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Christian Meyer

14.09.2023 2:45 min Tagungsabschnitte 19/9

Wann ist mit einem aktiven Wolfsmanagement in Niedersachsen zu rechnen?

Herr Minister Meyer antwortet. Bitte schön! Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir bleiben ‑ das habe ich ja gesagt ‑ bei der Praxis, dass, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ‑ mehrfache Risse durch ein konkret identifiziertes Tier oder ein konkretes Rudel ‑ eingegriffen werden kann. Es kann gegebenenfalls auch ein komplettes Rudel abgeschossen werden; es muss sich allerdings um ein Problemrudel handeln. Das ist die jetzige Rechtslage. Es gibt allerdings ein großes Problem. Alle Urteile, die vorliegen ‑ etwa vom OVG Lüneburg, vom VG Oldenburg und vom VG Hannover ‑, besagen, dass Entnahmen vorgenommen werden können, aber ausgeschlossen werden muss, dass ein Tier aus einem anderen Rudel getroffen wird. Wir hatten im Amt Neuhaus den Fall, dass zwei Tiere abgeschossen wurden, es sich in beiden Fällen aber nicht ‑ dies halten uns der Bund und die EU immer wieder vor ‑ um die gesuchten Tiere und auch nicht um Tiere aus dem Rudel, das erhebliche Probleme im Amt Neuhaus macht, gehandelt hat. In dem einen Fall hat es sich um einen Wolf aus einem Nachbarrudel aus Mecklenburg-Vorpommern und in dem anderen Fall um eine durchziehende Fähe aus dem Raum Visselhövede gehandelt. Die EU sagt dazu in dem Pilotverfahren, dass nicht Entnahmen vorgenommen werden können. Ich weise in diesem Zusammenhang auf das Urteil des OVG Lüneburg hin - und das ist nur in der letzten Periode - die haben am 26.06.2020 geurteilt, dass eine erhebliche Gefahrenprognose nicht ausreiche. Sondern sie weisen daraufhin, wiederholte Nutztierrisse durch einen Wolf würden ein erlerntes gefestigtes Jagdverhalten nahelegen. Hieraus würde sich nicht nur die Gefahr ergeben, dass dieser Wolf auch zukünftig Weidetiere töten und damit ernste wirtschaftliche Schäden bei Tierhaltern hervorrufen würde, sondern auch, dass er sein erlerntes und gefestigtes Beuteverhalten an die jüngeren Tiere im Rudel weitergeben werde. Die Schadensprognose dürfe nach Auffassung des OVG Lüneburg nicht schematisch erfolgen und hänge daher nicht pauschal von einer bestimmten Mindestzahl von Rissvorfällen innerhalb eines Jahres ab. Es komme vielmehr auf eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände an. In der diesen Ausführungen zugrundeliegenden Entscheidung war das betreffende Wolfsindividuum an insgesamt zehn Rissvorfällen beteiligt. Es gibt auch Entscheidungen aus anderen Bundesländern ‑ Düsseldorf ‑, die haben natürlich ein bisschen weniger, die genau diese Auslegung des Bundesnaturschutzgesetzes machen. Da halten wir uns an Recht und Gesetz. Und die Veröffentlichung - (Zwischenruf) - Nein! Das legt die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes ja aus. Die Änderung ist vorher erfolgt. Und deshalb sind das die Regelungen, dass man eine Individualisierung haben muss. Das sind die aktuellen Entscheidungen, die wir an der Stelle beachten. Wir werden uns an die Gerichtsurteile halten. Ich erwarte, dass, wenn eine Gerichtsentscheidung ist, dass man einen Wolf entnehmen darf, sich alle daran halten und die nicht stören. Vielen Dank, Herr Minister Meyer. - Die dritte Zusatzfrage aus der Fraktion

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