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Christoph Plett

CDU 26.09.2024 2:22 min Tagungsabschnitte 19/19

Vertrauen in den Rechtsstaat stärken - Strafjustiz entlasten! Möglichkeiten des beschleunigten Verfahrens nach §§ 417 ff. StPO besser nutzen

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Kollege Schröder, erstens habe ich nicht mit einem Wort von „Allheilmittel" gesprochen - nicht mit einem Wort. Also kritisieren Sie nicht etwas, das nicht gesagt worden ist. Erster Punkt. Zweitens. Natürlich ist dieses Verfahren auf Klimakleber anzuwenden. Wir haben die Situation doch klar vor Augen: Klimakleber stürmen den Hamburger Flughafen. Sie kleben sich dort an der Rollbahn fest. - Das ist eine ganz eindeutige Beweislage. Ich glaube schon, dass das, was wir im Antrag zu dem entsprechenden Paragrafen formuliert haben, auch auf diese Klimakleber anwenden können. Nächster Punkt: einfache Sachverhalte. Natürlich ist es sinnvoll, dass sich Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte zusammensetzen, um darüber nachzudenken, wie man Sachverhalte kategorisiert, um dann zu einer Entscheidung zu kommen, ob das beschleunigte Verfahren für diese Kategorie überhaupt greift. Sich darüber Gedanken zu machen und Kategorien aufzustellen, halte ich für sehr sinnvoll. Vierte Bemerkung. Herr Schröder, in diesem Antrag steht nicht mit einem Wort, dass der Gesetzestext verändert werden soll. Die von uns aufgeführten Punkte sind solche, die wir hier im Land Niedersachsen im Justizbereich selbst verändern können. Wir wollen gar nicht, dass diese Regelung, wie sie im Augenblick in der StPO steht, verändert wird. Des Weiteren letzter Punkt, Frau Präsidentin, erlauben Sie mir das bitte verweise ich zu Ihrem Vorwurf oder Ihrer Überlegung, Herr Schröder, dass dieser Antrag zu einer Verminderung des Rechts führt, auf § 419 Abs. 2 StPO. Ich zitiere: „Die Entscheidung im beschleunigten Verfahren kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils abgelehnt werden." Meine sehr geehrten Damen und Herren, wenn sich der Sachverhalt nicht als einfacher Sachverhalt darstellt, kann es nicht zu einer Bewertung nach § 417 StPO kommen. In diesem Sinne geht Ihr Hinweis, Herr Schröder, leider fehl. In diesem Sinne herzlichen Dank, Frau Präsidentin. Herr Sc hröder möchte antworten. Bitteschön!

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