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Christoph Plett

CDU 11.12.2023 7:23 min Tagungsabschnitte 19/12

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes

Herr Präsident! - Oder Frau Präsidentin im Wechsel - Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf der AfD ist nach meiner Auffassung - und nicht nur nach meiner - zum einen mit Artikel 8 Abs. 1 Grundgesetz und mit Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz nicht vereinbar und zum anderen politisch ein Angriff auf den liberalen Rechtsstaat. Warum Unvereinbarkeit? - Die Versammlungsfreiheit steht in engem Zusammenhang mit dem Demokratieprinzip, geregelt in Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz. Nicht nur durch Wahlen, sondern auch dadurch, dass Menschen zur gemeinsamen Willensäußerung zusammenkommen können, wird Teilhabe an demokratischen Prozessen ermöglicht. Dass das Kommunikationsgrundrecht aus Artikel 8 - Versammlungsfreiheit - genutzt werden kann, steht unter zwei Bedingungen. Erstens: „friedlich“, zweitens: „ohne Waffen“. Es kommt nicht, auch nicht nach dem vermehrten Zitieren von Gesetzestexten, auf die Staatlichkeit an, nämlich nicht darauf, ob jemand deutsch, ob jemand EU-Staatsangehöriger ist oder aus weiteren Drittstaaten kommt. Anders als Artikel 8 Abs. 1 Grundgesetz eröffnen die einfachrechtlichen Versammlungsgesetze den Schutzbereich für jedermann so, wie es im Augenblick im Gesetz steht und auch in der Zukunft stehen wird. Es stellt sich die Frage nach der Diskrepanz zwischen dem Grundgesetz, wo ein Jedermannsrecht nicht aufgeführt ist, sondern ein Deutschenrecht. Das will ich im Nachfolgenden einmal skizzieren. Das Grundgesetz unterscheidet zwischen sogenannten Jedermannsgrundrechten, auch „Menschenrechte“ genannt, auf die sich jeder berufen kann, und Deutschengrundrechten, auch „Bürgerrechte“ genannt, welche nur für Deutsche im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz gelten. Die Versammlungsfreiheit ist als Deutschengrundrecht ausgestaltet. Da haben Sie vollkommen recht, Herr Bothe. Aber Sie missachten die weitere Auslegung und die weiteren Artikel im Grundgesetz. In Artikel 8 Abs. 1 heißt es: „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“ Allgemein wird das Grundgesetz so ausgelegt, dass Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz herangezogen wird, um dieses Deutschenrecht zu erweitern. Da gilt die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz. Das missachten Sie in dem, was Sie die ganze Zeit vortragen. Vor diesem Hintergrund ist Ihr Gesetzentwurf, wie gesagt, ein Anschlag auf den liberalen Rechtsstaat. Dieser Entwurf zur Änderung des Versammlungsgesetzes ist ein erster Schritt hin zu der von Ihnen, AfD, propagierten illiberalen Demokratie. Sie lehnen die pluralistischen Elemente der Demokratie ab, wie wir an diesem Gesetzentwurf eindeutig feststellen können. Meine sehr geehrten Damen und Herren von der AfD, immer wieder wird Ihnen der Vorwurf gemacht, Sie würden spalten, Sie würden unterschiedliche Gradmesser an unterschiedliche Personen legen. Genau das ist das Beispiel - dieser Gesetzentwurf -, indem Sie nämlich eine Unterscheidung in Deutsche, EU-Ausländer und Drittstaatler machen. Und was ist das anderes aus Ausgrenzung? Das kommt davon, wenn jemand, der keine juristische Ausbildung hat - Herr Bothe -, einmal ins Grundgesetz guckt und glaubt, damit die Wahrheit gefunden zu haben. Genau so haben Sie hier heute argumentiert. Ich sage Ihnen, damit sind Sie zu kurz gesprungen. Sie wollen andere ausgrenzen. Sie wollen andere nicht am demokratischen Prozess teilnehmen lassen. Die Grundrechte aus Artikel 8 - Versammlungsfreiheit - und aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz - die Handlungsfreiheit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit - wollen Sie nicht gelten lassen. Einzelnen, des Bürgers gegenüber dem Staat zum Ausdruck bringen. Genau darin manifestiert sich die Freiheit dieser liberalen Gesellschaft, in der wir leben. Genau das wollen Sie eingrenzen. Wir als CDU sagen: Das wollen wir nicht. Wir lehnen dies ab. Wir stehen für den liberalen Rechtstaat. Wir stehen für die Freiheitsrechte jedes Einzelnen, sei er EU-Bürger, sei er Deutscher oder Drittstaatler. Wenn wir - das haben Sie ja gerade die ganze Zeit gefordert - einmal in Ihren Gesetzestext, um den Sie das Versammlungsgesetz ergänzen wollen, schauen, lesen wir: „Versammlungen sonstiger Ausländer bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Sie kann erteilt werden, wenn Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten und Belange der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Niedersachsens nicht beeinträchtigt oder gefährdet sind.“ Damit schalten Sie natürlich etwas vor, dem EU-Ausländer und Deutsche nicht unterliegen sollen. Das ist eine ganz klare Ausgrenzung. Jetzt stellt sich noch die Frage der deutschen Sprache. Ja, Sie haben die Demonstrationen erwähnt, die in Berlin, im Ruhrgebiet stattgefunden haben. Ich glaube, dass der Rechtsstaat dort auch eingegriffen hat. Sie fordern etwas, was längst passiert ist. Der Innenminister von Nordrhein-Westfalen, Herr Reul, hat genau das getan, was notwendig ist: Er hat die Polizei ertüchtigt und ermächtigt, diese Fragen zu beantworten, sie der Staatsanwaltschaft zuzuführen, sodass dann Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Das ist nämlich die Grenze des Versammlungsrechts: wenn Straftaten begangen worden sind. Es ist Aufgabe der Polizei, den staatsanwaltlichen Ermittlungsbehörden dieses zuführen. In diesem Sinne: Wir bleiben dabei, dieser Gesetzentwurf ist erstens nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, und zweitens ist er ein politischer Angriff auf den liberalen Rechtsstaat. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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