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Alexander Saade

SPD 25.06.2025 3:02 min Tagungsabschnitte 19/26

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (Gesetz zum polizeilichen Einsatz und zur Abwehr von Drohnen)

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir befassen uns heute mit einem Gesetzentwurf der CDU, der den Einsatz und die Abwehr von Drohnen im Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz regeln möchte. Genau genommen, geht es um zwei neue Paragrafen: den § 32 b für den Einsatz und den § 32 c zur Abwehr von Drohnen. Die Begründung ist vernünftig und klingt plausibel: Der Einsatz von Drohnen ist mittlerweile faktisch standardisiert, also brauchen wir jetzt auch eine gesetzliche Regelung dafür. Ich sehe das etwas anders. Drohnen sind nämlich heute schon rechtlich abgedeckt. Der Einsatz von Drohnen ist möglich und findet auch schon statt. Beispiele: Großveranstaltungen, Beobachtungen, Tatortaufnahmen, Unfallaufnahmen - all solche Dinge laufen schon. Selbstverständlich haben wir auch eine rechtliche Regelung dafür - eine ganze Reihe von Eingriffsnormen, die technikoffen formuliert sind. Das ist unter anderem der § 32 NPOG für offene Datenerhebung. Wir haben den § 35 für Observation, § 35 a für den verdeckten Einsatz - dann mit Richtervorbehalt und Kernbereichsschutz. All diese Normen sprechen von „technischen Mitteln" und nie von expliziten Geräten - und das ist auch gut so. Denn eine gute gesetzliche Regelung kümmert sich um den Grundrechtseingriff und nicht um das Einsatzmittel. Die CDU schreibt in ihrer Begründung sinngemäß: Wenn sich eine Maßnahme in der Praxis etabliert, dann ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine eigene Ermächtigungsgrundlage zu schaffen. - Das klingt überzeugend, ist aber nicht zutreffend. Entscheidend ist nämlich die Intensität des Grundrechtseingriffs einer Maßnahme und nicht das, was man dazu verwendet. Wohnraumüberwachung, Vorratsdatenspeicherung - klar, bei solchen Dingen ist es verfassungsrechtlich zwingend vorgegeben, dass wir dafür eine rechtliche Regelung haben. Aber bei Drohnen eben nicht! Praxisbeispiel: Bei Demonstrationen hat die Polizei vor vielen Jahren mit Videokameras gearbeitet - schwer, deshalb am Mann. Dann hat man angefangen, sie auf einem Hubwagen anzubringen, weil das eine bessere Übersicht gibt. Dann wurden die Kameras kleiner, also hat man sie auf ein Stativ gedreht - Stativ hoch, konnte auch Aufnahmen machen. Heute sind es Drohnen - technisch unterschiedlich, aber was die Maßnahme angeht, juristisch identisch. Sie machen Aufnahmen und nichts anderes. Das Gerät spielt also keine Rolle. Es braucht also nicht für jede standardisierte Praxis eine neue Vorschrift. Oder anders: Nicht für jedes Gerät braucht es einen expliziten Paragrafen. Der Gesetzgeber schafft keine Gebrauchsanweisungen für alle neuen technischen Neuheiten. Herr Kollege Saade, es gibt den Wunsch der Kollegin Buschmann nach einer Zwischenfrage. Lassen Sie diese zu? Gerne. Bitte sehr!

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