Nicolas Mülbrecht Breer
28. Eingabenübersicht
Vielen Dank. - Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ein Richter aus Niedersachsen hat sich mit einer Petition an den Landtag gewandt, weil er sich durch ein Mentoringprogramm zur Personalentwicklung benachteiligt fühle. Dieses Programm steht ausschließlich Frauen offen, während Männer wie er selbst davon ausgeschlossen sind. Er sieht darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts und fordert, die Maßnahme zu überprüfen und künftig geschlechtsneutral auszugestalten. Ich kann gut nachvollziehen, dass man zunächst denkt, alle sollten einfach gleichbehandelt werden. Erst bei genauerem Hinsehen wird deutlich, dass es unterschiedliche Ausgangslagen gibt, die solche Maßnahmen überhaupt erst notwendig machen, Herr Kühnlenz. Das Mentoringprogramm verfolgt ein klares und legitimes Ziel: die gezielte Förderung von Frauen, insbesondere im Hinblick auf ihre Karriereentwicklung und den Zugang zu Führungspositionen. Ein solcher Fokus ist keineswegs willkürlich, sondern trägt bestehenden strukturellen Ungleichgewichten Rechnung. Denn nach wie vor sind Frauen in höheren Beförderungsämtern innerhalb der Justiz deutlich unterrepräsentiert. 30 % dieser Positionen sind in Niedersachsen durch Frauen besetzt, 66 % durch Männer. Diese Realität macht deutlich, dass es weiterhin spezifischer Fördermaßnahmen bedarf, um tatsächlich Chancengleichheit zu erreichen. Genau hier setzt das Programm an. Es soll bestehende Nachteile ausgleichen und Frauen gezielt unterstützen. Auch rechtlich ist diese Form der Ungleichbehandlung zulässig. Sie steht im Einklang mit dem Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetz sowie dem verfassungsrechtlichen Gleichstellungsauftrag. Maßnahmen, die darauf abzielen, strukturelle Benachteiligungen zu beseitigen, sind ausdrücklich vorgesehen und legitimiert. Zudem ist festzuhalten, dass das Mentoringprogramm keinen Einfluss auf konkrete Beförderungsentscheidungen hat. Es schafft vielmehr unterstützende Rahmenbedingungen, ohne in Auswahlverfahren einzugreifen. Damit ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Problem erkennbar. Nicht zuletzt darf nicht übersehen werden, dass es zahlreiche andere Fortbildungs- und Personalentwicklungsangebote gibt, die allen Geschlechtern gleichermaßen offenstehen. Von einem generellen Ausschluss oder einer systematischen Benachteiligung von Männern kann daher keine Rede sein. Das Programm ist ein sachlich begründetes Instrument zur Förderung von Chancengleichheit und kein Ausdruck ungerechtfertigter Diskriminierung. Das Votum der AfD verkennt diesen Zusammenhang und ist daher abzulehnen. Vielen Dank.
