Saskia Buschmann
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (Gesetz zur Erhebung von Gebühren bei Anwendung von unmittelbarem Zwang)
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Lühmann, Sie haben in diesem Zusammenhang die Treckerblockaden mit den Klimablockaden gleichgesetzt. Der Unterschied, den wir bei diesen Blockaden haben, ist, dass bei den Treckerblockaden unter anderem dafür gesorgt wurde, dass dauerhaft Rettungswege frei geblieben sind, was bei den Klimablockaden hingegen nicht getan wurde. Der größte Unterschied besteht darin, dass die Beseitigung der Treckerblockaden eine Ersatzvornahme darstellt. Für Ersatzvornahmen ‑ das hatte ich schon ausgeführt ‑ ist bereits geregelt, dass die Kosten beglichen werden. Lediglich dann, wenn Leute von der Straße getragen werden ‑ ob es Leute sind, die sich festkleben, oder ob es Leute sind, die in einer Versammlung eine Sitzblockade machen ‑, kommt § 69 ‑ unmittelbarer Zwang ‑ in Betracht. Um das noch einmal hervorzuheben: Unmittelbarer Zwang kann nur gegen Menschen angewendet werden, die nicht mehr Teilnehmer einer Versammlung sind. Das bedeutet: Die Versammlung ist im Vorfeld aufgehoben worden, oder die Versammlungsteilnehmer sind von der Versammlung ausgeschlossen worden. Um das gleich klarzustellen: Es geht hier nicht darum, das Versammlungsrecht infrage zu stellen.
