Veronika Bode
6. Übersicht über Beschlussempfehlungen der ständigen Ausschüsse zu Eingaben
das Wort. Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Es gibt eine weitere Eingabe, die wir strittig gestellt haben. Hier geht es dem Petenten um Ausnahmegenehmigungen nach § 19 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz. Konkret soll auch privaten Anbietern bei Krankentransportfahrzeugen wieder die Möglichkeit eingeräumt werden, Sondersignalanlagen, also Blaulicht, zu benutzen. Der Petent trägt vor, dass es vor 20 Jahren nach dem sogenannten Blaulicht-Erlass möglich war, Ausnahmegenehmigungen bezüglich Sondersignalanlagen zu erhalten. Seit geraumer Zeit gehe das nicht mehr, obwohl der Bedarf auch für private Anbieter bestehe. Meine Damen und Herren, grundsätzlich sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger des Rettungsdienstes. Nach den Ausführungen des MW in der Stellungnahme eröffnete sich durch eine Novelle des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes erstmalig in 2007 für die Träger der Rettungsdienste die Möglichkeit, aus Kapazitätsgründen gewerbliche Unternehmen als eine Art stille Reserve für Krankentransporte aufzunehmen, also auch private Anbieter. Vor diesem Hintergrund entstand im Jahr 2010 ein niedersächsischer Runderlass des Verkehrs- und Innenministeriums, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen für den sogenannten qualifizierten Krankentransport erteilt werden konnten. Damit sollte auch die Montage von Blaulicht ermöglicht werden. Diese Ausnahmen waren natürlich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und sollten jeweils auf zwei Jahre befristet werden. Rechtzeitig vor einer beabsichtigten Verlängerung war dem MW ein Erfahrungsbericht vorzulegen, aus welchem unter anderem die Anzahl der Einsätze mit Blaulicht hervorgeht. Auf Basis dieser Berichte sollte eruiert werden, ob ein genereller Bedarf für eine derartige Regelung besteht und ob gegebenenfalls eine Nachfolgeregelung zu erlassen wäre. Nun wurden weder dem MW noch dem MI entsprechende Berichte vorgelegt. Es wurden auch keine Bedarfe vorgetragen. So lief also diese Regelung aus, und eine Neuregelung ist bisher nicht erfolgt. Um einen gegebenenfalls notwendigen Bedarf dennoch zu ermöglichen, wird seitdem das Verfahren zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall angewendet. Bei Beantragung einer Ausnahme sind entsprechende Gründe zur Notwendigkeit darzustellen. Die Begründung der vorgetragenen Notwendigkeit wird nach gängiger Praxis auf Basis des einsatztaktischen bzw. rettungsdienstlichen Bedarfes bewertet. Meine Damen und Herren, der Fachkräftemangel hat sich bekanntermaßen leider auf alle Branchen niedergeschlagen. Auch im Krankentransport sind Defizite erkennbar. So wird vielfach auf private Anbieter zurückgegriffen. Um Krankentransport und Rettungsdienst nicht zu gefährden, sollten alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden und auch private Anbieter mit entsprechenden Rechten ‑ also Blaulicht ‑ ausgestattet werden. Daher beantragen wir, die Eingabe der Landesregierung zur Erwägung zu überweisen. Danke schön.
