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Daniela Behrens

SPD 29.08.2024 5:07 min Tagungsabschnitte 19/18

"Unfassbare Abschiebe-Anweisung an die Polizei"

Frau Ministerin Behrens, bitte! Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Der konsequente Vollzug von Rückführungen ausreisepflichtiger Menschen hat in der Landesregierung eine hohe Priorität. Das wird unter anderem beim Blick auf die Zahl der Rückführungen deutlich: Diese konnte im vergangenen Jahr und im Laufe dieses Jahres in Niedersachsen gesteigert werden. Gleichzeitig reflektieren wir laufend die Gründe, weshalb Rückführungen scheitern, und erarbeiten - auch in Abstimmung mit dem Bund - Lösungen, um die Zahl gescheiterer Rückführungen zu verringern. Vor diesem Hintergrund ist es umso bedauerlicher, dass durch das besagte Schreiben der Eindruck entstanden ist, dass Rückführungen nicht mit der gebotenen Konsequenz durchgeführt würden. Bei gescheiterten Rückführungen besteht eine klare, bundesweit gültige Rechtslage: Personen, die aus der Freiheit rückgeführt werden sollen, können bei einem Scheitern ihrer Abschiebung nur mit richterlichem Beschluss in Haft genommen werden. Andernfalls müssen sie auf freien Fuß gesetzt und mittels einer sogenannten Anlaufbescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde aufgefordert werden, sich eigenständig dort zu melden. Bei Rückführungen wird die rückzuführende Person am Flughafen von den niedersächsischen Vollzugsbediensteten in die dortige Zuständigkeit der Bundespolizei übergeben. Die Bundespolizei entscheidet dann einzelfallbezogen über einen eventuell erforderlichen Abbruch der Maßnahme. Abgebrochen wird beispielsweise wegen Widerstands der Person, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Mitnahmeverweigerung durch den Piloten. Im Falle von schweren gewalttätigen Widerstandshandlungen, bei denen beispielsweise Polizeibeamte verletzt werden, werden die Verursacher selbstverständlich in Gewahrsam und nach einer entsprechenden richterlichen Entscheidung auch in Haft bzw. Abschiebungshaft genommen. Diese Entscheidungen trifft die Justiz. Wenn eine Abschiebung gescheitert ist, bedeutet dies auch nicht den dauerhaften Verbleib von Personen in Deutschland. Die Person ist weiterhin ausreisepflichtig, und die Abschiebung wird erneut eingeleitet. Bei der Planung der erneuten Maßnahme wird dann das Verhalten der abzuschiebenden Person, das zum Scheitern der Maßnahme beim ersten Abschiebeversuch geführt hat, berücksichtigt. Das in Rede stehende Schreiben der LAB NI an die Bundespolizei ist daher zumindest missverständlich formuliert und zum Teil auch inhaltlich nicht korrekt und wird aus diesen Gründen nicht mehr verwendet. Das zuständige Fachreferat meines Hauses hat unmittelbar nach Bekanntwerden des Schreibens die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen ausdrücklich angewiesen, dieses Schreiben nicht mehr zu verwenden, und wird diesen Komplex mit der Landesaufnahmebehörde aufarbeiten. Zu betonen ist: Dieses Schreiben wurde in der Regel in dieser Form nicht verwendet. Es wurde von einer einzelnen Vollzugsgruppe der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, die für 9 der 52 kommunalen Ausländerbehörden in Niedersachsen zuständig ist, verfasst. Nach dem vorliegenden Bericht der LAB NI wurde es in nur wenigen Einzelfällen verwendet. Das Schreiben wurde, da es lediglich als Information für die Bundespolizei dienen sollte, nicht zu der jeweiligen Ausländerakte genommen. Eine konkrete zahlenmäßige Auswertung, wie oft es verwendet wurde, ist daher nicht möglich. Die Landesaufnahmebehörde hat mitgeteilt, dass das Schreiben seit 2014 vereinzelt zum Einsatz gekommen sein könnte. Dies vorangestellt, beantworte ich für die Landesregierung die Fragen wie folgt: Zu 1: Eine statistische Erfassung hat hierzu nicht stattgefunden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 2: Es handelt sich bei dem Versand des Schreibens nicht um eine übliche Verfahrensweise. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 3: Die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen ist nicht befugt, der Bundespolizei Weisungen zu erteilen. Die Bundespolizei bewertet die Lage und entscheidet in eigener Zuständigkeit. Insbesondere in Fragen, die den Vollzug der Rückführung am Flughafen betreffen, also in den Fällen, in denen die Betreffenden beispielsweise Widerstand leisten, handelt die Bundespolizei eigenverantwortlich. Im benannten Fall wurde der Betreffende dem Haftrichter zugeführt. Sind während der laufenden Maßnahme aufenthaltsrechtliche Fragen zu klären, wird die zuständige Ausländerbehörde kontaktiert. Ich habe Verständnis dafür, dass dieses sehr unglücklich formulierte Schreiben der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen zu Unmut bei den Beschäftigten der Bundespolizei geführt hat. Sie meistern tagtäglich schwierige und leider auch gefährliche Situationen, was Respekt und Anerkennung verdient, meine Damen und Herren. Bei allem Unmut über das missverständlich formulierte Schreiben sollten wir auch nicht vergessen, dass auch die Beschäftigten der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen tagtäglich ausgesprochen hart dafür arbeiten, dass Rückführungen von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen in der Praxis gelingen. Daher ist es wichtig, dieses Schreiben als das zu werten, was es ist, nämlich als einen missglückten Versuch, Informationen über die Vorgehensweise bei Widerstandshandlungen im Rahmen einer Rückführungsmaßnahme zu geben. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Vielen Dank, Frau Ministerin Behrens. - Die erste Zusatzfrage aus der Fraktion der AfD

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