Christoph Plett
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich bin doch ein wenig verwundert über die Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt. Natürlich besteht die Möglichkeit, dass Opferschutz umgesetzt wird. Nur, meine Kolleginnen und Kollegen, wir müssen auch die rechtlichen Hürden, die dieser Gesetzentwurf mit sich bringt, bedenken. Ich will aber mit einem Zitat von Rechtsfreund Goethe aus Faust, Erster Teil, beginnen, das wie folgt lautet: „Es erben sich Gesetz' und Rechte Wie eine ew'ge Krankheit fort; Sie schleppen von Geschlecht sich zum Geschlechte Und rücken sacht von Ort zu Ort. Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage; Weh dir, dass du ein Enkel bist!" Oder auch ein Parlamentarier. „Vom Rechte, das mit uns geboren ist," nämlich das der Freiheit, „Von dem ist leider! nie die Frage." Meine sehr geehrten Damen und Herren, die von mir soeben zitierte Textstelle greift einige Punkte auf, auf die ich in meiner Rede noch zurückkommen werde. Aber eines vorweg: Wir wollen, dass der Opferschutzbeauftragte des Landes Niedersachsen eine starke Position hat. Das kommt auch in diesem Gesetz gut zum Tragen. Zu fragen ist nur: Worum geht es eigentlich? Die Idee, der wesentliche Teil dieses Gesetzes, ist die Neujustierung zwischen dem Opferschutz auf der einen und dem Datenschutz auf der anderen Seite. Wie ist der bisherige Zustand? Der Opferschutzbeauftragte braucht eine Einwilligung desjenigen, der Opfer eines straftatbezogenen Großschadensereignisses, zum Beispiel des Zugunglücks in Eschede, geworden ist. Jetzt soll es der Polizei ermöglicht werden, Daten der Opfer an den Opferschutzbeauftragten weiterzuleiten, und das ohne Einwilligung der Opfer. Dazu sage ich Ihnen: So einfach wird das juristisch nicht gehen. Das garantiere ich Ihnen. Im Rechtsausschuss werden wir dies behandeln müssen. Denn was sind die beiden Voraussetzungen? Die erste ist eine Anspruchsgrundlage, dass die Polizei überhaupt Daten weiterleiten darf. Dazu darf ich § 4 Abs. 3 des Gesetzentwurfs zitieren: „Die zuständigen Polizeibehörden des Landes übermitteln die jeweiligen personenbezogenen Daten unverzüglich an die Opferschutzbeauftragte oder den Opferschutzbeauftragten auf ihr oder sein Ersuchen nach Absatz 2." Meine sehr geehrten Damen und Herren, ob das dem Datenschutz hier ist die Datenschutz-Grundverordnung einschlägig entsprechen wird, haben wir in Zweifel zu ziehen. Denn es geht in diesem Gesetzentwurf um nichts anderes als um das informationelle Selbstbestimmungsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG. Dieses besagt eindeutig, dass derjenige, der Daten hat, über diese erst einmal selbst entscheiden kann. Hier ist auch § 39 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes inmitten. Wir können also nicht nur das Opferschutzgesetz sehen; wir müssen das Grundgesetz, so wie ich es gerade zitiert habe, sehen, und wir müssen § 39 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes beiziehen. Was steht darin Entscheidendes? - Es bedarf einer Einwilligung. So ist es bisher umgesetzt worden, und mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das jetzt infrage gestellt werden. Wenn wir die Datenschutz-Grundverordnung als einschlägig bezeichnen, dann werden wir zu der Erforderlichkeit kommen müssen. Jedes Gesetz, jede Eingriffsgrundlage, muss verhältnismäßig sein. Diese Verhältnismäßigkeit ergibt sich im Sinne des Gesetzentwurfs aus der Erforderlichkeit. Ist es denn erforderlich, dass diese Anspruchsgrundlage so formuliert wird? Ich sage: Nein; denn es gibt ein milderes Mittel als die Einwilligung im Gesetz. Das ist die Aufklärung der Bürger und Bürgerinnen darüber, was der Opferschutzbeauftragte darf und was er nicht darf. Am Ende des Tages das ist leider in den Redebeiträgen bisher überhaupt noch nicht thematisiert worden ist zu fragen: Will das Opfer überhaupt diese Hinweise erhalten? Wollen die Opfer, dass der Opferschutzbeauftragte auf sie zukommt? Das ist doch das Entscheidende! Meine sehr geehrten Damen und Herren, das haben wir auch nachlesen können: Es gibt auch ein Opfer vom Opfer. Dass nach einem solchen Großschadensereignis noch einmal eine staatliche Stelle an die Opfer herantritt, wird zu Traumatisierungen führen können. Das ist auf jeden Fall belegt. Vor diesem Hintergrund glaube ich nicht, dass es auf der juristischen Ebene so einfach, wie Sie, Herr Baatzsch, es dargestellt haben, sein wird. Ich bezweifle das ganz entschieden. Dass wir hierbei die Möglichkeit haben, dass Opfer schnell Hilfe bekommen, sehe ich genauso, Herr Baatzsch, Frau Camuz, Frau Klages. Aber zu fragen ist, ob wir uns im Rechtsrahmen bewegen. Und da habe ich so meine Zweifel. Deswegen glaube ich, dass die Eingriffsnormen in der Frage der Verhältnismäßigkeit gerichtsfest formuliert werden müssen. Opferschutz ist bekanntlich ein Individualinteresse. Somit muss abgewogen werden. Dass jede Eingriffsnorm in diesem Bereich eines öffentlich-rechtlichen Interesses bedarf, ziehe ich in Zweifel. Wenn wir es einmal aufgrund dessen, was ich eingangs gesagt habe, ganz grundsätzlich beurteilen: Wir kritisieren, dass der Staat überall übergriffig wird. Wir wollen hier die Möglichkeit schaffen, dass der Staat diese Übergriffigkeit fortsetzt. Ich sage: Das müssen wir ganz klar und deutlich in einen juristischen Rahmen fassen. In diesem Sinne herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Vielen Dank, Herr Plett. -
