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Christoph Plett

CDU 11.10.2023 6:46 min Tagungsabschnitte 19/10

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Der Opferschutzbeauftragte des Landes Niedersachsen, Herr Pfleiderer, hat im Rechtsausschuss zu seinen Aufgaben und zu seinen Zielen vorgetragen. In diesem Vortrag hat er auch deutlich gemacht, dass die gesetzliche Grundlage, die wir heute miteinander zu besprechen haben, aus seiner Sicht nicht ausreichend ist. Was ist sein Ziel? - Sein Ziel ist es, den Datenschutz und den Opferschutz neu zu justieren, um der Aufgabe, die er leisten muss, nämlich in einer Großschadenslage schnell und unbürokratisch an die Opfer heranzutreten und staatliche Hilfe anzubieten, gerecht zu werden. Diese Neujustierung der beiden Rechtsgüter, des Opferschutzes auf der einen und des Datenschutzes auf der anderen Seite, ist Inhalt des bisherigen Diskussionsprozesses. Die Aufgabe, die wir heute haben, besteht darin, die augenblickliche rechtliche Situation zu beurteilen. Im Augenblick müssen die Opfer einwilligen, dass der Opferschutzbeauftragte ihnen hilft. Insoweit muss man die Frage stellen, ob der Datenschutz hier nicht zu hoch angesetzt wird. Herr Pfleiderer sagt, wir müssen den Gesetzestext verändern, nach dem bisher eine Einwilligung notwendig ist, und ein Auskunftsverlangen des Opferschutzbeauftragten gegenüber den Behörden durchsetzen, die mit einer Großschadenslage in Verbindung stehen. Die Abwägung und Neujustierung dieser beiden Rechtsgüter ist, glaube ich, sehr sinnvoll. Ich verweise aber insbesondere auch auf das entsprechende Hamburger Gesetz, in dem darauf hingewiesen wird, dass ein Auskunftsverlangen nicht ausreicht, sondern dass auch die öffentlichen Stellen, wie zum Beispiel die Polizei, bei einer Großschadenslage aufgefordert sind, ihre Informationen über die Identität der Opfer und deren Anzahl mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht ist in dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht enthalten. Daher halte ich ihn für nicht ausreichend. Denn wir wollen ja eine schnelle Hilfe gewährleisten. Schnelle Hilfe kann dadurch erfolgen, dass zum Beispiel die Polizei die ihr vorliegenden Informationen auf der Grundlage des Gesetzes gleich an den Opferschutzbeauftragten weiterleitet. Ich glaube, diese Ergänzung muss in den entsprechenden Ausschüssen auf jeden Fall diskutiert werden. Hierbei verweise ich insbesondere auf § 6 des Hamburger Gesetzes. Des Weiteren hat derjenige, der will, dass hier Änderungen erfolgen, einen Absatz 6 in den § 3 des Opferschutzgesetzes aufgenommen, demzufolge die Daten, die erfasst werden, nicht weitergegeben werden - das Schweigepflichtsgebot. Ich glaube, dass jeder, der mit fremden Daten umzugehen hat, nicht noch besonders darauf hingewiesen werden muss, dass er Stillschweigen zu wahren hat. Ich halte § 3 Abs. 6 des Gesetzentwurfs für eine Fleißarbeit, aber auf keinen Fall für ausreichend. Ich glaube, dass wir auch die anderen Überlegungen, die der Opferschutzbeauftragte im Rechtsausschuss vorgetragen hat, einmal beleuchten sollten. Er hat darauf hingewiesen, dass es aus seiner Sicht einen Opferhilfefonds geben sollte. Dieser Opferhilfefonds ist weder im bisherigen Gesetz noch in dem Gesetzentwurf, mit dem dieses verändert werden soll, enthalten. Richtigerweise wird darauf verwiesen, dass es schon die Stiftung Opferhilfe Niedersachsen gibt. Inwieweit wir diese beiden Überlegungen miteinander verbinden, haben wir im Rechtsausschuss und in den anderen Ausschüssen ebenfalls miteinander zu besprechen. Ich kann gut verstehen, dass Herr Pfleiderer, wenn die Notwendigkeit besteht, so schnell wie möglich auch finanzielle Mittel zur Verfügung stellen will. Wie wir einen Opferhilfefonds und die Stiftung Opferhilfe Niedersachsen zusammenbringen, müssen wir diskutieren. Aber eines ist sicher: Wenn Geld fließt, muss es eine gesetzliche Grundlage dafür geben. Vor diesem Hintergrund haben wir das im Rechtsausschuss miteinander zu besprechen. Abschließend weise ich darauf hin, dass der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes nach Auffassung der CDU nicht ausreichend ist. Ganz wichtig ist ‑ das will ich noch einmal betonen ‑ auch die Mitteilungspflicht. Es geht nicht nur darum, dass der Opferschutzbeauftragte eine Ermächtigungsgrundlage erhält, um schnell und unbürokratisch auf die Opfer zuzugehen, sondern auch darum, dass die Mitteilungspflicht der entsprechenden Behörden in das Gesetz aufgenommen wird. Ich freue mich auf die Beratungen. Haben Sie herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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