Daniela Behrens
Stillt die Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit?
Bitteschön, Frau Behrens! Guten Morgen! Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Bevor ich zu den einzelnen Fragen der AfD-Fraktion komme, möchte ich aufgrund der Wichtigkeit und Vielschichtigkeit des Themas der Öffentlichkeitsarbeit zu polizeilichen und justiziellen Vorgängen eine grundsätzliche Einordnung vornehmen. Die niedersächsischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden gewährleisten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die Sicherheit für die Menschen in diesem Land. Eine professionelle Öffentlichkeitsarbeit ist Teil einer umfänglichen und erfolgreichen Aufgabenwahrnehmung. Gerade in polizeilichen und justiziellen Angelegenheiten bedarf es immer der größtmöglichen Sachlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Verfahrensgerechtigkeit. Für die aktive Öffentlichkeitsarbeit, aber auch die Beantwortung von einzelnen Presseanfragen wird daher ein bewährtes, einheitliches Vorgehen verfolgt, das von Differenzierung und Genauigkeit geprägt ist. Das öffentliche Interesse an zeitnahen und detaillierten Informationen trifft dabei regelmäßig auf das dem entgegenstehenden Recht der Betroffenen auf Persönlichkeitsschutz und informationelle Selbstbestimmung. Die Behörden sind gesetzlich verpflichtet, im Zuge der aktiven Pressearbeit und bei der Beantwortung von Anfragen der Presse diese Interessen abzuwägen. Bereits § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Pressegesetzes sieht Ausnahmefälle vor, in denen eine Auskunft verweigert werden darf bzw. muss. Im folgenden Absatz statuiert das Pressegesetz aber auch ausdrücklich: „Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig". Das ist die geltende Rechtslage, und so wird in der Praxis in Niedersachsen verfahren. Die in der Vorbemerkung geäußerte Unterstellung, der Polizei werde ein „Maulkorb" umgehängt, entbehrt daher jeglicher Grundlage. In diesem Zusammenhang möchte ich vielmehr darauf verweisen, dass jüngst in einem Einzelfall seitens der AfD erfolglos versucht wurde, die Polizeidirektion Hannover und einzelne Medienorgane mithilfe juristischer Winkelzüge einzuschüchtern und davon abzuhalten, für die Partei unbequeme Ermittlungsergebnisse zu veröffentlichen. Dies vorweggeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt: Zu Frage 1: Das Thema der Herkunftsnennung bzw. Nationalitätenbekanntgabe von Tatverdächtigen in Strafverfahren wurde auf der Innenministerkonferenz erörtert. Wie bereits der begleitenden medialen Auseinandersetzung entnommen werden kann, bestehen bei diesem Thema durchaus unterschiedliche Auffassungen und Vorgehensweisen. Eine entsprechende Auflistung von Positionen oder sogar eine Bewertung der Haltung oder des Verfahrens anderer Bundesländer oder der Bundesregierung ist nicht Aufgabe der Landesregierung. Zu Frage 2: Wie bereits in meiner Vorbemerkung vorweggenommen, ist den Ermittlungs- und Justizbehörden gerade auch in herausgehobenen Fällen und Verfahren das öffentliche Interesse an zeitnahen und verlässlichen Informationen sehr bewusst. Die Pressestellen der Polizei und Staatsanwaltschaften gewährleisten durch eine aktive Öffentlichkeitsarbeit sowie die häufig sehr kurzfristige Beantwortung von Presseanfragen, dass differenzierte, schnelle Informationen aktiv oder auf Nachfrage der Medien der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können. Die Grundsätze der Sachlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Verfahrensgerechtigkeit erfordern jedoch eine genaue Betrachtung, da auch die Interessen der betroffenen Personen und die Belange der Ermittlungsverfahren berücksichtigt werden müssen. Daher werden persönliche Informationen von Beteiligten, die Vorurteile schüren und Diskriminierung fördern können, nicht veröffentlicht. In den meisten Fällen kommt es auf die Staatsangehörigkeit der tatverdächtigen Personen zur Einordnung und Bewertung von Straftaten nicht an. Daher scheidet eine regelmäßige aktive Nennung der Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeiten von Tatverdächtigen aus. Die Grundlagen für die polizeiliche und justizielle Öffentlichkeitsarbeit sind in den Erlassen bzw. allgemeinen Verfügungen festgehalten, die auch digital veröffentlicht und insofern transparent einsehbar sind. Zugleich gibt es eine Vielzahl an Maßnahmen und Informationskanälen der Polizei und Staatsanwaltschaften, um Informationen bereitzustellen, persönliche Kontakte zu ermöglichen und Vorurteile gegenüber dem behördlichen Handeln abzubauen. Hierzu verweise ich aus meinem Ressort zum Beispiel auf die sehr vielfältigen Informationskanäle der Polizeibehörden in Niedersachsen. Ebenso informiert die Landesregierung jährlich mit der Bekanntgabe der Kriminalstatistik die Bevölkerung über das aktuelle Kriminalitätsgeschehen und sorgt damit für eine grundsätzliche Transparenz hinsichtlich des aktuellen Standes und der Entwicklung im Vergleich zu den Vorjahren. Basis dieser Information ist die Polizeiliche Kriminalstatistik. Inhalt der Veröffentlichungen ist regelmäßig auch die Angabe der Anzahl und prozentualen Anteile der deutschen und nicht deutschen Tatverdächtigen und Opfer. Darüber hinaus informiert die Landesregierung über die Bekanntgabe bestimmter phänomenbezogener Entwicklungen durch spezifische Lagebilder, etwa das Lagebild Politisch motivierte Kriminalität oder das Lagebild zur Gewalt gegen Einsatzkräfte. Auch hier sind Angaben über die Anzahl und Anteile von deutschen und nicht deutschen Tatverdächtigen enthalten. Zu Frage 3: Hier verweise ich auf die Antwort zu Frage 2. Zur Frage nach der Rechtmäßigkeit einer generellen Erfassung mehrerer Staatsangehörigkeiten gilt: Die Polizei darf Daten sowohl für Zwecke der Strafverfolgung als auch der Gefahrenabwehr nur erheben, speichern und anderweitig weiterverarbeiten, wenn diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben also für den Zweck der Strafverfolgung bzw. der Gefahrenabwehr erforderlich sind. Da die Staatsangehörigkeit zu den üblichen rechtmäßigen Personalien gehört, darf sie von der Polizei festgestellt und verarbeitet werden. Allerdings werden in der polizeilichen Kriminalstatistik mehrere Staatsangehörigkeiten aufgrund eines bundeseinheitlichen Standards nicht erfasst. Das ist im Falle von Mehrstaatern mit deutscher und einer weiteren Staatsangehörigkeit auch nicht notwendig, da die Information zur statistischen Einordnung des Kriminalitätsgeschehens nicht erforderlich ist. Soweit die Information über mehrfache Staatsangehörigkeiten für die Strafverfolgung oder die Gefahrenabwehr im Einzelfall von Belang ist, wird sie im Zuge der polizeilichen Bearbeitung im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem erfasst. Die generelle Erfassung des Merkmals „Migrationshintergrund" ist dagegen regelmäßig weder zum Zwecke der Strafverfolgung, noch zum Zwecke der Gefahrenabwehr relevant. Da die Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung an diese Zwecke anknüpfen, scheidet die Erfassung des Merkmals „Migrationshintergrund" auch aus rechtlichen Gründen aus. Was die Polizei häufig benötigt sowohl für die Strafverfolgung als auch für die Prävention, sind Kenntnisse über das soziale Umfeld und die persönlichen Lebensumstände und Hintergründe der tatverdächtigen Personen. Dabei geht es aber um konkrete und differenzierte Erkenntnisse auf Basis von Tatsachen. Eine potenzielle Erfassung eines Migrationshintergrunds führt zu einer pauschalen Stigmatisierung von Menschen und Bevölkerungsgruppen, und das lehnen wir als Landesregierung kategorisch ab, meine Damen und Herren. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
