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Dr. Silke Lesemann

SPD 27.01.2026 5:16 min Tagungsabschnitte 19/31

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Vielen Dank. - Wie schon vom Kollegen Prange angekündigt, hat nun Frau Dr. Lesemann das Wort. Bitteschön! Vielen Dank. - Frau Präsidentin! Meine Damen, meine Herren! Herr Prange hat es bereits angekündigt: Eine umfangreiche NHG-Novelle mit vielfältigen Änderungen ist in Arbeit und in einem Abstimmungsprozess. Das wird eine Novelle sein, die wesentlich umfangreicher ist als die, die wir mit der CDU in der vergangenen Legislaturperiode ganz kurz vor Toresschluss verabschiedet haben. Bestimmte Themen dürfen aber nicht länger warten. Dort ist Handlungsdruck entstanden. Ein Thema hat Herr Prange benannt. Ein anderes Thema findet sich vor allen Dingen in § 40 wieder. Deshalb bringen wir diese ausgekoppelten Paragrafen als Fraktionsgesetz in die parlamentarische Debatte. Warum sehen wir diesen Handlungsdruck? In letzter Zeit sind Präsidentinnen und Präsidenten verschiedentlich abgewählt worden, strategische Projekte sind gescheitert. In keinem dieser Fälle ging es um rechtlich relevante Verfehlungen, um gravierende Pflichtverletzungen oder Skandale. Es ging um Unzufriedenheit mit dem Führungsstil, um umstrittene Reformen und interne Reibungen. Für all das gibt es das Instrument der Versagung einer Wiederwahl. Eine Abwahl, welche die normalen Prozesse unterbricht, sollte wirklich nur als Ultima Ratio dienen. Doch die Hürden in Niedersachsen sind im bundesweiten Vergleich eine Besonderheit und vergleichsweise sehr niedrig. Der Senat kann seine Entscheidung im Konfliktfall gegenüber dem Hochschul- bzw. Stiftungsrat durchsetzen. In letzter Konsequenz kann das eine Abwahl im Alleingang bedeuten, was die Balance zwischen Leitungsmacht und Gremienkontrolle auf eine besondere Probe stellt. Damit hängt die Stabilität der Hochschulleitung in Niedersachsen letztendlich an der Stimmung eines einzelnen Gremiums. Das heißt natürlich nicht, dass eine Abwahl nicht auch gerechtfertigt sein kann. Es gibt diese Regelungen schon seit einer Reihe von Jahren, aber die aktuelle Häufung zeigt, dass sie jetzt anders wirken als Jahre zuvor, weil sich die hochschulpolitische Gemengelage und der Reformdruck verändert haben und weil vielleicht auch die Präzedenzfälle für Nachahmer sorgen. Mit dieser kurzfristigen NHG-Novelle setzen wir ein Signal. Das wird uns auch in laufenden Verfahren helfen können. Die vorgeschlagene Regelung schafft mehr Stabilität und sorgt für mehr Strategiefähigkeit an unseren Hochschulen. Meine Damen und Herren, was schlagen wir vor? - Mit der Neuregelung wollen wir die Wissenschaftsfreiheit nicht durch einseitige Entscheidungsrechte, sondern durch ein kooperatives und ausbalanciertes Verfahren sichern. Die Abwahl von Hochschulpräsidentinnen oder Hochschulpräsidenten soll künftig in einem einvernehmlichen Verfahren von Senat, Hochschulrat und Fachministerium möglich sein. Ziel sind im Fall von Konflikten an einer Hochschule ein früher, konstruktiver Dialog und eine breitere Entscheidungsgrundlage. Durch das neue Verfahren, also das Einvernehmen, müssen alle Beteiligten frühzeitig miteinander reden. Denn keiner der Beteiligten kann einfach so eine Abwahl durchsetzen. Somit wird frühzeitig eine Diskussion angestoßen. Denn allen Beteiligten ist klar, dass sie keine alleinige Handlungsmacht haben. Als Trägerinnen und Träger der Wissenschaftsfreiheit erhalten die Hochschullehrenden ein eigenes qualifiziertes Abwahlrecht. Dies stellt den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich dar, wenn Leitungsorgane über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügen. Im Laufe des Verfahrens werden wir die Verfahrensschritte besprechen und beispielsweise analog zum Thüringer Hochschulgesetz nach verfassungsgemäßen Wegen suchen, wie die Statusgruppen austariert in den Abwahlprozess einbezogen werden können. Im Übrigen sind die Statusgruppen im Senat unverändert weiterhin Beteiligte mit Vorschlagsrecht zur Abwahl einzelner Mitglieder des Präsidiums. Der Senat bleibt ein zentrales Organ der akademischen Selbstverwaltung. Die Neuregelung stärkt weder Präsidien noch einzelne externe Akteure. Das Zusammenwirken mehrerer Organe verhindert die einseitige Machtausübung sowohl zugunsten als auch zulasten des Präsidiums. Meine Damen und Herren, wir greifen dabei auf eine verfassungskonforme und erprobte Regelung aus Baden-Württemberg zurück, die auch in Nordrhein-Westfalen angepasst übernommen wurde. Mit § 41, der hier auch in Rede steht, werden wir die Mindestgröße des Senats anpassen, um die Vielfalt der Hochschulen besser abzubilden. Künftig umfasst der Senat mindestens 13 Mitglieder, bei mehr als zehn Fakultäten mindestens 19 Mitglieder. Zudem wird klargestellt: Bei Nachbesetzungsverfahren führt ein gewähltes Mitglied der Lehrendengruppe den Vorsitz nicht das Präsidium. Das soll für neutrale Entscheidungsprozesse sorgen. Meine Damen und Herren, wir sind überzeugt: Es braucht mehr Stabilität in der Governance unserer Hochschulen. Die Reform der besonderen Abwahlregelung in Niedersachsen kann neben anderen Maßnahmen einen wichtigen Schritt darstellen. Wir wollen sie mit dieser Reform umsetzen. Ich freue mich auf die Beratungen, die wir im Wissenschaftsausschuss haben werden. Vielen Dank. Vielen Dank. - Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat nun

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