landtag-niedersachsen.de ↗

Alexander Saade

SPD 25.06.2025 4:39 min Tagungsabschnitte 19/26

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (Gesetz zum polizeilichen Einsatz und zur Abwehr von Drohnen)

Ich fahre jetzt im Text fort: Trotzdem kann eine eigenständige Regelung sehr sinnvoll sein, wenn sie denn Klarheit schafft. Leider schafft Ihr Entwurf aber keine Klarheit, sondern nur Verwirrung. Der neue § 32 b, so wie Sie ihn vorschlagen, verweist nämlich lediglich auf bestehende Paragrafen - insgesamt sieben Querverweise quer durchs NPOG. Das ist dann keine eigenständige Ermächtigung, sondern das ist dann mehr ein gesetzliches Inhaltsverzeichnis unter § 32. Sie schaffen eine Regelung explizit und ausschließlich für Drohnen. Wir leben aber in einer Welt, in der sich die Technik ständig ändert. Daher bleibt die Frage: Was ist mit den anderen technischen Möglichkeiten? Wieso haben wir dann nicht einen § 33 d für Digitalkameras, einen § 33 e für elektrische Scooter und einen § 33 f für Dashcam-Einsätze bei Funkstreifenwagen? Worauf ich hinaus will, ist: Wenn wir jede neue Technik einzeln regeln, dann haben wir bald ein Polizeigesetz, das sich wie ein Gerätekatalog liest, und nichts anderes. Das ist aber nicht zukunftsfähig. Das ist unnötiger Aktionismus. Wir brauchen eine technikoffene Regelung, so, wie wir sie im NPOG bereits haben. Das ist moderne Gesetzgebung! Ihr Gesetzentwurf ist leider das Gegenteil. Kommen wir aber zum Herzstück Ihres Entwurfs, nämlich zu dem § 32 c, der sich auf Abwehr bezieht. Da klappt es auch mit einer gewissen Technologieoffenheit. Da geht es nämlich nicht nur um Drohnen, sondern um die Abwehr unbemannter Fahrzeugsysteme. Das klingt wie moderner Polizeischutz vor Hightech-Bedrohung. Bei genauerem Hinsehen entpuppt er sich jedoch als juristische Science-Fiction ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung. Da heißt es nämlich: „Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, ... geeignete technische Mittel ... einsetzen". Das klingt harmlos, ist es aber nicht. Ganz im Gegenteil: Das ist höchst problematisch. Denn um was für eine Gefahr handelt es sich, die hier abgewehrt wird? Da steht nicht „erhebliche Gefahr". Da steht nicht „eine konkrete Bedrohung für Menschen". Es genügt eine einfache Gefahr, also eine Sachlage, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Schaden verursachen könnte. Keine Rede von terroristischer Bedrohung, keine Rede von Gefahr für Leib oder Leben, Gesundheit oder kritische Infrastruktur! Da steht nur „Gefahr". Das ist im Polizeirecht so präzise wie: Irgendetwas ist hier komisch. Der Lego-Stein, der in der Nacht herumliegt, ist auch eine potenzielle Gefahr. Aber in der Praxis ist das wirklich problematisch. Denn eine potenzielle Ruhestörung, die von einer Drohne ausgeht, die im Park fliegt, würde reichen. Oder die potenzielle Gefahr, dass irgendwelche Daten abgegriffen werden, reicht in dem Fall aus. Das ist nicht ausdefiniert. Das Gleiche ist: Was sind eigentlich die „geeigneten technischen Mittel"? Das Gute ist: Das ist technologieoffen. Aber es ist trotzdem gefährlich. Warum? - Es gibt keine Grenze. Das heißt, wir haben lediglich diese geringe Gefahr, die hier vorgesehen ist. In einfachen Worten beschrieben ist Ihr Entwurf eine juristische Bastelanleitung. Ich übersetze das mal: Der Paragraf schreibt in der jetzigen Fassung vor, dass jeder Polizist bzw. jede Polizistin selbst über die Gefahr und über das technische Mittel entscheidet. Wir können mit unklaren Mitteln auf unklare Bedrohungen reagieren, solange das Gerät irgendwie mit einer Fernbedienung gesteuert wird. Wenn du nicht weißt, was es ist, wenn du nicht weißt, wie du es stoppen sollst, nimm, was du willst, was du gerade findest, mache damit, was du willst, und dann schauen wir mal, was passiert. Es gibt keinen Richtervorbehalt. Deswegen kannst du wirklich machen, was du willst. Liebe Kolleginnen und Kollegen, wenn es wirklich konkrete Probleme gibt, dann lassen Sie uns sie gerne gemeinsam lösen! Falls es in der Praxis Probleme beim Drohneneinsatz gibt zum Beispiel bei der Abwehr fremdgesteuerter Drohnen in Einsatzlagen, können wir über punktuelle Ergänzungen sehr gerne reden, zum Beispiel über Schutzvorkehrungen, rechtliche Schwellen und richterliche Kontrolle. Aber genau das liefert Ihr Entwurf jetzt nicht. Er bleibt pauschal, er bleibt vage, in einigen Dingen auch sehr technikfixiert und leider eben nicht grundrechtstauglich. In der jetzigen Form ist Ihr Entwurf nicht notwendig, nicht sauber und nicht zielführend. Ihr Gesetzentwurf ist keine Antwort auf ein sicherheitspolitisches Problem. Es ist ein Symbolgesetz, das am Ende leider mehr Verwirrung als Sicherheit schafft. Drohnen gehören in die Luft. Dieser Gesetzentwurf gehört zurück in den Hangar und nicht in das Gesetzblatt. Vielen Dank. Vielen Dank. - Als Nächstes hat sich zu Wort gemeldet:

Alle Reden von Alexander Saade Rede ansehen ↗