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Birgit Butter

CDU 27.01.2026 10:27 min Tagungsabschnitte 19/31

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die hier zur Rede stehenden Gesetzentwürfe von SPD und Bündnis 90/Die Grünen sollen das Ziel verfolgen, kommunale Arbeit zu modernisieren und Beteiligung auszuweiten. Hehre Ziele, aber der Teufel steckt bekanntlich im Detail. Und viele Wege, die Rot-Grün dahin beschreitet, sind für die CDU nicht gangbar. Viele Aspekte sind streitbar: Änderungen der Mehrheits- und Besetzungsregeln, zum Beispiel die Abberufung der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten nur noch mit Zweidrittelmehrheit oder die Umstellung der Sitzverteilung in Ausschüssen auf Sainte-Laguë/Schepers statt D'Hondt. Ein besonderer Aspekt neben diesen vielen anderen, der hier von rot-grünen Vertretern eben nur am Rande erwähnt wurde, birgt aber richtigen Zündstoff. Wir beraten nämlich heute über eine scheinbar kleine Zahl: 16 statt 18. Tatsächlich beraten wir aber über eine grundlegende Weichenstellung im Wahlrecht. Darf man mit 16 Jahren nicht nur wählen, sondern auch als Ratsmitglied oder Kreistagsabgeordneter gewählt werden und Verantwortung tragen? Meine Damen und Herren, die CDU-Fraktion sieht ein passives Wahlalter von 16 als rechtlich hochproblematisch und politisch verfrüht an - aus fünf folgenden Gründen. Erstens. Das passive Wahlrecht ist der Kernbereich demokratischer Teilhabe. Wer kandidieren darf, entscheidet darüber, wer überhaupt zur Auswahl steht, und damit mittelbar über die Qualität unserer demokratischen Repräsentation. Altersgrenzen sind keine Bagatelle, sondern Wahlrechtsausschlüsse. Verfassungsrechtlich unterliegen solche Grenzen dem strengen Maßstab von Demokratie und Gleichheitssatz. Der Staat darf Bürgerinnen und Bürger nicht ohne gewichtigen Grund von der Kandidatur ausschließen. Wer das System aber aufbricht, trägt die Begründungslast. Warum ausgerechnet 16 und warum nicht 17 oder 15? Solange diese Fragen nicht überzeugend beantwortet sind, bewegen wir uns auf verfassungsrechtlich sehr dünnem Eis. Zweitens. Unser Rechtssystem ist über Jahrzehnte konsistent aufgebaut worden. Mit 18 beginnt die Volljährigkeit: volle Geschäftsfähigkeit, volle zivil- und strafrechtliche Verantwortung. An dieser Schwelle orientieren sich auch die zentralen politischen Rechte auf Bundes- und Landesebene. Frau Butter, entschuldigen Sie bitte! Lassen Sie die Zwischenfrage von Frau Camuz zu? Nein, ich möchte weiter ausführen. Wenn wir nun das passive Wahlalter kommunal auf 16 absenken, reißen wir diese Systematik auf. Dann haben wir Mandatsträger, die politisch über Millionenhaushalte, über Personalentscheidungen und Großprojekte mitentscheiden, im Zivilrecht aber als beschränkt geschäftsfähig gelten und Mama oder Papa fragen müssen, ob diese ihren Handy-Vertrag unterschreiben, oder Mama und Papa um Zustimmung bitten müssen, wenn sie sich ein Tattoo machen lassen wollen. Das führt zu einer Reihe von Folgefragen: Dürfen Minderjährige alle zur Mandatsausübung notwendigen Erklärungen selbst abgeben, oder brauchen sie die Zustimmung der Eltern? Wie ist ihre Haftung zu bewerten, wenn sie pflichtwidrige Beschlüsse mittragen? Muss der Gesetzgeber zusätzliche Sonderregeln schaffen, um dieses Spannungsverhältnis zu heilen, und schafft er sich damit nicht neue Ungleichheiten gegenüber volljährigen Mandatsträgern? Minderjährige dürfen Aufgaben wie stellvertretender Bürgermeister oder Aufsichtsräte kommunaler Eigenbetriebe nicht ausüben. Sind sie damit Ratsmitglieder zweiter Klasse? Und jeder, zumindest jeder von der CDU, kennt die kommunale Realität mit langen Sitzungen bis spät in die Nacht. Das kollidiert mit dem Erziehungsrecht der Eltern. Wie passt das dann mit der Ausübung des freien Mandates eines Gemeinderates zusammen? Was ist, meine Damen und Herren von Rot-Grün, wenn Sitzungstermine mit der Schulpflicht kollidieren? Und auch nicht zu vernachlässigen: Kommen Minderjährige davon können auch hier einige leider Gottes ein Lied singen mit den Anfeindungen, denen kommunale Mandatsträger ausgesetzt sind, eigentlich zurecht? Wer das passive Wahlalter senkt, muss nachträglich mit Flickwerk nachbessern, damit das Konstrukt überhaupt praktikabel wird. Das ist kein Ausdruck rechtspolitischer Stringenz, sondern ein Symptom, dass die Altersgrenze 16 systematisch eben nicht passt. Drittens. Ein weiterer Punkt ist die Rechtssicherheit. Die Frage, ob ein passives Wahlalter von 16 Jahren mit Demokratie und Gleichheitssatz vereinbar ist, ist verfassungsgerichtlich nicht abschließend geklärt. Im Gegenteil! In der juristischen Diskussion wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hier ein offenes Feld für verfassungsrechtliche Verfahren besteht. Wenn wir die Altersgrenze absenken, müssen wir mit Klagen rechnen, sei es von Bürgern oder von politischen Konkurrenten. Im Extremfall kann das zur Anfechtung von Wahlen und zu Wiederholungswahlen führen. Das bedeutet: Rechtsunsicherheit für gewählte Gremien, Planungsunsicherheit für Kommunen und massives Misstrauenssignal gegenüber den Ergebnissen demokratischer Wahlen. Liebe Kolleginnen und Kollegen gerade von der SPD, wollen Sie das wirklich? Wollen Sie dieses unsichere Fass kurz vor den Kommunalwahlen wirklich aufmachen? Sie lassen sich hier, wie in der letzten Zeit so häufig Stichwort Disziplinarrecht wieder von Ihrem grünen Koalitionspartner hinreißen und am Nasenring durch die Manege ziehen. Das können Sie doch nicht wirklich wollen! Dieser Schnellschuss kann doch für die Kommunalwahl im September nicht Ihr Ernst sein! Jetzt hat Herr Schneider lapidar gesagt, das würde erst 2031 gelten. Dann aber fände ich es konsequent, wenn Sie diese Initiative an dieser Stelle zurückziehen. Sie verursachen mit diesem Gesetzentwurf so viel Unsicherheit bei den Verbänden. Das tut nun wirklich nicht Not! Sie sind mit diesem Gesetzesvorschlag so spät dran! Ich bin sehr gespannt auf die Einschätzung des anzuhörenden Landeswahlleiters und die des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes. Wenn diese Regelung tatsächlich für die kommende Kommunalwahl kommen sollte, dann sind Sie spät dran, denn ab dem 4. Februar kann auf jeden Fall aufgestellt werden, und viele Wahlkreise sind schon unterwegs. Was machen Sie mit denen? Liebe Kollegen von Rot-Grün, wer Verantwortung für die kommunale Familie übernimmt, sollte ein besonderes Interesse daran haben, Wahlergebnisse rechtlich unangreifbar zu gestalten und nicht bewusst neue Streitfragen zu eröffnen. Viertens. Jede Altersgrenze ist eine Ungleichbehandlung jüngerer Bürgerinnen und Bürger. Wenn wir sagen: „Mit 16 darfst du kandidieren, mit 15 nicht", dann brauchen wir eine sachliche Begründung für genau diese Grenze. Und, meine Damen und Herren, es reicht nicht, zu sagen: Jugendliche sind politisch interessiert. Das mag für viele 16- und 17-Jährige zutreffen. Aber „Interesse" ist kein justiziabler Maßstab. Der Gesetzgeber muss zeigen, warum ausgerechnet mit 16 ein Reifepunkt erreicht sein soll, der es erlaubt, ein kommunales Mandat voll verantwortlich wahrzunehmen, während er bei 15-Jährigen weiterhin von Schutzbedürftigkeit ausgeht. Solange sich diese Grenzziehung weder aus psychologischen Erkenntnissen eindeutig ableiten lässt noch an eine etablierte rechtliche Schwelle wie die Volljährigkeit anknüpft, bleibt der Vorwurf „Willkür" im Raum - und Willkür ist im Verfassungsrecht ein rotes Tuch. - Ich merke am Grummeln in den Reihen von SPD und Rot-Grün: Sie sind sich, glaube ich, über diese Folgen gar nicht bewusst gewesen, als Sie diesen Gesetzentwurf eingebracht haben. Fünftens. Ein letzter Punkt, der uns als CDU-Fraktion absolut wichtig ist: Wer das passive Wahlalter 16 kritisch sieht, ist nicht gegen Jugendbeteiligung. Im Gegenteil! Es gibt starke und vor allem rechtssichere Instrumente, um junge Menschen frühzeitig einzubinden. Jugendparlamente und Jugendforen mit echter Anhörungs- und Initiativfunktion, feste Jugendquoten in Beiräten und Projektgremien, systematische politische Bildung in Schulen, Vereinen und Verbänden, regelmäßige Beteiligungsverfahren bei großen Projekten, die Jugendliche besonders betreffen - all das kann die Stimme junger Menschen stärken, ohne den Kernbereich des Wahlrechts zu eröffnen und ohne unser Rechtssystem in ein Geflecht aus Ausnahmen und Sonderregelungen zu verwandeln. Beteiligung Jugendlicher ohne Systembruch ist möglich! Meine Damen und Herren, lassen wir die klare Linie unseres Wahlrechts bitte bestehen! Koppeln wir die volle Mandatsverantwortung weiterhin an die Volljährigkeit! Stärken wir die Beteiligung junger Menschen dort, wo sie rechtlich unproblematisch und praktisch wirksam ist! Aber verzichten wir auf ein passives Wahlalter 16, das mehr verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, als es politisch beantwortet! Zum Schluss, meine Damen und Herren, gestatten Sie mir noch ein Wort zu Tagesordnungspunkt 9, der hier gleichzeitig mit verhandelt wird, dem Gesetzentwurf der AfD. Ich hatte dazu schon in der ersten Beratung ausführlich Stellung genommen. Mit diesem Gesetzentwurf soll die Entscheidung über die Nichtzulassung einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten in den Fällen der Wählbarkeitsvoraussetzung „Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung" auf die Verwaltungsgerichte übertragen werden. Der Innenausschuss war sich mit Stimmen von SPD, Grünen und CDU einig, dass die vorgeschlagenen Regelungen weder notwendig noch sachgerecht sind. Die bisher vorgesehene Prüfung der Wählbarkeitsvoraussetzungen durch die kommunalen Wahlausschüsse erfolgt ordnungsgemäß. Es gibt kein strukturelles Problem mit Wahlausschüssen. Ganz im Gegenteil! Wir setzen auf unsere Verfassung, auf bewährte Verfahren und auf die unabhängige Kontrolle durch die Gerichte. Denn eines ist klar: Demokratie lebt von klaren Regeln und vom Vertrauen in staatliche Institutionen. Beides dürfen wir nicht preisgeben. Meine Damen und Herren, wir stehen fest zur wehrhaften Demokratie gerade an so einem Tag wie heute müssen wir das noch einmal betonen, und wir werden ihren Schutz nicht relativieren. Herzlichen Dank.

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