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Wilhelm Mestwerdt Gast

28.01.2026 12:42 min Tagungsabschnitte 19/31

Rede der neu gewählten Präsidentin / des neu gewählten Präsidenten des Staatsgerichtshofs

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Sehr geehrter Herr Ministerpräsident! Sehr geehrte Mitglieder der Landesregierung! Sehr geehrte Abgeordnete des Niedersächsischen Landtages! Vielen Dank für das wirklich überwältigende Vertrauen, das Sie mir mit der heutigen Wiederwahl entgegengebracht haben. Ich werde alles daransetzen, der übertragenen Verantwortung nach besten Kräften gerecht zu werden. Ich möchte den Dank etwa weiter fassen. Sie haben mit Ihren Personalentscheidungen in den vergangenen Jahren ein fantastisches Team am Staatsgerichtshof zusammengestellt, ein Team von hochkarätigen Juristinnen und Juristen, alle unterschiedlich sozialisiert, aber alle von dem Leitgedanken getragen, unserer Verfassung zu voller Wirkung zu verhelfen und in Organstreitverfahren, in Normenkontrollverfahren und in kommunalen Verfassungsbeschwerden für einen verfassungskonformen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu sorgen. Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs bringen wissenschaftliche Gründlichkeit und Tiefe, anwaltliche Prägnanz und Schärfe sowie richterliche Kompetenz aus unterschiedlichen Spitzenämtern der niedersächsischen Justiz mit. Und uns alle eint die Fähigkeit, zuzuhören, auf Argumente einzugehen und aktiv an gemeinsamen Lösungen mitzuwirken. Vielen Dank an dieser Stelle an die Kolleginnen und Kollegen aus dem Staatsgerichtshof und an Sie, die Sie dafür gesorgt haben, dass wir in dieser Konstellation zusammenarbeiten können. Wie wichtig ein gut besetzter Gerichtshof für Ihre politische Arbeit ist, zeigen, so denke ich, einige grundlegende Entscheidungen des Gerichtshofs aus der jüngsten Vergangenheit. Sie haben uns knifflige und sehr grundlegende Fragestellungen vorgelegt. Aber es hat sich gezeigt, dass wir eine hervorragende Verfassung haben, die die richtigen Leitplanken setzt und einen guten Kompass hat. Ich möchte nur zwei Beispiele hervorheben. Von wirklich grundlegender Bedeutung war das abstrakte Normenkontrollverfahren zur Frage der gleichberechtigten Beteiligung aller Abgeordneten am parlamentarischen Entscheidungsprozess und insbesondere zum Recht auf ausreichende Durchdringung von Änderungsvorschlägen zu Gesetzentwürfen in den Ausschussberatungen. Der Status der Gleichheit der Abgeordneten garantiert das Recht aller Abgeordneten, sich über den Beratungsgegenstand auf der Grundlage ausreichender Informationen eine eigene Meinung zu bilden und davon ausgehend an der Beratung und Beschlussfassung des Parlaments mitwirken zu können. Der Gerichtshof hat hier abgewogen zwischen den Abgeordnetenrechten einerseits und der parlamentarischen Notwendigkeit andererseits, das Gesetzgebungsverfahren nicht in ein zu formalisiertes Korsett, vergleichbar einem fristengesteuerten Verwaltungsverfahren, einzubinden. Wir haben entschieden, dass nicht jede Verletzung von Abgeordnetenrechten im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens automatisch zur Nichtigkeit von Parlamentsgesetzen führen darf, sondern diese in Organstreitverfahren zu klären sind - eine, wie wir finden, ausgesprochen wichtige und grundlegende Entscheidung. Mit den Folgen einer weiteren grundlegenden Entscheidung sind Sie immer noch beschäftigt. Auch bei der Wahlkreiseinteilung hat sich gezeigt, dass die Niedersächsische Verfassung vorzügliche und belastbare Vorgaben für die Organisation von Wahlen gibt. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl erfordert, dass allen Erststimmen im Grundsatz das gleiche Gewicht zukommen muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie im niedersächsischen Wahlgesetz angelegt, in bestimmten Konstellationen Mehrsitze, also Direktmandate über den Durst einer Verhältniswahl, nicht mehr ausgeglichen und allein durch Erststimmen zumindest theoretisch eine Mehrheit im Landtag erzielt werden kann. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gibt kein bestimmtes Wahlsystem vor. Er ist aber die Messlatte, an der jedes Wahlsystem und eben auch, wie geschehen, die Wahlkreiseinteilung gemessen wird. Die Themen werden uns nicht ausgehen. Fragen der Finanzausstattung der Kommunen sind nicht nur politisch zu klären, sondern können auch eine verfassungsrechtliche Dimension erreichen. Auch insoweit gibt unsere Verfassung mit dem Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und dem Konnexitätsgebot die maßgeblichen Leitplanken. Ich möchte die Gelegenheit nutzen, zwei Anregungen oder, besser gesagt, Wünsche des Staatsgerichtshofs an den Niedersächsischen Landtag heranzutragen. Keine Angst! Jetzt folgt kein Plädoyer für die Einführung der Individualverfassungsbeschwerde. Wir haben in Deutschland, glaube ich, weiß Gott, andere Probleme. Ein kleiner Vorklapp: Ich denke, uns alle berühren die verstörenden Bilder aus Minneapolis in Minnesota. Uns alle verstören die unglaublichen Opferzahlen, die das tapfere iranische Volk bei den Demonstrationen gegen das terroristische Mullah-Regime ertragen muss. Und wir alle müssen zur Kenntnis nehmen, dass Grundüberzeugungen, mit denen wir groß geworden sind, infrage gestellt werden. Wer in diesem Kreis hätte vor zehn Jahren überhaupt nur im Traum daran zu denken gewagt, dass ein NATO-Staat von einem anderen NATO-Staat ein Stück Land herausverlangt und dieses Anliegen mit erpresserischem Druck verfolgt? Und das sind nur die Ereignisse aus den letzten zehn Tagen. Aber sie zeigen: Wir leben in einer von inneren und äußeren Spannungen geprägten Zeit. Weltweit geraten Demokratien unter Druck. Auch in Deutschland werden Grundrechte und Grundwerte infrage gestellt. Autokratische Gesellschaftsformen breiten sich aus als Gegenentwurf zu unserer freiheitlichen Demokratie, und das nicht nur in großen autokratischen Staaten wie China und Russland. Auch ein Blick auf unser Europa, ein Blick nach Ungarn, nach Serbien oder zum Glück jetzt wieder auf rechtsstaatlichem Weg nach Polen, zeigt, dass sich unmittelbar jenseits unserer Grenzen autokratisch geprägte Systeme etabliert haben oder etablieren. Und wenn wir ehrlich sind: Auch die Entwicklungen in unserer großen Schutzmacht USA geben zu großen Sorgen Anlass. Regelmäßiges rechtsstaatswidriges Verhalten der Exekutive, das Negieren von Zuständigkeiten der Parlamente nicht nur bei der Auferlegung von Zöllen und die fortdauernden Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz belegen diese Sorge. Vor diesem Hintergrund kann die Bedeutung unserer Verfassungen, des Grundgesetzes und für uns der Niedersächsischen Verfassung, nicht oft und nicht deutlich genug betont werden. Unsere Grundwerte, unsere Grundrechte, unsere Staatsorganisation und nicht zuletzt unser Rechtsstaat haben uns 80 Jahre inneren und äußeren Frieden beschert. Erstmals in der deutschen Geschichte leben wir über eine solche Zeitspanne friedlich und selbstbestimmt zusammen. Welch ein Geschenk an uns! Das gilt es zu verteidigen. Der Blick auf autokratisch geprägte Regierungen und deren Bestreben, Presse und Justiz zu kontrollieren und deren Unabhängigkeit auszuhöhlen, zeigt, dass Demokratie und Rechtsstaat jeden Tag von Neuem erarbeitet werden müssen. In Polen wurde unter der letzten Regierung das Verfassungsgericht aufgestockt und mit neuen regierungsnahen Verfassungsrichtern ergänzt. In einem weiteren Justizgesetz wurde bestimmt, dass Urteile nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefällt werden können - und schon war sichergestellt, dass es immer eine Sperrminorität regierungsnaher Richter gab, die unliebsame Entscheidungen zulasten der Regierung verhindern konnten. Dies ist nur ein Beispiel. Die Mechanismen sind eigentlich immer gleich. Wir müssen deshalb den Blick auf unsere Verfassungen richten: Sind sie wetterfest gegen Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz, oder fehlt etwas? Der Bundesgesetzgeber hat reagiert und insbesondere Artikel 93 des Grundgesetzes neu gefasst und die Größe des Gerichtes, die Anzahl der Senate, die Anzahl der Richter und die Modalitäten der Amtszeit der Mitglieder des Verfassungsgerichts in die Verfassung geschrieben. Er hat weiter bestimmt, dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichts alle Verfassungsorgane des Bundes, der Länder und alle Gerichte und Behörden binden. Im Vergleich mit den bisherigen Regelungen des Grundgesetzes haben die Mütter und Väter der Niedersächsischen Verfassung damals Weitsicht bewiesen und in Artikel 55 die Größe des Gerichtshofs, den Wahlmodus und die unmittelbare Vertretung der neun Mitglieder durch persönlich zugeordnete Mitglieder in der Verfassung geregelt. Situationen, in denen sich der Landtag nicht auf eine Neuwahl eines Mitglieds einigen kann, können damit vorübergehend überbrückt werden. Ich möchte die Diskussion hier nicht in aller Tiefe eröffnen und führen. Aber ein wetterfester Ersatzwahlmechanismus, egal wie er ausgestaltet ist, die Festschreibung des Staatsgerichtshofs als selbstständiges, unabhängiges Verfassungsorgan und die umfassende Bindung aller an die Entscheidungen des Gerichtshofs wären wichtige Punkte, die in der Verfassung verankert werden sollten. Man kann über weitere Dinge diskutieren. Ich halte auch eine Amtszeit vergleichbar mit den Regelungen des Bundesverfassungsgerichts für gut vertretbar, und es sprächen sicherlich auch gute Gründe für eine Altersgrenze von 68 Jahren, die sicherstellt, dass Entscheidungen des Gerichtshofs nicht aus der Distanz des beruflichen Ruhestands von Pensionären getroffen werden. Das ist diskutabel - Klammer auf: selbst, wenn ich mir dadurch meine eigene Amtszeit rasiere - Klammer zu. Ich würde mir wünschen, dass die Fraktionen im Niedersächsischen Landtag diesen Ball aufnehmen und sich mit dem Thema beschäftigen. Und auch insoweit gilt natürlich: Der Staatsgerichtshof steht gern mit Rat und Tat und einer eigenen Einschätzung zur Seite. Der zweite Wunsch: Wir tagen in Bückeburg in einem wunderbaren Saal, einem Saal mit großer Tradition. In diesem Saal befand sich in der Weimarer Zeit der Landtag des Fürstentums Schaumburg-Lippe. Der Gerichtssaal des Staatsgerichtshofs ist deshalb als Ort der Demokratiegeschichte anerkannt und ausgezeichnet worden. Dieser Saal ist in die Jahre gekommen, er ist auch auf die Anforderungen der Aktenbearbeitung mit der elektronischen Akte nicht ausreichend vorbereitet. Heizung, Klimatisierung und Beleuchtung sind jahrzehntelang nicht angefasst worden. Und wenn Sie bei einem Ihrer nächsten Verfahren vor dem Staatsgerichtshof mal einen Blick auf die Wandbespannung werfen, werden vermutlich auch Sie denken, dass dieser Saal einmal ertüchtigt werden könnte. Deshalb möchte ich für eine Renovierung des Saales werben und Sie bitten, im nächsten Doppelhaushalt eine einmalige Erhöhung des Etats für das Verfassungsorgan Staatsgerichtshof mitzutragen. Sie finden in Deutschland vermutlich kein Verfassungsgericht, das derart sparsam mit Landesmitteln umgeht, wie der Niedersächsische Staatsgerichtshof. Unser Personalkörper besteht nur aus einer sehr jungen, aber sehr kompetenten halbtagsbeschäftigten Gerichtsangestellten. Das ist gut und richtig. Die Stellung des Gerichtshofs als niedersächsisches Verfassungsorgan und die damit verbundene Verpflichtung zu einer würdigen und angemessenen Ausstattung erfordern es aber, jetzt einmalig den Saal zu ertüchtigen. Dafür werbe ich um Ihre Unterstützung. - Das klingt gut, darauf komme ich zurück. Mit diesem Appell möchte ich meine kurze Ansprache beenden. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Wir sehen uns bei Gelegenheit in Bückeburg.

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