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Birgit Butter

CDU 28.04.2026 7:15 min Tagungsabschnitte 19/33

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Bitteschön, Frau Butter! Danke. - Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll eine Vielzahl sinnvoller und teilweise notwendiger Anpassungen umgesetzt werden. So weit, so gut. Er enthält aber in § 45 d Abs. 7 eine Regelung, die tief in grundrechtliche Bereiche eingreift, und das alles sehr kurzfristig, hopplahopp, husch, husch, vorgezogen ins April-Plenum, weil es mal wieder schnell gehen musste. Hier beginnen unsere Bedenken. Denn der vorliegende Gesetzentwurf greift ein hochsensibles Feld an: die Sicherung unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zugleich die Ausgestaltung demokratischer Wahlen. Beides sind tragende Säulen unseres Verfassungsstaates, und genau deshalb müssen wir hier besonders genau hinsehen. Ja, die Wählbarkeitsvoraussetzung der Verfassungstreue ist verfassungsrechtlich anerkannt. Wer ein kommunales Spitzenamt übernimmt, muss jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einstehen. Das ist richtig und durch Rechtsprechung gut abgesichert. Aber und das ist der entscheidende Punkt: Das, was hier neu geregelt werden soll, geht deutlich darüber hinaus, und die Risiken, die hier bestehen, hat der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst namentlich Frau Brüggeshemke mehrfach in der Innenausschusssitzung betont. Danke an dieser Stelle an den GBD für die sehr fundierte juristische Einordnung! In dieser Kürze der Zeit so hochkomplexe grundrechtliche Fragen zu klären - Chapeau! Es bestehen folgende Bedenken, die wir teilen: Erstens. Wir haben es mit einem erheblichen Eingriff in das passive Wahlrecht zu tun. Artikel 28 des Grundgesetzes garantiert die Allgemeinheit der Wahl. Jeder Eingriff in dieses Recht bedarf einer besonders klaren, verhältnismäßigen und präzisen gesetzlichen Grundlage. § 45 d Abs. 7 eröffnet nun die Möglichkeit, Bewerberinnen und Bewerber faktisch vom Wahlverfahren auf der Grundlage einer Prognoseentscheidung über ihre Verfassungstreue auszuschließen. Diese Prognose ist, wie selbst der GBD einräumt, mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten behaftet. Meine Damen und Herren, das ist kein Randproblem, das ist der Kern demokratischer Legitimation. Zweitens. Die Norm bleibt an entscheidenden Stellen unbestimmt. Was sind tatsächliche Anhaltspunkte? Wann liegen berechtigte Zweifel vor? Wie ist mit Parteimitgliedschaften umzugehen, gerade im Lichte des Parteienprivilegs aus Artikel 21 des Grundgesetzes? Hier fehlt es an klaren gesetzlichen Leitplanken. Stattdessen wird die schwierige Abwägung auf Wahlleitungen, Wahlausschüsse und Kommunalaufsichtsbehörden verlagert. Das ist verfassungsrechtlich heikel. Herr Schneider, Sie haben gerade ein Beispiel genannt. Ich bringe ein richtig konkretes Gegenbeispiel: Ein Wahlausschussmitglied der SPD hatte im Juli des letzten Jahres im Wahlausschuss über die Zulassung der Kandidaten für die Bürgermeisterwahl in Paderborn zu entscheiden. Auch ein AfD-Kandidat stand auf der Bewerberliste, eine Person, die der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz im Blick hatte. Der SPD-Politiker hatte letztendlich für die Zulassung aller Kandidaten für die Bürgermeisterwahl in Paderborn gestimmt, damit auch für den AfD-Kandidaten. Sein Hauptgrund: juristische Bedenken. Denn eine rechtliche Sicherheit, ob der AfD-Politiker tatsächlich ein Verfassungsfeind ist, gibt es nicht. Es gibt nur die Einschätzung des Verfassungsschutzes, die aber noch kein Gericht bewertet hat. Zitat dieses SPD-Politikers: Uns Ehrenamtlern diese Entscheidung zu überlassen: „Ist er das, oder ist er das nicht?", kann man uns nicht zumuten. Fazit: Die rechtliche Unsicherheit im Wahlausschuss war am Ende zu groß, und das ist sie nicht nur in Paderborn. Meine Damen und Herren, wir bewegen uns hier im Spannungsfeld von Demokratieprinzip, Parteienfreiheit und individueller Grundrechtsausübung. Genau hier verlangt das Bundesverfassungsgericht Normenklarheit und Bestimmtheit. Drittens. Besonders kritisch ist die Einbindung des Verfassungsschutzes. Der Abruf von Erkenntnissen, möglicherweise mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnen, stellt einen schweren Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der GBD betont auch hier Bedenken, da es sich um einen erheblichen Grundrechtseingriff handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem sogenannten Doppeltürmodell klare Anforderungen formuliert. Sowohl die Übermittlung als auch der Abruf von Daten benötigen jeweils eigenständige, präzise und verhältnismäßige Rechtsgrundlagen. Und ja, die Mehrheit des Ausschusses meint, diese Anforderungen seien erfüllt. Aber diese Bewertung ist keineswegs zwingend. Denn wir reden hier nicht über Gefahrenabwehr im klassischen Sinne, sondern über die Teilnahme an einer demokratischen Wahl. Der Maßstab muss daher besonders streng sein. Die Schwelle tatsächlicher Anhaltspunkte bleibt unklar umrissen, die Prognoseentscheidung bleibt fehleranfällig, und die Gefahr politischer Vorfeldbewertung durch Verwaltungsstellen ist real. Viertens. Auch der Rechtsschutz überzeugt nicht vollständig. Der maßgebliche Rechtsschutz erfolgt erst nach der Wahl über Wahleinspruch und Wahlprüfung. Das hilft der betroffenen Bewerberin oder dem Bewerber nur begrenzt. Denn wer gar nicht erst zur Wahl zugelassen wird, hat faktisch keine Chance mehr auf demokratische Legitimation. Effektiver Rechtsschutz muss aber rechtzeitig greifen, nicht erst im Nachhinein. Meine Damen und Herren, es geht hier nicht darum, Verfassungsfeinden den Weg zu ebnen. Es geht darum, unsere Verfassung gerade durch rechtsstaatliche Präzision zu schützen. Das sage ich für meine CDU-Fraktion in aller Deutlichkeit: Wir müssen unsere Verfassung vor allen Verfassungsfeinden schützen: vor linken, rechten, antisemitischen und islamistischen Verfassungsfeinden. Ein zu unbestimmtes, zu weitreichendes Verfahren gefährdet hier aber am Ende genau das, was es schützen soll, nämlich das Vertrauen in faire und gleiche Wahlen. Deshalb sagen wir klar: § 45 d Abs. 7 wirft erhebliche verfassungsrechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Allgemeinheit der Wahl, die Normenklarheit, die Verhältnismäßigkeit der Eingriffe und den effektiven Rechtsschutz. Hier besteht Nachbesserungsbedarf. Meine Damen und Herren, wir erkennen, das Ziel dieses Gesetzentwurfs ist legitim: der Schutz unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Sicherstellung verfassungstreuer Amtsträger. Aber ein legitimes Ziel allein reicht nicht aus. Der Weg und vor allem das Verfahren dorthin müssen rechtlich zweifelsfrei sein, und das sind sie nicht. Die praktische Anwendung ist mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Genau deshalb bestehen aus unserer Sicht hier erhebliche Zweifel. Wir brauchen klare Kriterien, wir brauchen engere Eingriffsschwellen, wir brauchen ein Verfahren, das rechtssicher, transparent und gerichtsfest ist. Denn eines, meine Damen und Herren, darf nicht passieren: dass Zweifel an der Verfassungstreue am Ende zu Zweifeln an der Fairness unserer Wahlen führen und damit das Vertrauen in die Integrität von Wahlen beschädigt wird. Herzlichen Dank. Danke schön. -

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