Jessica Miriam Schülke
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Pflichtexemplarrechts in Niedersachsen
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Herren und Damen! Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Abgaberechts für Pflichtexemplare an die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek soll heute seinen Abschluss finden. Ein wesentlicher Aspekt dieses Gesetzes ist die Absicht, die Ablieferungspflicht für Druck- und Medienwerke aus dem Pressegesetz zu lösen und in eigenständiges Niedersächsisches Pflichtexemplargesetz zu überführen. Diese Änderung mag auf den ersten Blick systematisch wirken, offenbart jedoch bei näherem Betrachten gravierende Schwächen in der Ausführung und Praxisanwendung. Der GBD, der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages, hat bei der Überprüfung des Gesetzentwurfs gravierende rechtliche Risiken festgestellt. So wirft die Praktikabilität des Gesetzes insbesondere bei der Umsetzung der §§ 5 und 6 erhebliche Bedenken auf. Diese Paragrafen sollen die neue Abgabepflicht für unkörperliche Medienwerke also von digitalen Netzpublikationen regeln. Das Problem hierbei ist, dass nach wie vor Unklarheiten darüber bestehen, welche digitalen Produkte zu den unkörperlichen Medienwerken zählen und ob diese überhaupt der Abgabepflicht unterstellt werden können. Denn wir sprechen bei Weitem über mehr als über E-Books. Es gibt einen großen Bereich, den die Bibliothekswissenschaft als „graue Literatur" bezeichnet. Dazu zählen unter anderem auch Skripte und White Paper. Die sind ein wichtiger Teil der Netzpublikationen. Dazu kommen aber noch Blogs, Podcasts, Videologs, Websites, Info-Newsletter und insbesondere Werke, die durch künstliche Intelligenz erzeugt werden. Die verpflichtende Abgabe solcher digitaler Formate geht mit einer Vielzahl technischer, rechtlicher und ethischer Fragen einher, die bislang ebenfalls unzureichend geklärt sind. Hinzu kommt, dass die umfassende Sammlung persönlicher Daten bis hin zu Kontodaten, die in der Gesetzesinitiative der rot-grünen Landesregierung vorgesehen ist, weit über das notwendige Maß hinausgeht. Hier wird die potenzielle Bedrohung der Meinungsfreiheit und der Persönlichkeitsrechte einfach ignoriert. Dies ist vor allem auch deshalb besonders kritisch, da es einen umfangreichen Sanktionskatalog gibt. Dieser stuft Nichtablieferungen als Ordnungswidrigkeiten ein, deren Konsequenzen hohe Geldbußen sein können. Eine solche Regelung ist absolut unverhältnismäßig. Weiterhin hat der GBD auf erhebliche verfassungsrechtliche Risiken insbesondere im Zusammenhang mit unklaren Gesetzgebungskompetenzen des Landes und im Bereich des Urheberrechts hingewiesen. Ich fasse zusammen: Nicht allein die technischen Schwächen, sondern vor allem auch die potenziellen Gefahren für die verfassungsmäßigen Grundrechte konnten in den Beratungen nicht ausreichend ausgeräumt werden. Dem Vorschlag, das Gesetz erst einmal in schlankerer, aber rechtssicherer Form auf den Weg zu bringen, wurde leider nicht gefolgt. Aus diesem Grund können wir dem Gesetzentwurf so, wie er jetzt vorliegt, nicht zustimmen und lehnen ihn ab. Vielen Dank.
