Daniela Behrens
Wann kommt die elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Bekämpfung häuslicher Gewalt?
Vielen Dank. - Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Die elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Bekämpfung und Verhinderung von häuslicher Gewalt soll in Niedersachsen kommen. Darüber gibt es keine Differenzen. Das Thema ist vielschichtig. Daher erlauben Sie mir bitte einige Vorbemerkungen. Die steigenden Fallzahlen im Bund und in Niedersachsen verdeutlichen, dass wir einen hohen und weiterhin zunehmenden Handlungsbedarf im Bereich der Bekämpfung des Kriminalitätsphänomens der häuslichen Gewalt haben. Die Notwendigkeit, gesetzgeberisch darauf zu reagieren, betrifft dabei sowohl die Bundes- als auch die Landesebene. Das Bundesjustizministerium hatte nach langjährigen Länderforderungen Anfang des Jahres einen Vorschlag für eine Änderung des Gewaltschutzgesetzes vorgelegt, der jedoch leider aufgrund der Ablehnung der CDU-Bundestagsfraktion keine Mehrheit gefunden hat. Mit dieser bundesweiten Regelung wäre es möglich gewesen, dass Betroffene ihrerseits einen Antrag auf Anordnung einer elektronischen Fußfessel für Gewalttäter stellen können. Das Gewaltschutzgesetz ist bereits jetzt wesentlicher Regelungsstandort für verschiedene, äußerst wichtige zivilrechtliche Regelungen wie zum Beispiel Kontaktverbote, Näherungsverbote und Belästigungsverbote. Daher ist es erfreulich, dass der aktuelle Koalitionsvertrag auf Bundesebene vorsieht, dass auch im Gewaltschutzgesetz eine entsprechende Rechtsgrundlage für die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung eingeführt werden soll. Ein Zeitplan dazu liegt uns noch nicht vor. Zugleich soll auch im Landesrecht eine Rechtsgrundlage zum Einsatz der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bei häuslicher Gewalt geschaffen werden. Wie bereits mehrfach im Landtag betont, wollen wir mit der beabsichtigten Regelung im Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz als Land ergänzend dazu die Grundlage schaffen, dass die Polizei die elektronische Fußfessel einsetzen kann; auch dies selbstverständlich auf der Grundlage einer gerichtlichen Anordnung. Kommt die Regelung im Gewaltschutzgesetz des Bundes, wird der Maßnahmen nach dem NPOG eine flankierende Bedeutung zukommen. Polizeiliche Maßnahmen werden dann vor allem den Zeitraum bis zum Erlass von Gewaltschutzanordnungen abdecken. Der in den Landtag eingebrachte Gesetzentwurf der CDU-Fraktion zu dem Thema bleibt hinter den fachlichen Anforderungen und den Erwartungen der im Innenausschuss angehörten Verbände zurück, weist wesentliche Regelungsunklarheiten auf und läuft einer bewährten gesetzlichen Systematik zuwider. Dies ist durch die Unterrichtung im zuständigen Ausschuss auch deutlich gemacht worden. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung muss natürlich auch praktisch umgesetzt werden können. Gegenwärtig treffen wir die notwendigen Vorabstimmungen auf Bund-Länder-Ebene, sodass wir nicht nur eine gefahrenabwehrrechtliche Rechtsgrundlage, sondern insbesondere auch die zwingend notwendigen organisatorischen und technischen Bedingungen schaffen, entsprechende künftige Anordnungen auch konsequent vollziehen zu können. Hierzu ist auch eine Beschlussfassung für die kommende Sitzung der Innenministerkonferenz im Juni, also im kommenden Monat, in Bremerhaven vorgesehen. Dies vorangestellt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt: Die in der Frage 1 erbetene Fortschreibung bzw. Aktualisierung der Datenlage der vorangegangenen Landtagsanfrage ist in der Form aus systematischen Gründen nicht möglich. Daten zur Kriminalitätsentwicklung werden grundsätzlich auf Basis der Polizeilichen Kriminalstatistik dargestellt. Bei der PKS als sogenannte Ausgangsstatistik erfolgt eine statistische Erfassung erst nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen mit Aktenabgabe an die Staatsanwaltschaft. Die Daten werden jeweils zum Jahresende qualitätsgesichert und in der Folge festgeschrieben. Mit diesem dann statistischen Datenmaterial können unter anderem Zeitreihenvergleiche zur Darstellung von Kriminalitätsentwicklungen abgebildet werden. Die PKS 2025 ist logischerweise zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erstellt. Insofern können zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen zu PKS-Fallzahlen getätigt werden. Eine Auskunft kann lediglich aus dem ungesicherten Datenbestand heraus erfolgen. Dieser ist das möchte ich ausdrücklich betonen nicht eins zu eins mit dem PKS-Datenbestand zu vergleichen. Eine Auswertung der im ersten Drittel des Jahres polizeilich erfassten nicht festgeschriebenen und noch veränderlichen Daten lässt unter dieser Maßgabe aktuell Zahlen in der Größenordnung des Vorjahres für das Berichtsjahr 2025 erwarten. Konkret ergibt sich nach der Auswertung der Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. April 2025 eine Anzahl von rund 12 000 Fällen häuslicher Gewalt, darunter allein 9 000 Rohheitsdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit und ca. 30 Straftaten gegen das Leben. Es wurden rund 11 000 Opfer erfasst, davon etwa 7 000 weibliche Opfer, also ein Anteil von etwa 70 %. Erfasst wurden ferner ca. 1 800 Wegweisungen und Platzverweisungen nach den §§ 17 und 17 a NPOG. Wie gesagt: Diese Daten sind nicht qualitätsgeprüft und noch nicht festgeschrieben. Daher sind Änderungen am Datenbestand weiterhin möglich. Seitens des Niedersächsischen Justizministeriums wurde eine Auswertung durch den Zentralen IT-Betrieb Niedersächsische Justiz vorgenommen. Demnach wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 15. Mai 2025 insgesamt knapp 10 000 Ermittlungsverfahren erfasst. In dieser Auswertung wurden nur Verfahren mit dem statistischen Kennzeichen „HG" für „häusliche Gewalt" ausgewertet. Als Bezugsdatum der Auswertung wird das Erfassungsdatum des Verfahrens verwendet. Mit Blick auf die vorgenommene Einordnung werden die Fragen 2 und 3 zusammengefasst geantwortet: Das Ziel der Landesregierung ist es wie bereits dargestellt, eine Rechtsgrundlage für die Anordnung der elektronischen Fußfessel in Fällen häuslicher Gewalt im NPOG zu schaffen, und zwar orientiert am sogenannten spanischen Modell. Damit soll auch dem Opfer mit dessen Einverständnis ein technisches Mittel zur Vorwarnung ausgehändigt werden. Diese Änderung soll mit dem vorbereiteten Gesetzentwurf zum NPOG, der viele weitere Regelungsinhalte umfasst, umgesetzt werden. Der fachliche Referentenentwurf ist fertiggestellt und befindet sich in der finalen Abstimmung. Eine Einbringung in den Landtag ist nach der Summerpause in diesem Jahr geplant. Zur Klarstellung der festgelegten Verfahrensschritte weise ich darauf hin, dass Gesetzentwürfe der Landesregierung neben den erforderlichen Ressortbeteiligungen grundsätzlich in eine sechswöchige Verbandsbeteiligung gegeben werden. Nach der Auswertung der Verbandsstellungnahmen und gegebenenfalls der Einarbeitung von Änderungen wird der Entwurf der Landesregierung dem Landtag vorgelegt. Wenn sich in einem so bedeutsamen Fachgesetz wie dem NPOG eine Vielzahl von Änderungsbedarfen ergibt, ist es sinnvoll, einen Gesamtentwurf in das weitere Verfahren einzubringen. Um es noch einmal zu verdeutlichen: Die elektronische Fußfessel im Bereich häusliche Gewalt ist ein weiteres wichtiges Instrument der Sicherheitsbehörden zum besseren Schutz insbesondere von Frauen und damit eine sinnvolle Ergänzung der bestehenden präventiven und repressiven Maßnahmen. Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine elektronische Aufenthaltsüberwachung im Bereich häusliche Gewalt ist wichtig. Es handelt sich gleichwohl um eine sehr aufwendige Maßnahme, die außerdem mit ganz erheblichen Grundrechtseingriffen verbunden ist. Die elektronische Fußfessel ist daher voraussichtlich ein Mittel für besonders schwerwiegende Fälle auch im Bereich häusliche Gewalt. Die Entscheidung über die Anordnung werden auch künftig die Gerichte zu treffen haben, nicht die Polizei und auch nicht die Frauen, die das gerne möchten. In den Bundesländern, in denen die Grundlage jüngst geschaffen wurde, liegt die Zahl der Anwendungsfälle nach unseren Erkenntnissen bisher im niedrigen einstelligen Bereich. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Vielen Dank, Frau Ministerin Behrens. -
