Falko Mohrs
Studentische Campus-Aktionen im Vorfeld der Gründung der AfD-Jugendorganisation in Gießen vor dem Hintergrund des Neutralitätsgebotes der Hochschule sowie der Wissenschaftsfreiheit
Für die Landesregierung antwortet der Wissenschaftsminister. Bitteschön! Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Die Landesregierung antwortet wie folgt: Zur ersten Frage: Die Universität Göttingen ist eine Hochschule in der Trägerschaft einer Stiftung und genießt dadurch eine besondere Autonomie. Die Rechtsaufsicht über die Hochschule ich komme darauf gleich noch einmal zurück, Frau Schülke; da müssen Sie in das Gesetz schauen liegt nicht beim MWK, sondern beim Stiftungsrat bzw. den Stiftungsausschüssen. Unabhängig davon auch das könnten Sie wissen wahrt an jeder Hochschule im Kern das Präsidium die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Dort liegt die Verantwortung bzw. Zuständigkeit für die Einschätzung von Hochschulveranstaltungen. Dies entspricht sowohl dem Grundgedanken von Autonomie und Selbstverantwortung im Sinne des Niedersächsischen Hochschulgesetzes wie auch der Niedersächsischen Verfassung - und im Übrigen auch des deutschen Grundgesetzes. Die Universität Göttingen, mit der sich das MWK im Zusammenhang mit Ihrer Frage ausgetauscht hat, hat uns zu der Veranstaltung der „Studis gegen rechts", die an der Universität registriert sind, Folgendes mitgeteilt: Die Vergabe des Raumes für die Veranstaltung hat im Rahmen der geltenden Richtlinien der Georg-August-Universität Göttingen über die Nutzung/Überlassung von Universitätseinrichtungen stattgefunden. Bei der Bewerbung und bei der Durchführung der Veranstaltung sei es zu Ordnungsverstößen gekommen. Diese werden in einem Gespräch mit den Verantwortlichen ausgewertet, um dann eben auch über alles Weitere gemeinsam zu sprechen. Dieses Vorgehen bewegt sich im Rahmen des üblichen Umgangs von Hochschulverwaltung und -leitung mit studentischen Initiativen auf dem Campus. Eine Verletzung des Neutralitätsgebots sei nicht gegeben gewesen. Im Übrigen sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Durchführung einer einzelnen Veranstaltung einer studentischen Hochschulgruppe das Schutzrecht der Wissenschaftsfreiheit beeinträchtigen könnte. Aus Sicht der Landesregierung das möchte ich unterstreichen ist dies nicht zu beanstanden. Die Landesregierung betont die in Artikel 8 des Grundgesetzes normierte Versammlungsfreiheit für die freiheitliche Demokratie. Als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung genießen Versammlungen daher berechtigterweise grundrechtlichen Schutz. Aus Sicht der Landesregierung ist es wichtig, dass sich Bürgerinnen und Bürger und dazu gehören zweifelsohne auch Studierende für die Werte des Grundgesetzes einsetzen. Es ist ihr Recht ich würde vielleicht sogar sagen: ihre staatsbürgerliche Pflicht, hier gegen jede Form von Extremismus und Demokratiefeindlichkeit sowie gegen Angriffe auf die Versammlungsfreiheit, die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit, auf Diversität und Gleichstellung und damit letztlich auf die Menschenwürde zu protestieren. Und genau diese Gemeinschaft im Protest ist von der Versammlungsfreiheit grundgesetzlich geschützt - zu gutem Recht, vor dem Hintergrund unserer Geschichte. Es ist daher selbstverständlich, dass öffentliche Einrichtungen als Teil des Staates parteipolitisch neutral bleiben müssen. Grundlage der staatlichen Neutralitätspflicht ist Artikel 21 Abs. 1 des Grundgesetzes. Gleichwohl gilt: Auch eine kritische Auseinandersetzung mit den von Parteien verfolgten Zielen ist zulässig. Selbst Repräsentanten des Staates dürfen für oder gegen eine bestimmte politische Position eintreten, sofern das Sachlichkeitsgebot gewahrt bleibt und sich dies nicht gegen eine konkrete Partei richtet. Die Grenze im Einzelfall zu ziehen, ist immer ein schmaler Grat. Klar ist aber: Weder der Staat noch seine Bürgerinnen und Bürger müssen in Bezug auf die Werte des Grundgesetzes neutral sein. Im Gegenteil: Der Staat und seine Bürgerinnen und Bürger haben die Pflicht und ich würde sagen: nicht nur die moralische Pflicht, Extremismus und Demokratiefeindlichkeit offen und entschieden anzugehen, damit sich dieses dunkelste Kapitel unserer Geschichte nicht wiederholt. Deswegen für Sie noch einmal in Gänze: Unser Grundgesetz beginnt in Artikel 1 mit zwei Sätzen, an denen Sie erkennen, dass der Staat für die Werte des Grundgesetzes eintreten muss. Denn dort heißt es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." Zu Ihrer zweiten Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, Frau Schülke, dass in Angelegenheiten der Selbstverwaltung der Hochschulen keine Fachaufsicht durch das MWK besteht, sondern lediglich eine Rechtsaufsicht. Auch das hätten Sie beim Blick in das Gesetz selbst herausfinden können. Bei Stiftungshochschulen wie der Universität Göttingen liegt die Rechtsaufsicht zudem nicht beim MWK, sondern beim Stiftungsrat bzw. dem Stiftungsausschuss. Wie bereits ausgeführt, sind aus Sicht der Landesregierung die von den niedersächsischen Hochschulen getroffenen Entscheidungen, soweit sie bekannt sind, nicht zu beanstanden. Ich muss Ihnen zu Ihrer Frage auch sagen: Ich halte und hielte es für verfehlt, Entscheidungen von Hochschulen anderer Bundesländer zu kommentieren. Das ist nicht unsere Aufgabe. Daher zu Ihrer dritten Frage: Da es keine Veranlassung gibt, die Autonomie und das Selbstverwaltungsrecht der niedersächsischen Hochschulen zu beschneiden, sind auch keine Maßnahmen erforderlich oder adäquat. Vielen herzlichen Dank. Vielen Dank, Herr Minister Mohrs. - Die erste Zusatzfrage stellt:
