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Colette Thiemann

CDU 17.06.2024 5:39 min Tagungsabschnitte 19/17

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes, des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes und der Niedersächsischen Bauordnung

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Heute werden wir im Zuge der abschließenden Beratungen neben der Niedersächsischen Bauordnung und dem Niedersächsischen Ingenieurgesetz auch zu Änderungen des Niedersächsischen Architektengesetzes abstimmen. Dass wir hier trotz der Bedeutung der Sache geradezu im Galopp unterwegs sind, dürfte wohl dem Umstand geschuldet sein, dass ein seit der letzten Legislaturperiode laufendes Vertragsverletzungsverfahren bzw. Umsetzungspflichten aus einer EU-Richtlinie, auch damals in Zuständigkeit unseres Bauministers Olaf Lies, erst aktuell nachhaltig priorisiert wurden. Dem von uns nun vorgelegten Änderungsantrag muss man zustimmen, wenn man es unter anderem mit Fragen des Bürokratieabbaus wirklich ernst meint. Der derzeitige § 6 Abs. 3 des Niedersächsischen Architektengesetzes regelt sehr detailliert die notwendigen Fortbildungen für die Eintragung in die Architektenliste. Neben der Anzahl der zu absolvierenden Veranstaltungen werden auch ganz konkret die Themen der Fortbildung festgelegt. Der Gesetzgeber verfolgte mit der konkreten Ausgestaltung durchaus ein Ziel: Er wollte durch die detaillierte Festlegung von Fortbildungsinhalten und Anzahl in § 6 Abs. 3 des Niedersächsischen Architektengesetzes sicherstellen, dass alle Architektinnen und Architekten über ein einheitliches und hohes Maß an Wissen und Fähigkeiten verfügten. Dies sollte eine konstante Qualität der architektonischen Dienstleistung gewährleisten und das Vertrauen in den Berufsstand fördern. Zudem versprach man sich Klarheit und Transparenz. Durch die detaillierten Regelungen im Gesetz sollten klare Vorgaben geschaffen werden, die Transparenz für die Architekten bieten. Es sollte sofort ersichtlich sein, welche Fortbildung sie absolvieren müssen, um die Anforderungen für die Eintragung in die Architektenliste zu sichern. Zudem wollte man – und dies ist insbesondere ein Phänomen der deutschen Gesetzgebung, die oft nur wenig Vertrauen in die im Übrigen meist kundigen Anwender signalisiert – Fehlinterpretationen vermeiden. Man unterstellte, dass eine besonders ausführliche gesetzliche Regelung das Risiko von solchen Fehlinterpretationen und unterschiedlichen Auslegungen minimiere. So wollte man Rechtssicherheit für die Architekten und die prüfenden Stellen schaffen. Aber wie nicht allzu selten, trifft der sicherlich dem Grunde nach gute Wille des Gesetzgebers dann in der Anwendung auf die Realität. Diese niedersächsische Regelung blendet nämlich aus, dass die Pflichtfortbildungen zur Eintragung in den einzelnen Bundesländern recht unterschiedlich gestaltet sind. Diese Unterschiede erschweren die gegenseitige Anerkennung von Eintragungen zwischen den Architektenkammern der verschiedenen Bundesländer. Um unnötige bürokratische Hürden zu vermeiden und abzubauen, sollten alle Architektenkammern der Bundesländer daher, wie in unserem Änderungsantrag für Niedersachsen gefordert, konsistente Lösungen in den jeweiligen Kammerrechten verankern. Durch die Überführung der Regelungen aus diesem Gesetz in das Satzungsrecht der Kammern wird die Möglichkeit geschaffen, auf Veränderungen in diesem Berufsfeld schnell reagieren zu können. Durch die bisherige detaillierte gesetzliche Verankerung der Fortbildungsinhalte fehlt diese aus meiner und unserer Sicht notwendige Flexibilität. Anpassungen an neue Anforderungen und technologische Entwicklungen können so nicht zeitnah erfolgen, da gesetzliche Änderungen – das wissen wir alle – lange Prozesse sind. Die Fortbildungsinhalte könnten im Sinne unseres Änderungsantrags so jederzeit, wenn es sinnhaft oder nötig ist, angepasst werden. Die bisher in § 6 Abs. 3 Satz 2 geregelte Voraussetzung für die Eintragung ins Architektenverzeichnis sollte ebenfalls in das Satzungsrecht der Kammern überführt werden. Dies würde es den Kammern ermöglichen, ihre Regelungen den aktuellen Erfordernissen des Berufsstands jederzeit anzupassen und so eine einheitlichere und flexiblere Handhabung der Eintragungen und Fortbildungsanforderungen zu gewährleisten. Durch diese Vereinheitlichung und Flexibilisierung können bürokratische Hürden abgebaut werden. Dies erleichtert die Eintragung in die Architektenliste, aber auch den Wechsel zwischen den Bundesländern für die Architekten. Die Übertragung der Regelung in das Satzungsrecht stärkt zudem die Autonomie der Kammern. Sie können eigenverantwortlich über Fortbildungsanforderungen entscheiden und diese an spezifische Bedürfnisse und Entwicklungen des jeweiligen Bundeslandes anpassen. Eine einheitlichere Regelung der Fortbildung könnte auch die Anpassung an europäische Standards erleichtern. Dies wäre der notwendige Schritt zu einer stärkeren Integration und Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb der Europäischen Union. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die detaillierte Regelung der Fortbildungsanforderungen im Niedersächsischen Architektengesetz zwar klare Vorgaben und hohe Qualitätsstandards sichert, jedoch aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern zu erheblichen bürokratischen Aufwänden führt. Insoweit eine Sicherung dieser Standards sowie auch die nötige Transparenz gleichwohl auch über satzungsseitige Regelungen abbildbar wäre, würde die Überführung dieser Regelungen in das Satzungsrecht der Kammern nicht nur die Flexibilität und die Anpassungsfähigkeit erhöhen, sondern auch die gegenseitige Anerkennung von Eintragungen erleichtern und damit faktisch die Mobilität der Architektinnen und Architekten innerhalb Deutschlands und Europas verbessern; denn die wirkliche Qualitätssicherung und Sicherstellung der Standards dürfte vielmehr in der Streichung des § 53 Abs. 4 NBauO liegen. Es wäre mit dem Ziel, dass die NBauO auch weiterhin Grundlage der Qualitätssicherung ist und ein Schutzniveau für den unkundigen Bauherrn vorhält, wohl kaum vereinbar, wenn Absolventen ohne Berufserfahrung eine Bauvorlageberechtigung in vollem Umfang zugesprochen würde. Ich bitte Sie daher, liebe Kolleginnen und Kollegen, auch diesem Änderungsantrag im Sinne des Abbaus von Bürokratie und der größeren Flexibilisierung der Fort- und Ausbildung bei sich immer schneller ändernden Anforderungen an den Beruf des Architekten zuzustimmen. Ein besseres Niedersachsen ist machbar! Vielen Dank.

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