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Falko Mohrs

27.02.2025 7:25 min Tagungsabschnitte 19/23

Musikhochschule Hannover: Wie geht es nach der zweiten verwaltungsgerichtlichen Niederlage von Wissenschaftsminister Mohrs weiter?

Herr Minister! Vielen herzlichen Dank. - Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Frau Abgeordnete Machulla! Meine sehr geehrten Damen und Herren Gäste! Die Hochschule für Musik, Theater und Medien in Hannover besitzt ein internationales Renommee und zieht Studierende wie Lehrende aus aller Welt an. Deshalb braucht es nach meinem Dafürhalten eine in der Gesamtheit der Hochschule getragene und akzeptierte Präsidentin oder Präsidenten und Rechtssicherheit. Eine Spaltung der Hochschule wäre für eine Weiterentwicklung schädlich. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu der Einordnung der Frage der Rechtmäßigkeit des Verfahrensabbruchs bei der Wahl des zukünftigen Präsidenten der HMTMH haben wir ausführlich bewertet. Ich bleibe bei der Einschätzung, dass der Abbruch eine richtige Entscheidung darstellt. Nicht nur halte ich den Abbruch für erforderlich, um der Hochschule den Neuanfang in dem Besetzungsverfahren zu ermöglichen. Ich bin auch der Auffassung, dass die Entscheidung der beiden Kammern des Verwaltungsgerichtes rechtlich nicht zutrifft. Es wäre folglich fahrlässig, bei der jetzigen Unklarheit nicht alle rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und auch zu nutzen. Nun zum rechtlichen Verfahren und in diesem Zusammenhang beantworte ich Ihre Fragen wie folgt: Erstens: Gemäß Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes ist die Wissenschaftsfreiheit ein Grundrecht. Danach hat der Staat dafür zu sorgen, dass funktionierende Institutionen des Wissenschaftsbetriebes bestehen. Der Wissenschaftsbetrieb muss dabei weitgehend frei von Fremdbestimmung bleiben. Fragen der Nützlichkeit oder politischen Zweckmäßigkeit sollen dabei außen vor bleiben. Und wir wissen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, die 2014 zur Organisation der Medizinischen Hochschule ergangen ist, auch: Der Senat muss hinreichend an den wissenschaftsrelevanten Entscheidungen mitwirken können, und das sind auch Organisationsentscheidungen. Dies ist in diesem Fall auch geschehen. Denn die Mitwirkung des Senats am Prozess wird nicht infrage gestellt. Es ist daher grundsätzlich nachvollziehbar, wenn sich das Verwaltungsgericht in erster Instanz dieses Gebot zu eigen gemacht und seine Entscheidung darauf gestützt hat, dem Senat in seinem Handeln eine größtmögliche Autonomie zu gewähren. Nun, meine sehr geehrten Damen und Herren, kommt das Aber: Das Bundesverfassungsgericht hat 2004 nachzulesen im 111. Entscheidungsband, S. 333f. klargestellt, dass der Schutz des Artikels 5 Abs. 3 Grundgesetz nur so weit geht, wie die Erfüllung der Aufgabe, „freie Wissenschaft zu ermöglichen", gefährdet wird. Auf dieser Grundlage ist die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu hinterfragen. Die Begründung der 2. Kammer stützt sich dabei auf folgende Argumente: Das Verwaltungsgericht ordnet den Fall anders als die Begründung des Oberverwaltungsgerichts vom Juli 2024 ein, das die Abbruchentscheidung dem Fachministerium zugewiesen hatte. Das Verwaltungsgericht sagt aber, dass der Abbruch durch das Fachministerium an dieser Stelle eben nicht erfolgen durfte. Hier müssen wir Klarheit schaffen. Ferner reduziert das Verwaltungsgericht in seiner Begründung die Eingriffsmöglichkeiten auf eine reine Evidenzkontrolle. Das Verwaltungsgericht teilt in seiner Entscheidung mit, dass die Hochschule als Selbstverwaltungskörperschaft aus der Wissenschaftsfreiheit das Recht habe, ihre inhaltliche Ausrichtung autonom zu bestimmen. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes hat ferner erklärt, dass die Auswahlentscheidung einer Hochschulleitung der gerichtlichen Kontrolle entzogen sei. Damit steht die Verwaltungsgerichtsentscheidung aus unserer Sicht solitär. Wir haben das Urteil des Oberverwaltungsgerichts anders verstanden: nämlich, dass es durchaus gerechtfertigt ist, wenn das Ministerium aus Sachgründen einen Abbruch vornimmt. Und dem bin ich gefolgt, weil ich die Entwicklung im Oktober letzten Jahres so beurteilt hatte, dass es nicht mehr zu einem rechtmäßigen Abschluss des Verfahrens kommen würde. Ich denke, dass es im Interesse aller ist, bei konkreten rechtlichen Bedenken diese Entscheidung überprüfen zu lassen, weil der Instanzenweg diese Möglichkeit auch explizit zulässt. Es ist das Wesen des Rechtsstaats, dass Entscheidungen überprüfbar sind. Wir brauchen hier eine langfristige Rechtssicherheit für das Verfahren der Präsidentenwahl. Solche Präsidentenwahlen werden logischerweise auch, unabhängig von der HMTMH, in Zukunft stattfinden. Es zeugt daher ganz im Gegenteil nicht von Verantwortung, eine solche Entscheidung vorschnell für diese Angelegenheit zu akzeptieren. Auch wenn Sie darlegen, dass nun schon einige Entscheidungen gegen unsere Rechtsauffassung ergangen sind, setzen wir uns in dieser Angelegenheit mit der Sache auseinander. Wir halten weiterhin daran fest, und ich hatte das bereits im November im Ausschuss für Wissenschaft und Kultur mitgeteilt. Richtig ist es, diese Positionen vom Oberverwaltungsgericht überprüfen zu lassen, um abschließende Rechtssicherheit zu bekommen. Aus diesem Grund haben wir Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Rechtssicherheit hat nach meiner Überzeugung Vorrang vor dem Nachgeben bezüglich des Versuchs, öffentlichen Druck zu erzeugen. Zweitens: Sie fragen mich außerdem bezüglich der Bewertung des Streits an der Hochschule und seiner Auswirkungen auf die Qualität der Ausbildung. Grundsätzlich kann eine Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Meinungen, wie es in diesem Hohen Haus regelmäßig geübt wird, zu konstruktiven Lösungen führen. Zu einem solchen produktiven Streit gehört in der Regel auch die respektvolle Auseinandersetzung. Die HMTMH ist als Ganzes zu betrachten. Sie ist nicht nur ein herausragender Ausbildungsort für Musikerinnen und Musiker, angehende Musiklehrerinnen und Musiklehrer, Schauspielerinnen und Schauspieler, sie ist eben auch eine Forschungshochschule und eine Kultureinrichtung. Daher möchte ich eine tragfähige Lösung finden, die die Hochschule insgesamt weiterbringt. Eine Spaltung, wie sie direkt nach der ersten Wahl entstanden ist, würde nach meinem Dafürhalten auch bei einer einfach nur wiederholten Wahlentscheidung genau zu einer Wiederholung und Fortsetzung dieser Spaltung führen. Dies wäre ungut für die HMTMH. Für die zwei vakanten Professuren in der Musikpädagogik sind nun Vertretungsprofessuren für zwei Jahre ausgeschrieben worden. Wir haben die HMTMH ganzheitlich im Blick, und wir wollen keine Bereiche vernachlässigen. Drittens: Wir haben mit Professor Dr. Hans Jürgen Prömel eine Person gefunden, die für den Ausgleich der Interessen steht. Ich bin für sein Engagement und die Mühen, die er für die Moderation des Konflikts aufgewendet hat, sehr dankbar. Unser Ziel ist es, eine langfristige und vor allem auch eine stabile Lösung im Sinne der Rechtssicherheit und im Interesse der HMTMH als Ganzes zu erreichen. Es hilft doch eben nichts, wenn wir erleben, dass der eine Senat einen Präsidenten wählt und der nächste Senat ihn wiederum abwählt. Hier müssen sich beide Seiten an der Hochschule wieder aufeinander zu bewegen und ihre Polarisierung auflösen. Ich stehe hier für diese Entscheidung ein und bin überzeugt, dass wir das Richtige für die HMTMH tun. So sind auch alle anderen aufgerufen, das Wohl der HMTMH nach vorne zu stellen. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

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