Gutachten, vor, die zudem noch nach KHAG bestätigt werden müssen. Die beschriebenen Ausnahmen beziehen sich auf negative MD-Gutachten. Das bedeutet, der Krankenhausstandort erfüllt die Mindestvoraussetzungen für die Leistungsgruppe nicht. Hier könnte dann der Fall eintreten, dass die GKV das Einvernehmen zu einer Ausnahme möglicherweise nicht erteilt. Dabei muss man allerdings bedenken, dass diese Ausnahme dann nur für drei Jahre gilt, da bei der Verlängerung wieder das Einvernehmen greift. Spätestens dann muss das Krankenhaus die Mindestvoraussetzungen erfüllt haben. Ich gehe aufgrund des guten Verhältnisses zur GKV ganz fest davon aus, dass die GKV in solchen Fällen zu ihrem Wort steht und diese notwenigen Ausnahmen ermöglicht. Das gemeinsame Vorgehen zeigt sich auch daran, dass der Krankenhaus-Planungsausschuss vor zehn Tagen, am 17. Juni, einstimmig dem Vorschlag für eine erneuerte Zielplanung für die Leistungsgruppen gefolgt ist. Zu 3: Ungeachtet der bei der Leistungsgruppenerteilung zu berücksichtigenden Aspekte ist die Landesregierung bestrebt, strategische Aspekte der zivilen Verteidigung und des Krisenmanagements im Rahmen der Steigerung der Resilienz der Krankenhäuser zu berücksichtigen und zu fördern. Niedersachsen hat mit allen anderen Bundesländern den Beschluss 3/2026 der Gesundheitsministerkonferenz mit den ihm innewohnenden Erklärungen unterstützt. Aus diesem Grund ist die Sicherstellung der stationären und ambulanten Versorgung im Bündnisfall erklärtes Ziel unserer Landesregierung. Dabei ist Prämisse, dass die zivilen Strukturen im Gesundheitsbereich zur Verwirklichung dieses Ziels eng mit der Bundeswehr zusammenarbeiten. Im Rahmen der aktuellen Planungen werden diesbezüglich krisenresiliente Optimierungen auch schon bestehender Strukturen in Zukunft einen besonderen Teil der Entscheidungen bilden. In diesem Zusammenhang werden Überlegungen zur geografischen Lage von Einrichtungen, zur Drehscheibenfunktion und zu Kooperationen mit dem Sanitätsdienst der Bundeswehr von besonderer Bedeutung sein. Vielen Dank.

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