Jessica Miriam Schülke
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Pflichtexemplarrechts in Niedersachsen
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Herren und Damen! Im Gesetzentwurf der Landesregierung geht es um die Neuregelung des Pflichtexemplarrechts in Niedersachsen. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Pflichtablieferung und ‑übermittlung von Medienwerken an die Niedersächsische Landesbibliothek verbindlich zu regeln und somit das kulturelle Gedächtnis unseres Bundeslandes zu sichern. Neben der Sammlung von physischen Medienwerken wie Büchern, Zeitschriften und Zeitungen sollen auch digitale Inhalte erfasst und archiviert sowie dauerhaft gesichert werden. Dies ist ein entscheidender Schritt, um die Vielfalt und Qualität unseres kulturellen Schaffens zu dokumentieren und allen Bürgern zugänglich zu machen. Das Gesetz geht meines Erachtens im Grunde den richtigen Weg. Zugleich aber hat der Entwurf einen gewissen Regelungsübermut, denn er schießt in einigen Aspekten etwas übers Ziel hinaus. Erlauben Sie mir, ein paar kritische Punkte anzusprechen. Erstens. In § 5 Abs. 3 verlangt der Entwurf, dass unkörperliche Medienwerke zusammen mit allen Elementen, Software und Werkzeugen übermittelt werden müssen, die zu ihrer Darstellung, Benutzung oder Langzeitsicherung benötigt werden, mit Ausnahme von Standardsoftware. Bei Werken in elektronischer Form gibt es kein Werkexemplar, das übergeben werden kann. Stattdessen wird das Werk in elektronischer Form übermittelt und auf einem Speichermedium festgehalten. Diese Speicherung stellt eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung dar. Daher könnte es hier zu Schwierigkeiten kommen, da möglicherweise auch auf explizite Urheber- oder fremde Lizenzrechte zu achten ist. Über diesen Sachverhalt sollten juristische Stellungnahmen in den kommenden Ausschusssitzungen noch einmal Klarheit schaffen. Ein weiterer Punkt, der Bedenken aufwirft, ist die Speicherung von Bankverbindungen unter § 9. Diese Daten sind besonders sensibel, und es muss gewährleistet sein, dass sie vor Hackerangriffen sicher sind. Hier muss die Landesbibliothek ihre Kompetenz in der Datensicherheit unter Beweis stellen. Ein dritter und für mich äußerst kritischer Punkt ist die in § 10 vorgesehene Höhe der Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten, die bei bis zu 5.000 Euro liegen. Das ist schon fast irrsinnig; denn für einen kleinen Independent-Verlag könnte das den Ruin bedeuten. Ein jeder Verlag oder Literaturschaffende hat Interesse daran, dass sein Werk als Pflichtexemplar archiviert wird. Eine solche übermäßige Sanktionierung könnte eher abschreckend wirken, als zur Kooperation anregen. Hier setzt die AfD auf Eigeninitiative vor äußerem Zwang: Wenn Bußgeld, dann maximal zwei oder dreistellig, je nach Verlagsumsatz. Oder man führt eine Faustregel ein, die zum Beispiel besagt: eine Geldbuße in Höhe des Fünffachen vom Ladenverkaufspreis. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Gesetzentwurf eine wichtige und notwendige Maßnahme darstellt. Bevor das Gesetz in Kraft tritt, sollten die genannten Schwachstellen jedoch abgeklärt und ausgeräumt werden. Ich sehe daher gespannt den weiteren Beratungen im Ausschuss entgegen. Vielen Dank. Vielen Dank. - Für die Fraktion Bündnis/90 Die
