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Miriam Staudte

30.01.2025 5:05 min Tagungsabschnitte 19/22

Unterrichtung durch ML zum OVG-Urteil über "Rote Gebiete"

Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum OVG-Urteil über rote Gebiete Lieben Dank. - Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte heute hier zum Urteil des OVG Lüneburg vom 28. Januar unterrichten. Zunächst zum historischen Hintergrund: Der Bund hat 2020 die Düngeverordnung geändert, um hohe Strafzahlungen aufgrund des Verstoßes gegen die EG-Nitratrichtlinie zu vermeiden. Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof 2018 ein entsprechendes Urteil gegen die Bundesrepublik Deutschland gefällt. Durch diese geänderte Düngeverordnung wurden die Bundesländer verpflichtet, nitratbelastete Gebiete auszuweisen, und zwar auf Grundlage von Vorgaben einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten, der bekannten AVV GeA. Dieser Verpflichtung kam Niedersachsen nach, indem es durch Landesverordnung unter anderem die mit Nitrat belasteten Gebiete, die Niedersachsen erstmals bereits 2019 auf Rechtsgrundlage der Düngeverordnung 2017 ausgewiesen hatte, neu auswies. Die Landesdüngeverordnung war Gegenstand des vorgestrigen Normenkontrollverfahrens. Im vorgestern entschiedenen Normenkontrollverfahren hat das OVG Lüneburg gegen das Land entschieden und die Landesdüngeverordnung, soweit sie die Gebietskulisse Nitrat betrifft, für unwirksam erklärt. Die Phosphatkulisse bleibt von dem Urteil allerdings unberührt. Die Kritik des Gerichts bezog sich auf verschiedene Punkte: Erstens. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) über die Methodik der Gebietsausweisung also das Bundesrecht sei nicht geeignet, wie vom Bund gewollt einheitliche Maßstäbe für die Ausweisung in den verschiedenen Bundesländern sicherzustellen. Der Bund hätte diese Maßstäbe direkt in der Rechtsverordnung regeln müssen, weshalb schon die bundesrechtliche Grundlage der Gebietsausweisung fehlerhaft sei. Zweitens. Eine grundwasserkörperübergreifende Berücksichtigung der Messstellen sei nicht zulässig. Die Messstellen in benachbarten Grundwasserkörpern dürfen nicht einbezogen werden, auch wenn es über das sogenannte IDW-Verfahren plausibel ist. Hier sei der Wortlaut der Düngeverordnung des Bundes eng auszulegen. Die Grundwasserkörper seien als abgegrenzte Volumen zu behandeln. Dritter Kritikpunkt. Die Einstufung als rotes Gebiet erfordert eine Überschreitung entweder des Messwerts von 50 mg/l N oder des Messwerts von 37,5 mg/l bei steigender Tendenz der Messwerte. Das angewendete IDW-Verfahren bilde aber Messstellen in der Berechnung nicht korrekt ab, die einen Nitratmesswert von mehr als 37,5 mg/l, aber selbst keinen steigenden Trend aufwiesen. Die Gebietsabgrenzung müsse so geändert werden, dass Messstellen ohne steigenden Trend und unter 50 mg/l nicht in der Kulisse liegen. Im Übrigen sind Eingriffe in Eigentumsrecht und Berufsfreiheit, die mit der Gebietsausweisung einhergehen, nach Auffassung des Gerichts generell hinzunehmen, da die Belange des Gewässerschutzes hier überwiegen. - Das ist ja auch immer ein Punkt, der grundsätzlich diskutiert wird. - Voraussetzung sei aber eine fehlerfreie Rechtsgrundlage, an der es hier fehle. Das Gericht hat nicht nur eine Teilunwirksamkeit festgestellt, sondern die N‑Kulisse insgesamt für unwirksam erklärt. Jetzt gilt es, die schriftliche Urteilsbegründung abzuwarten und umfassend die rechtlichen und tatsächlichen Folgen zu prüfen. Das Gericht hat die Revision ausdrücklich zugelassen. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig. Was bedeutet das jetzt für die Landesdüngeverordnung? Die Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat bleibt bis auf Weiteres vollumfänglich in Kraft. Dies gilt zunächst bis zum Eingehen der schriftlichen Entscheidungsgründe. Es gilt auch danach, wenn das Land die zugelassene Revision einlegt. Angesichts der fundamentalen Einwände gegen die Rechtsetzung des Bundes, die das OVG als erstes Gericht in Deutschland formuliert hat, liegt die Überlegung durchaus nahe, dass dies einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf. Wir werden auf jeden Fall den Agrarausschuss unterrichten, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Ich glaube, allen, die mit der Materie befasst sind, ist klar, dass nach der Bundestagswahl eine Befassung mit dem Düngerecht unbedingt ansteht. Das brauchen wir allein schon, weil die EU auf die sogenannte Monitoringverordnung wartet und weil in den letzten Wochen leider die Vorgespräche für den Vermittlungsausschuss gescheitert sind. Wir sollten wirklich alle daran arbeiten, dass wir zu einer verursachergerechten Handhabung kommen, noch bevor das Bundesverwaltungsgericht sich mit dieser Sache befasst. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

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