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Dr. Kathrin Wahlmann

29.04.2026 1:26 min Tagungsabschnitte 19/33

Bildbasierte sexualisierte Gewalt

Bitteschön, Frau Ministerin! Vielen Dank, Herr Präsident. - Lieber Herr Grosch, das sind unterschiedliche Straftatbestände. Unter dem Verbreiten wird in der Regel das Zurverfügungstellen an einen unbestimmten Personenkreis verstanden. Das heißt: Wenn Sie ein Bild in einer geschlossenen Chatgruppe, deren Mitglieder identifizierbar sind, weitergeben, ist das kein Verbreiten im Rechtssinne. Danach ist es also nicht strafbar. Es besteht auch keine Rechtsverpflichtung der Mitglieder von Chatgruppen, zum Beispiel ein Deepfake oder eine Beleidigung zu melden. Man macht sich also nicht strafbar, wenn man das liest. Im Einzelfall muss man sich dann ganz genau angucken, was da insgesamt gepostet wird. Möglicherweise wird man sich anschauen müssen, wie die Antworten auf einen solchen Post waren. Denn wenn man das, was da passiert ist, sehr gutheißt, kann man sich damit möglicherweise auch strafbar machen. Das muss man sich aber im Einzelfall angucken. Ungeachtet dessen muss sich jeder moralisch überlegen: Billige ich das, oder schreite ich da ein? Aber das ist tatsächlich eine moralische Frage, die jeder für sich beantworten muss. Vielen Dank, Frau Ministerin. - Die zweite und somit

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