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Christian Meyer

09.10.2025 1:48 min Tagungsabschnitte 19/28

Rückbau stillgelegter Windkraftanlagen samt Fundamenten in Niedersachsen

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe die Rechtslage jetzt mehrfach dargestellt: Nach dem Baugesetzbuch des Bundes hat der Rückbau grundsätzlich zu erfolgen. Das gilt auch für alle anderen Industrieanlagen, die irgendwo errichtet werden. Heutzutage ist durch ein gutes Umweltrecht vorgeschrieben, dass solche Anlagen, wenn sie nicht mehr genutzt werden, rückgebaut werden müssen. Das steht in den Gesetzen, das steht in den Erlassen, und das setzen die Behörden vor Ort um. Sie haben auch heute keinen Beleg für Ihre Behauptung vorgelegt, dass, wie es in der Vorbemerkung heißt, etliche Fundamente ungeplant irgendwo in der Landschaft stehen. Sie haben nicht einmal einen einzigen Fall genannt, bei dem das so ist. Ich habe gesagt: Es gibt Ausnahmemöglichkeiten, die dem Bodenschutz dienen. Wenn man eine Pfahlgründung hat und das Herausreißen dazu führen würde, dass der Wasserhaushalt des Bodens gefährdet wird, dann ist es im Ausnahmefall möglich, im Sinne der Umwelt davon abzusehen. Dafür ist aber eine Einzelfallprüfung notwendig. Von daher sehe ich hinsichtlich der bestehenden bundesgesetzlichen Vorgaben und der Ausführungsgesetze auf Landesebene keinen Verbesserungsbedarf. Der Kampf der AfD gegen angebliche Großfundamente von Windenergieanlagen, die überall in der Landschaft stehen, entbehrt jeder Grundlage. Ich wiederhole: Windenergieanlagen kann man sehr gut recyceln, dort ist die Recyclingquote sehr hoch. Auch niedersächsische Firmen sind daran sehr interessiert. Niedersächsische Werften verwerten Windenergieanlagen auf See oder an Land, wenn sie nicht mehr genutzt werden, und bereiten die vielen wertvollen Materialien, vom Stahl bis zu den übrigen Metallen, wieder auf und nutzen sie. Wir kommen zur vierten Zusatzfrage von der AfD-Fraktion:

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