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Nadja Weippert

GRÜNE 28.04.2026 4:36 min Tagungsabschnitte 19/33

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Sehr geehrter Herr Präsident! Erst mal vielen Dank dafür, dass wir noch mal hören konnten, worum es hier für manche Leute geht - und das möchte ich ganz klar zurückweisen. Es geht hier darum, dass wir unsere Verfassung schützen, dass wir unsere niedersächsische Kommunalverfassung vor Verfassungsfeinden schützen. Genau an dieser Stelle gehen wir rein. Ich muss noch etwas zurückweisen und möchte dafür in Erinnerung rufen, liebe CDU-Fraktion: Am 10. Juni 2021, also auch nur knapp drei Monate vor der Kommunalwahl 2021, haben Sie noch weiterführende Änderungen am NKomVG durchgesetzt. Nur zur Erinnerung; ich weiß, mit der Zeit ist das manchmal schlecht. Vielleicht geben Sie sich später noch einen Ruck und stimmen hier heute dann trotzdem zu. Denn heute steht ein bedeutsames Vorhaben unserer rot-grünen Regierungskoalition auf der Tagesordnung: die Reform des niedersächsischen Kommunalwahlrechts und der Kommunalverfassung. Unsere Leitmotive sind dabei die Stärkung der kommunalen Demokratie durch klare Regeln und die Modernisierung der Kommunalverfassung für stabile Strukturen. Unser Gesetzentwurf setzt dabei auf drei zentrale Säulen: Transparenz, Sicherheit und Resilienz. Bereits jetzt ist in unserem NKomVG in § 80 Abs. 4 Nr. 3 Folgendes geregelt: „Gewählt werden kann, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten." Liebe Kolleginnen und Kollegen, genau das ist es, was die Wählbarkeitsvoraussetzung unterstützt und klar zeigt, worum es geht: der Boden des Grundgesetzes. Denn von höchsten BeamtInnen der kommunalen Ebene kann nicht weniger verlangt werden als von anderen BeamtInnen in diesem Land, die ebenfalls für diesen Grundsatz einstehen. Deshalb erweitern wir die gesetzlichen Grundlagen nun folgerichtig um die Prüfung der Verfassungstreue bei Kandidierenden für Hauptverwaltungsämter. Künftig können die lang bewährten ehrenamtlichen Wahlausschüsse die Kommunalaufsichtsbehörde sowie den Verfassungsschutz bei der Prüfung der Wählbarkeitsvoraussetzung zurate ziehen - ohne dabei die Wahl zu verzögern, denn die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen wird nun auf den 69. Tag vor der Wahl verlängert. Liebe KollegInnen, unser Ziel ist klar. Wir wollen die kommunalen Wahlorgane aktiv stärken, damit an die Spitze einer Kommune nur Personen gewählt werden können, die fest auf dem Boden unseres Grundgesetzes stehen und nicht dagegen verstoßen. Auf diese Weise stabilisieren wir den Schutz und die Resilienz der demokratischen Institutionen und geben gleichzeitig den kommunalen Wahlausschüssen eine Entscheidungshilfe an die Hand. Das schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Zudem stellen wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf klar, dass die Aufstellung von Kandidierenden für die Gemeinderäte auch auf Samtgemeindeebene erfolgen kann, wenn in einer Mitgliedsgemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist. Gleichzeitig bleibt die Option bestehen, die Aufstellung auf die Kreis- oder Regionsebene zu übertragen, falls auch auf Samtgemeindeebene keine Parteistruktur vorhanden ist. Wichtig: Da es sich bei diesen Änderungen nur um ergänzende Möglichkeiten handelt, behalten bereits aufgestellte Listen für die Kommunalwahl 2026 ihre Gültigkeit. Ein weiterer bedeutender Punkt für die Resilienz unserer Kommunalverfassung ist die Neuregelung der Leitung der konstituierenden Sitzungen. Künftig übernimmt nicht mehr das lebensälteste, sondern das dienstälteste Mitglied der Vertretung die Leitung. Das garantiert, dass die Sitzungsleitung und die Verpflichtung der Abgeordneten von erfahrenen KommunalpolitikerInnen übernommen werden, die mit den Abläufen vertraut sind. Und schließlich erweitern wir mit dieser Novelle den Kreis der Personen, die für die Wahrnehmung des Amtes der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors infrage kommen. Bisher war dieser Kreis auf bestimmte Funktionen innerhalb der Samtgemeinde beschränkt. Künftig kann das Amt auch von allen Beschäftigten der Samtgemeinde wahrgenommen werden. Das entlastet die Allgemeine Stellvertretung der Samtgemeindebürgermeisterin bzw. des Samtgemeindebürgermeisters und stärkt die Handlungsfähigkeit sowohl der Glied- als auch der Samtgemeinden. Liebe KollegInnen, mit dieser Gesetzesnovelle stärken wir die kommunale Demokratie und erteilen Verfassungsfeinden eine deutliche Absage. Wir schaffen Rechtssicherheit und modernisieren das Wahlrecht. Ich danke allen Beteiligten, insbesondere dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst, für die konstruktive, fokussierte Zusammenarbeit und werbe um Ihre Zustimmung für ein modernisiertes Kommunalwahlrecht und eine resiliente Kommunalverfassung bei uns in Niedersachsen. Vielen Dank.

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