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Omid Najafi

AfD 17.06.2024 2:22 min Tagungsabschnitte 19/17

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes, des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes und der Niedersächsischen Bauordnung

Herr Najafi, bitte! Vielen Dank. Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! In der abschließenden Ausschussberatung hat die SPD selbst eingestanden, dass dieser Gesetzentwurf noch unreif sei. Dennoch soll er heute beschlossen werden. Es gibt dahin gehend eine Dringlichkeit, weil hier den Vorgaben der EU entsprochen werden muss, da wir an der Schwelle eines Vertragsverletzungsverfahrens stehen. Das ist ein typisches Beispiel dafür, wenn eine gut gemeinte, aber schlecht gemachte EU-Vorschrift auf das komplexe deutsche Gesellschaftsrecht und die berechtigten Interessen der Berufsverbände deutscher Architekten und Ingenieure trifft. Es gibt Unklarheiten bei der Handhabung von eingetragenen und nicht eingetragenen GbRs. Hier wurde darauf verwiesen, dass nicht eingetragene GbRs statistisch nur kurzlebig und projektbezogen beansprucht werden. Laut dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst, dem GBD, gibt es in diesem Gesetzentwurf keine ausdrückliche Regelung bei Eintragung als offene Handels- oder Kommanditgesellschaft. Wo ehemals „Architekt“ dranstand, wusste man, dass auch Architekt drinsteckt. Diese Wahrnehmung wird durch die EU verzerrt. Zur Bezeichnung „Architektengesellschaft“ gab es in der Vorlage des GBD ein Zitat, welches schon vieles aussagt. Ich zitiere: „Aus Sicht des GBD bestehen im Hinblick auf das Erfordernis einer hälftigen Beteiligung von Architektinnen/Architekten Zweifel, weil sich der EuGH-Rechtsprechung die Unterscheidung zwischen einem unzulässigen Mehrheitserfordernis und einem zulässigen Erfordernis einer hälftigen Beteiligung so nicht entnehmen lässt.“ Zur Unternehmensbeteiligung an Architektengesellschaften schreibt der GBD: „Unabhängig von der begrifflichen Unschärfe erschließt sich aus Sicht des GBD jedenfalls europarechtlich im Hinblick auf die Ziele des Schutzes der Dienstleistungsempfänger und der Sicherstellung der Dienstleistungsqualität nicht, aus welchem zwingenden Grund sich z. B. ein Bauunternehmer als Investor mit einem zehnprozentigen Anteil an einer Architektengesellschaft beteiligen dürfen soll, eine Apothekerin als Angehörige eines freien Beruf oder ein reiner Finanzinvestor hingegen nicht.“ Diese Lücken ziehen sich an verschiedensten Stellen wie ein roter Faden durch den gesamten Gesetzentwurf. Frau Thiemann hat ja bereits einiges dazu gesagt. Letzten Endes weicht dies nur die deutsche Qualitätsarbeit auf. Die Architekten- und die Ingenieurkammer haben einige Punkte bemängelt, andere befürwortet. Wir werden uns hier enthalten müssen. Vielen lieben Dank.

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