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Christian Meyer

25.06.2025 8:06 min Tagungsabschnitte 19/26

Umgang mit gestiegenen Wildgansbesätzen und Schadensregulierung

Vielen Dank. - Herr Minister Meyer ist wieder dabei. Bitte sehr! Vielen Dank. - Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich kann Ihnen eine Klarstellung nicht ersparen. In der Anfrage wird behauptet, dass mehrere ostfriesische Landwirte das Land Niedersachsen auf Schadensersatz verklagt haben und einem von ihnen per Gerichtsurteil 75 000 Euro Schadensersatz für durch Gänse verursachte Schäden zugesprochen wurde. Dies ist falsch! Das haben wir dem Landtag schon mehrfach mitgeteilt. Solche Klagen gab es überhaupt nicht. Es wurde deshalb auch keinem Landwirt von einem Gericht Schadensersatz zugesprochen. Bei dem Verfahren, in dem das MU die Berufung zurückgenommen hat, handelte es sich um eine Klage des Umweltministeriums aus dem Jahr 2017 gegen einen Bescheid der Enteignungsbehörde des MI, also Land gegen Land, MU gegen MI. Diesem Verfahren liegt der Antrag eines in Ostfriesland ansässigen landwirtschaftlichen Betriebes auf Entschädigung gemäß § 68 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zugrunde, dem die Enteignungsbehörde teilweise stattgegeben hat, indem sie eine Entschädigungspflicht des Landes feststellte. Das MU das ist schon länger her vertrat die Auffassung, dass der Entschädigungsanspruch zweifelhaft sei bzw. nicht in der vom MI zugesprochen Höhe bestehe. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 13. April 2024 die Klage des MU gegen das MI als unzulässig abgewiesen, sich aber nicht dazu geäußert, ob der Entschädigungsanspruch irgendwie berechtigt war. Ich zitiere aus der Pressemitteilung des Gerichts: „Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage bereits unzulässig, da es sich um einen unzulässigen,In-Sich-Prozess' handelt. ... Wenn die Entscheidungspraxis in Bezug auf Entschädigungen zwischen Ministerien desselben Bundeslandes umstritten ist, so kann eine solche Streitigkeit innerhalb der Landesregierung, etwa durch Kabinettsbeschluss, entschieden werden. Eine Entscheidung der Landesregierung kann innerhalb der Behörden durch Weisungen oder Verwaltungsvorschriften durchgesetzt werden. Dieser verwaltungsinterne Lösungsweg ist gegenüber einer gerichtlichen Klärung vorrangig. Da das Verwaltungsgericht die Klage bereits aus prozessualen Gründen abgewiesen hat, wurde im Urteil nicht dazu Stellung genommen, ob der Entschädigungsfestsetzungsbeschluss in der Sache richtig war." Also: Es hat kein Landwirt geklagt und somit auch nicht gewonnen. Vielmehr hat das Land gewonnen und verloren, weil ein Ministerium gegen ein anderes geklagt hat. Ob die Entschädigung richtig war, hat das Gericht nicht geprüft. Das haben wir auch alles auf eine umfangreiche Anfrage des Abgeordneten Thiele bereits dem Landtag mitgeteilt. Eigentlich müsste das auch der fragestellenden AfD-Fraktion bekannt sein. Denn der Landtag hat eine Klärung herbeigeführt, welche Behörde in Zukunft zuständig sein soll. In der Landtagssitzung am 29. Januar 2025 hat dieser Landtag einstimmig, mit den Stimmen der AfD, beschlossen, die Entscheidung über Anträge auf Entschädigung nach § 68 BNatSchG dem Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, dem NLWKN, zu übertragen. Damit ist nicht mehr die Enteignungsbehörde des MI zuständig. Damit sind in Zukunft Klagen und Auseinandersetzungen zwischen zwei Ministerien für alle Fälle nach § 68 BNatSchG ausgeschlossen. Deshalb wundere ich mich über Ihre Frage. Normalerweise zitiere ich nicht den Abgeordneten Queckemeyer, aber Ihr Abgeordneter hat in der Beratung erklärt ich zitiere aus dem Protokoll der Sitzung; er lobte den Gesetzentwurf: „Durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Entschädigung bei Streitigkeiten von der Enteignungsbehörde auf den Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz wollen wir unnötige Bürokratie abbauen." Und weiter: „Als Vertreter der AfD-Fraktion stehen wir fest hinter diesem Gesetzentwurf." ‑ Also hinter dem Gesetzentwurf der Landesregierung. „Er verkörpert unseren Willen, bürokratische Hindernisse abzubauen. Solche Reformen stärken unsere gemeinsame Verantwortung, unsere natürlichen Ressourcen zu bewahren und gleichzeitig eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten. Die Gesetzesänderung ist ein Zeugnis guter Zusammenarbeit für den Erhalt der einzigartigen Landschaften Niedersachsens. Deswegen stimmen wir diesem Gesetzentwurf zu." Und jetzt fragen Sie, warum wir eine neue Regelung bei den Gänsen noch nicht geschaffen hätten. Ich weiß nicht, wie Sie sich damit beschäftigen. Jetzt zu Ihren Fragen: Erstens: Welche Besonderheit zeichnet den Fall aus? Warum ist das kein Präzedenzfall? - Siehe Vorbemerkung. Da der Landwirt weder gerichtlich Schadensersatz zugesprochen bekommen hat, noch sich das Gericht überhaupt inhaltlich mit dem Entschädigungsfestsetzungsbeschluss beschäftigt hat, ist dieser Fall eben nicht geeignet, um als Präzedenzfall betrachtet werden zu können. Zweitens: Warum ist es am Dümmer anders als in Ostfriesland? Die in beiden Räumen auftretenden Probleme mit Gänsen sind völlig unterschiedlich und erfordern deshalb auch unterschiedliche Lösungen. In Ostfriesland führen überwinternde arktische Gänse zu landwirtschaftlichen Schäden. Am Dümmer schädigen brütende und mausernde Graugänse die für den Naturschutz wichtigen Schilf- und Seebinsenröhrichte. In Ostfriesland überwintern arktische Gänse in großer Zahl. Probleme treten hier vor allem mit überwinternden Nonnengänsen auf, die zu landwirtschaftlichen Verlusten sowohl im Acker- als auch im Grünlandbereich führen. Ursächlich sind hier die Zunahme des Rastbestandes in den vergangenen Jahrzehnten sowie ein verändertes Zugverhalten der Vögel - ein späterer Abzug aus den Winterquartieren, also auch wieder der Klimawandel. Der Nonnengans-Rastbestand hat in jüngster Zeit kaum noch zugenommen. Graugänse spielen als Rastvögel in Ostfriesland kaum eine Rolle. Sie machen nur ca. 1,5 % des gesamten Rastbestandes an Gänsen aus. Noch seltener sind dort Saatgänse zu finden. Zahlenmäßig häufig vertreten sind im ostfriesischen Raum auch überwinternde Blässgänse. Diese stellen allerdings für die im Grünland wirtschaftenden Landwirte kein größeres Problem dar, weil die Blässgänse die ostfriesischen Überwinterungsgebiete bereits Anfang/Mitte März verlassen, sodass die Vegetation genügend Zeit hat, sich von Fraßschäden zu erholen. Ich habe hier Quellenangaben, in welchen Studien das auch belegt wird. Übrigens: Um die finanziellen Verluste der Landwirtschaft in den Hauptrastgebieten der arktischen Gänse auszugleichen, kommen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen und die Rastspitzenmodelle auf Acker und Dauergrünland zum Einsatz. Auch das haben wir dem Landtag mehrfach geantwortet. Wir zahlen Millionenbeträge zum einen dafür, dass Landwirte an dem Programm „Nordische Gastvögel" teilnehmen. Zum anderen ist für den Einzelfall in der letzten Periode eingeführt worden, dass es, wenn es zu erheblichen Schäden kommt, das sogenannte Rastspitzenmodell gibt. Das heißt, die Landwirtschaftskammer prüft dann, ob es einen erheblichen Schaden gibt. Auch dort zahlen wir dann Summen aus. Am Dümmer stellen überwinternde Nonnengänse eine Ausnahmeerscheinung dar. Entsprechend spielen hier landwirtschaftliche Verluste durch überwinternde arktische Gänse so gut wie keine Rolle. Am Dümmer gehen seit vielen Jahren die Schilf- und Seebinsenröhrichte zurück. - Sie haben vielleicht den Filmbeitrag gesehen. - Diese Abnahme wird seitens der Fachbehörde für Naturschutz mit dem deutlich gestiegenen Brut- und Mauserbestand der Graugans in Verbindung gebracht. Da die Röhrichte für weitere Brutvogelarten des EU-Vogelschutzgebietes Dümmer von besonderer Bedeutung sind zum Beispiel die Große Rohrdommel, der Rohrsänger, gilt es, den anhaltenden Rückgang dieses Lebensraumtyps zu stoppen. Ob und welche Maßnahmen auch in Bezug auf den Graugansbestand am Dümmer zum Tragen kommen, ist derzeit Gegenstand der Prüfung durch die zuständigen Behörden im Landkreis Diepholz. Drittens: Wie stark müsste die Gänsepopulation ansteigen, dass die Landesregierung eine Ausweitung der Gänsebejagung in Niedersachsen anordnet? - Alle in Niedersachsen brütenden Gänsearten besitzen bereits eine Jagdzeit. Die Jagdzeiten wurden übrigens in meiner Amtsperiode und auch in der von Frau Otte-Kinast sogar noch ausgeweitet, also vorgezogen. Bis zum Eintreffen der überwinternden arktischen Gänse in den Hauptrastgebieten Niedersachsens, die gleichzeitig auch EU‑Vogelschutzgebiete für diese Artengruppe darstellen, ist die Jagd auf brütende Grau-, Kanada- und Nilgänse selbst in Vogelschutzgebieten erlaubt. Eine Ausweitung der Gänsebejagung, wie Sie es sich vorstellen, kann man nach dem Jagdgesetz nicht anordnen. Man kann nicht Jägerinnen und Jäger zwingen, eine bestimmte Anzahl an Gänsen zu schießen, und das haben wir auch nicht vor. Wie gesagt: Die Jagdzeiten sind außerhalb der Vogelschutzgebiete schon deutlich ausgeweitet worden. Sowohl in Niedersachsen als auch in angrenzenden Ländern konnten keine negativen Auswirkungen der Gänserast auf Wiesenvögel festgestellt werden, sodass sich auch daraus keine fachliche Begründung für eine Ausweitung der Gänsebejagung ableiten lässt. Vielen Dank, Herr Minister Meyer. - Die erste Zusatzfrage aus der Fraktion der AfD kommt vom Kollegen Dannenberg.

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