Birgit Butter
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes
Dank. - Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! „Wir wissen, wo du wohnst." - ein harmloser Satz, wie er bei Verabredungen und Besuchen alltäglich ausgesprochen wird. „Wir wissen, wo du wohnst." Dieser harmlose Satz kann, gegenüber einem Politiker oder einer anderen Person des öffentlichen Lebens ausgesprochen, aber eine ganz andere Zielsetzung haben. Er kann gerade in diesen aufgeheizten Zeiten, von einer größeren Gruppe ausgesprochen, unterschwellig als Drohung gemeint sein und auch als solche verstanden werden. Zwei Beispiele: Erstes Beispiel: Im Jahr 2019 kündigten Linksextreme in meiner Heimatstadt Buxtehude einen „Hausbesuch" bei einem Amtsrichter an, der nach den Krawallen vom G-20-Gipfel in Hamburg Gewalttäter verurteilt hatte. Man wolle ihn - Zitat - „besuchen und ihm beschwingt zu verstehen geben, dass wir seine Berufswahl zwar umfassend ablehnen, aber ihn trotz oder gerade wegen seiner sehr persönlichen Ausgestaltung des Amtes nicht vergessen haben." So hieß es in einem Aufruf. Die Hansestadt Buxtehude machte zur Auflage, dass der Protestmarsch 800 m vom Haus des Amtsrichters entfernt stoppen müsse. Zweites Beispiel: Das Verwaltungsgericht Hannover hatte im Frühjahr 2021 in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Protest von Kritikern der Corona-Politik vor Ihrem Haus, Herr Ministerpräsident - in Abwesenheit -, nicht unter den Schutz des Artikels 8 Grundgesetz fällt, mit der Begründung, es sei eine „unfriedliche" Demonstration geplant gewesen; denn schon die Wahl des Versammlungsortes am Wohnhaus zeige, dass es um eine direkte, persönliche Einschüchterung des Ministerpräsidenten gehe. Reicht aber rein psychischer Druck aus, um eine Demonstration als „unfriedlich" einzustufen? Reicht rein psychischer Druck aus, um die Versammlungsfreiheit, eine der wichtigsten Errungenschaften in einer Demokratie, einzuschränken? Ein Blick ins Versammlungsrecht: Das Recht, Versammlungen unter freiem Himmel abzuhalten, kann nach Artikel 8 Abs. 2 unseres Grundgesetzes durch gesetzliche Regelungen und aufgrund dieser Gesetze zwar grundsätzlich eingeschränkt werden, jede Beschränkung muss sich aber an strengen Rechtfertigungsmaßstäben messen lassen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit, so das Bundesverfassungsgericht, dürfen nur zum Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen. Das heißt, der Eingriff in ein Grundrecht zur Erreichung eines legitimen Zwecks muss geeignet, erforderlich im Sinne des relativ mildesten Mittels und angemessen sein. In den hier in Rede stehenden Fällen entstehen immer Konflikte zwischen den widerstreitenden Grundrechten der Versammlungsteilnehmer und dem Wohnungsinhaber, die es abzuwägen gilt. Also: Inwieweit rechtfertigt die Entfaltung des einen Grundrechtes die Einschränkung des anderen? Während die Versammlungsteilnehmer durch das politische Kommunikationsgrundrecht des Artikels 8 geschützt sind, ergibt sich der Schutz der Wohnungsinhaber aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass dem Einzelnen ein Kernbereich privater Lebensgestaltung zusteht, und zwar die Wohnung als Rückzugs- und Ruheort. Zwar gelten bei Personen des öffentlichen Lebens, so wie bei uns Politikern, grundsätzlich andere Maßstäbe als bei Privatpersonen. Da müssen wir durch, und dem müssen wir standhalten. Wir, die wir in einer gewissen Regelmäßigkeit in der Öffentlichkeit stehen, haben den öffentlichen Meinungskampf und dessen Übersteigerung grundsätzlich hinzunehmen, jedoch bedarf es auch eines wirksamen Schutzes unseres Privatlebens - so das Bundesverfassungsgericht. Der VGH Kassel stellt klar: Es dürfe gerade durch politische Versammlungen vor Wohnungen, die sich gezielt gegen die dort lebende Person richten, kein intensiver psychischer Druck - ein sogenannter Belagerungseffekt - auf die Person erzeugt werden. In diesen Fällen überwiegt der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, und die Abwägung geht zulasten der Versammlung aus. Meine Damen und Herren, so weit dieser Parforceritt durch Grundrechte, Schranken, Güterabwägungen und höchstrichterliche Rechtsprechung, aus dem aber folgt, dass der umfassend grundrechtlich gewährte Schutz der Privatsphäre dafür sorgt, dass solche Versammlungen im Regelfall versammlungsbehördlich untersagt oder in ihrer Ortswahl eingeschränkt werden können. Unsererseits bestehen deshalb Zweifel an einem gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Aber nicht nur am Erfordernis, sondern auch an der Rechtmäßigkeit eines normativen Pauschalverbotes von Versammlungen vor Privatwohnungen hegen wir Zweifel. Die Beratungen im Innenausschuss werden alles Weitere zeigen. Meine Damen und Herren, bevor wir uns über Bannmeilen vor Privatwohnungen von Politikern unterhalten, sollten wir uns wohl eher - die unsägliche Greenpeace-Aktion am 3. Mai letzten Jahres ist das beste Beispiel dafür - über eine Bannmeile um den Niedersächsischen Landtag Gedanken machen. Herzlichen Dank.
