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Jörg Hillmer

CDU 27.03.2025 6:18 min Tagungsabschnitte 19/24

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Pflichtexemplarrechts in Niedersachsen

Ich darf Ihnen direkt das Wort erteilen, Herr Hillmer. Sie sind schon da, fangen Sie gerne an! Vielen Dank. - Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Penno, Sie sind neu hier. Aber ich glaube, solch eine Rede sollten Sie hier nicht halten. Das war wirklich gar nichts. Gehen Sie bitte davon aus, dass es Menschen geben wird Richter oder vielleicht auch Bürger, die sich fragen werden, wie ein solches Gesetz entstehen konnte. Die werden dann Ihre Rede im Protokoll finden. Das fände ich an Ihrer Stelle extrem peinlich. Wenn wir Gesetze beschließen, die Bürger verpflichten, dann brauchen wir eine gewisse Ernsthaftigkeit. Mit welcher Überheblichkeit Sie hier über unseren Gesetzgebungs- und Beratungsdienst hergezogen sind, das finde ich schon ungeheuerlich. Unser Gesetzgebungs- und Beratungsdienst ist mit wirklich hochkarätigen Juristen bestückt, die sich Gedanken machen. Während der Gesetzesberatung im Ausschuss habe ich wirklich den Gedanken gehabt: Wie gut wäre es, wenn auch die Landesregierung einen Gesetzgebungs- und Beratungsdienst hätte, der sie bei der Gesetzesvorlage beraten würde! Dann wäre es nämlich dazu gar nichts erst gekommen. Meine Damen und Herren, wenn wir hier Gesetze beschließen, die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes verpflichten, dann muss eindeutig, klar und für jeden nachvollziehbar sein: Wer muss was tun? Schon bisher muss jeder, der ein Medienwerk herausbringt, ein Belegexemplar bei der Landesbibliothek einreichen. Das war in einer linearen Welt eine vielleicht lästige, aber leistbare Pflicht für eine überschaubare Zahl von Verlegern und Sendern. Im Internetzeitalter, mit Social Media und allem, was da noch kommen mag, wenden Sie sich mit Ihrem neuen Gesetzentwurf aber potenziell an 8 Millionen Produzenten von Medienwerken in Niedersachsen. Ich möchte am eng am beschlussempfohlenen Gesetzestext argumentieren: „Übermittlungspflichtig ist, wer berechtigt ist, ein unkörperliches Medienwerk erstmals öffentlich zugänglich zu machen, und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Niedersachsen hat." Was, meine Damen und Herren, sind unkörperliche Medienwerke? „Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen". § 2 Abs. 1 Satz 3. Was, meine Damen und Herren, muss also derjenige tun, der etwas erstmals in öffentlichen Netzen veröffentlicht? § 5 Abs. 1: „Die oder der Übermittlungpflichtige ... hat jedes unkörperliche Medienwerk, das einem körperlichen Medienwerk wie einem Buch, einer Zeitschrift, eine Zeitung oder einem Bild- oder Tonträger funktional entspricht, unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Beginn der öffentlichen Zugänglichmachung an die Landesbibliothek zu übermitteln." Im Zweifel ist also erst einmal alles abzuliefern, es sei denn § 6 Abs. 2, die Landesbibliothek verzichtet „insoweit bereits auf die Ablieferung oder Übermittlung". Davon unterscheiden Sie § 5 Abs. 2 „unkörperliche Medienwerke, die körperlichen Medienwerken nicht funktional entsprechen". Diese sind erst „nach Aufforderung durch die Landesbibliothek an diese zu übermitteln". Als wäre es nicht schon genug, auch noch § 5 Abs. 3: „Zusammen mit dem unkörperlichen Medienwerk sind Software und alle Elemente und Werkzeuge zu übermitteln, die in ein übermittlungspflichtiges Medienwerk eingebunden sind oder die zu seiner Darstellung, Speicherung, Benutzung oder Langzeitsicherung benötigt werden, mit Ausnahme von Standardsoftware." Meine Damen und Herren, wann wird ein Bild bei Facebook ein Bildträger im Sinne dieses Gesetzes? Wann wird ein Filmchen bei YouTube ein Bild- oder Tonträger im Sinne dieses Gesetzes? Wann wird ein Liedchen bei TikTok ein Tonträger im Sinne dieses Gesetzes? Und wann wir ein Podcast ein Hörbuch im Sinne dieses Gesetzes? Hier entsteht ein gigantischer Graubereich für jedermann in Niedersachsen, der auch noch strafbewehrt aufgefordert ist, seine im Internet veröffentlichten Bild- und Tonwerke abzuliefern, und die beauftragte Landeseinrichtung entscheidet dann, ob sie sie haben möchte. Die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes haben einen Anspruch auf Rechtsklarheit. Der Staat hingegen sollte sich mäßigen und auf den minimal notwendigen Eingriff in das Leben der Menschen beschränken. Keine staatliche Stelle, kein Finanzamt, keine Polizei, kein Amt verlangt von den Bürgern: Liefert erst mal alles ab, und wir entscheiden dann, was wir haben wollen. Gestern haben Sie in der Beratung über kinderpornografische Darstellungen im Internet die Speicherung von Verkehrsdaten abgelehnt. Hier gehen Sie jedoch viel weiter. Vielleicht können Polizei und Staatsanwaltschaft nach diesem Gesetzesbeschluss in der Landesbibliothek recherchieren. Weitere, anders gelagerte verfassungsrechtliche Bedenken des GBD möchte ich in Erinnerung rufen. Sie sind hier bereits mehrfach zitiert und angesprochen worden. Meine Damen und Herren, wir meinen, dass Sie sich bei der Gesetzesformulierung mehr Mühe hätten geben müssen. Leider haben Sie unsere Hinweise ausgeschlagen. Sie, liebe Abgeordneten von SPD und Grünen, sind sich gar nicht bewusst, wozu Sie sich selbst und alle Niedersachsen mit der Zustimmung zum Gesetz gleich verpflichten. Wir werden in ein paar Monaten nachfragen, wie viele Ihrer eigenen Postings der Landesbibliothek vorgelegt wurden. Rechtsunsicherheit ist nicht gut. Ebenfalls ist es nicht gut, wenn die Veröffentlichung in andere Bundesländer oder ins Ausland verlagert wird. Wir lehnen die Sammlung von Kulturgut, auch in Form von Pflichtexemplaren, nicht grundsätzlich ab. Aber dieses Gesetz ist maßlos und wird so nicht lange Bestand haben können. Deshalb enthalten wir uns und warten auf die Wiedervorlage. Vielen Dank.

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