Ulf Prange
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir bringen heute zwei Änderungen zum Niedersächsischen Hochschulgesetz ein. Der erste Punkt betrifft § 19; dazu werde ich reden. Im Anschluss wird meine Kollegin Frau Dr. Lesemann zu § 40 reden, der die Abwahl des Präsidiums zum Gegenstand hat. Der § 19 hat uns hier im Landtag schon länger beschäftigt. Es geht um die Möglichkeit der Exmatrikulation von Studierenden, die sich antisemitisch äußern oder antisemitische Vorfälle zu verantworten haben. Das sage ich gerade vor dem Hintergrund der heutigen Gedenkveranstaltung. Ich habe die Worte von Professor Michel Friedman und seinen dringenden Appell, dass sich jüdische Menschen und Kinder in Schulen und Hochschulen nicht sicher fühlen, noch im Ohr. Das hat mich sehr bewegt. Dazu will ich selbstkritisch sagen: An dieser Stelle hätten wir auch etwas schneller sein können. Aber wir bringen heute eine rechtssichere Regelung auf den Weg. Das gibt allen Beteiligten Planungssicherheit und Handlungsfähigkeit und ist gut so. Wir setzen auf zwei Dinge. Das eine ist Prävention. Darüber haben wir hier auch schon im Zusammenhang mit dem Haushalt beraten. Wir haben bei der Landeszentrale für politische Bildung eine Stelle geschaffen, die das Thema Antisemitismusbekämpfung durch Beratungsangebote unterstützt. Wir haben das über die politische Liste im Vorjahr auf den Weg gebracht. Ich bin dem Minister sehr dankbar, dass es gelungen ist, diese Mittel zu verstetigen. Jetzt widmen wir uns dem Ordnungsrecht. Denn wir müssen beides tun: Wir müssen präventiv arbeiten das ist ganz wichtig, damit es gar nicht zu solchen Vorfällen kommt, und wir brauchen aber auch dann, wenn es zu solchen Vorfällen kommt, klare Regelungen, die wir den Hochschulen an die Hand geben. In § 19 Abs. 5 geht es um die Versagung der Einschreibung. Darin haben wir den Katalog der Straftaten um die Volksverhetzung erweitert. Das bedeutet, dass Menschen, die Volksverhetzung begangen haben, die Einschreibung verwehrt werden kann. Wir haben hier auch das Thema Hochschul-Hopping geregelt und ausgeschlossen. Das bedeutet, wenn jemand wegen antisemitischer oder anderer diskriminierender Vorfälle in einer Hochschule exmatrikuliert wird, kann er sich nicht an einer anderen niedersächsischen Hochschule wieder einschreiben. In dem vorgeschlagenen Absatz 6 dieses Paragrafen geht es um die Exmatrikulation. Darin schaffen wir neue Tatbestände, die eine Exmatrikulation ermöglichen, und wir schaffen neue Instrumente zwischen dem Ordnungsrecht der Hochschule, das es schon in Form eines Hausverbots gibt, und der Exmatrikulation. Diese beiden Punkte sind, glaube ich, sehr wichtig, um auch abgestuft agieren zu können. In diesen Absatz 6 wird, analog zu Absatz 5, die Volksverhetzung in den Katalog der Straftatbestände aufgenommen. Wir schaffen aber weitere Exmatrikulationsgründe. Gewaltanwendung, Gewaltandrohung, Aufforderung zur Gewalt und Belästigung wie Stalking und Mobbing werden künftig Gründe sein, die zu einer Exmatrikulation führen können. Eine weitere Voraussetzung ist immer eine erhebliche Gefährdung oder Störung des Hochschulbetriebs. Die Tatbestände sind zusätzlich an die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gekoppelt, und zwar an die Diskriminierungstatbestände des § 1, also Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität. Diese Regelung wird dann in einem Verfahren angewendet, in dem eine Kommission im Falle solcher Vorwürfe entscheidet und dem Präsidium einen Vorschlag macht. Ganz wichtig ist das ist auch etwas, was aus den Gesprächen mit den jüdischen Gemeinden und Verbänden hervorgegangen ist: Wir werden ein Antragsrecht schaffen, nach dem nicht nur die Hochschule tätig werden kann und muss, sondern nach dem auch Betroffene von Antisemitismus oder anderem diskriminierenden Verhalten die Möglichkeit haben, ein solches Verfahren zu begehren, das dann auch eingeleitet wird. Wir ergänzen die Reaktionsmöglichkeiten oder den Sanktionskatalog um eine Rüge, um die Androhung der Exmatrikulation und um den Ausschluss von der Benutzung einzelner oder aller Einrichtungen der Hochschule bzw. von der Teilnahme an einzelnen oder allen Lehrveranstaltungen für bis zu einem Semester. Mit diesen neuen Regelungen in § 19 geben wir den Hochschulen die Möglichkeit, der Situation angemessen zu begegnen und Sanktionen zu verhängen und das auf einer rechtssicheren Grundlage. Vielen Dank. Vielen Dank. - Wie schon vom Kollegen Prange angekündigt,
