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Gerald Heere

26.03.2025 4:52 min Tagungsabschnitte 19/24

Kein Maulkorb für Demokratie-Verteidigung - gemeinnütziges Engagement schützen

Alles gut! Ich mache das entspannt. Wenn der Präsident mich aufruft, bin ich selbstverständlich jederzeit bereit, hier im Niedersächsischen Landtag zu reden. Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bevor ich an dieser Stelle zum steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht spreche, lassen Sie mich noch einmal deutlich betonen, worum es in dieser Debatte nicht gehen kann und gehen darf das ist, glaube ich, nach dem Redebeitrag von eben noch einmal ganz besonders wichtig: Es kann und darf nicht um die Frage gehen, ob friedlicher Protest oder politisches Engagement legitim sind. Zivilgesellschaftliches Engagement für die demokratischen Grundprinzipien unseres Gemeinwesens ist ausdrücklich wünschenswert, und friedlicher Protest ist in einem demokratischen Rechtsstaat stets die legitime Inanspruchnahme von Grundrechten, auch dann, wenn er sich gegen einzelne politische Strömungen richtet, und auch dann, wenn als gemeinnützig anerkannte Organisationen an ihm teilnehmen oder ihn organisieren. So ist das bei uns. Infrage stehen kann hingegen, ob jede Form von politischem Engagement steuerlich als gemeinnützig gefördert werden soll. Die Voraussetzung steuerlicher Gemeinnützigkeit ist, dass sich Organisationen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung ausschließlich und unmittelbar bestimmten anerkannten Zwecken widmen, die in § 52 der Abgabenordnung definiert sind. Die allgemeinpolitische Betätigung ist kein solcher gemeinnütziger Zweck, auch weil hier eine Grenze zur Funktion politischer Parteien gezogen wird, die deutlich strengeren Anforderungen an Finanzierung und Rechenschaftspflicht unterliegen. Und das ist auch gut so, weil wir sonst verdeckte Parteiarbeit Dritter auch noch steuerlich begünstigen würden. Die hohe Transparenz bei der Parteienfinanzierung ist essenziell für unser demokratisches Gemeinwesen. Gleichwohl verpflichtet das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht nicht zu einer unpolitischen Haltung. Politische Äußerungen sind ausdrücklich zulässig, wenn sie sich aus dem steuerlich begünstigten Zweck ergeben, diesem klar untergeordnet sind und die parteipolitische Neutralität gewahrt bleibt. So können sich Umweltschutzorganisationen selbstverständlich zu umweltpolitischen Fragen äußern, Wohlfahrtsverbände zur Sozialpolitik und der Flüchtlingsrat zu Fragen der Migrationspolitik. Dies steht in keinem Fall im Widerspruch zu ihrer steuerlichen Gemeinnützigkeit. Darüber hinaus sind auch einzelne tagespolitische Stellungnahmen auch außerhalb der steuerbegünstigten Satzungszwecke nicht zu beanstanden. Konkret benennt der Anwendungserlass zur Abgabenordnung als Beispiel den Aufruf eines Sportvereins für Klimaschutz oder gegen Rassismus. Allgemein gilt zudem, dass ein Verstoß nicht sofort und in jedem Fall zu einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt. Auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Neben der Frage, ob ein Verstoß einer Organisation überhaupt zugerechnet werden kann, sind Art und Schwere des Verstoßes entscheidend, und selbstverständlich können Betroffene die Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen. Sehr geehrte Damen und Herren, lassen Sie mich deshalb noch einmal deutlich sagen: Das Gemeinnützigkeitsrecht eignet sich nicht als Instrument im Konflikt mit der demokratischen Zivilgesellschaft. Das sage ich insbesondere mit Blick auf Äußerungen von rechts außen des politischen Spektrums. Das konnte man heute hier eben sehr gut noch einmal live erleben. Ich verwehre mich gegen jeden politischen Missbrauch des Gemeinnützigkeitsrechts. Die niedersächsische Steuerverwaltung prüft die Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts unparteiisch und mit dem nötigen Augenmaß. Nach Aussage meiner Fachabteilung hat sich das geltende Recht bewährt und führt in der Umsetzung gegenwärtig nicht zu Problemen. Ich selbst hielte es unabhängig davon für wünschenswert, zu einer gesetzlichen Klarstellung zur Zulässigkeit politischer Äußerungen zu kommen und eine Anpassung des Katalogs geförderter Zwecke zu prüfen. Hier würde meines Erachtens die Handlungssicherheit für die jeweiligen Institutionen deutlich verbessert. Mein Haus wird die aktuelle Debatte jedenfalls zum Anlass nehmen, die Finanzverwaltung noch einmal auf die etablierten und bewährten Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts hinzuweisen. Dies tun wir vor allem auch mit Blick auf die betroffenen Organisationen, die inzwischen zum Teil erheblich verunsichert sind. Diese Verunsicherung müssen wir ihnen nehmen; denn zivilgesellschaftliches Engagement braucht Klarheit, damit der Einsatz für unsere Demokratie kraftvoll weitergeht. Vielen Dank.

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