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Olaf Lies

SPD 30.11.2022 6:22 min Tagungsabschnitte 19/2

Grundstückseigentümer belastet, Straßen nicht saniert, Bürokratie aufgebaut. Wie weiter mit den Straßenausbaubeiträgen?

Olaf Lies, Minister für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung: Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Thema Straßenausbaubeiträge bewegt seit mehreren Jahren die Gemüter in der Kommunalpolitik quer durch die Parteien, aber natürlich auch in der Landespolitik. Ich will kurz daran erinnern: Vor diesem Hintergrund sind in der letzten Legislaturperiode drei Gesetzesänderungen vorgenommen worden, die auch zur Flexibilisierung von Straßenausbaubeiträgen und zur Abfederung - das vor allem treibt ja viele um - der sozialen Härten beitragen sollen. Wichtig ist erstens: Die Entscheidung, Straßenausbaubeiträge zu erheben oder abzuschaffen, ist eine Aufgabe der Kommunen. Deswegen wurde als Nächstes, im März 2022, der rechtliche Rahmen dahingehend angepasst, dass Kommunen unabhängig von Kredit- und Kassenlage auf die Erhebung der Straßenausbaubeiträge verzichten können. Das ist auch tatsächlich in einigen Kommunen in Niedersachsen geschehen. Das Zweite ist, flexible Gestaltungsmöglichkeiten einzuführen, die Bürgerinnen und Bürgern die finanzielle Last im Rahmen eines Straßenausbaus erleichtern: die Zahlung der Beitragsschuld über 20 Jahre hinweg zu strecken, damit es keine hohen Einmalbeiträge gibt, die Möglichkeit einer Tiefenbegrenzung zu schaffen, die dafür sorgt, dass große Grundstücke und Eckgrundstücke nicht überproportional betroffen sind - oder eben auch mehr Transparenz in der Frage. Zu der von Ihnen gestellten Frage zu den wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen: Im Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz sind Straßenausbaubeiträge in § 6 in Form einer Kannbestimmung enthalten. Das heißt - ich habe es gerade gesagt -: Es steht den Kommunen frei, diese Beiträge gegenüber den Anwohnerinnen und Anwoh- nern zu erheben, oder sie eben nicht zu erheben und andere Finanzierungsmöglichkeiten zu nutzen. Um den Kommunen aber einen größeren Handlungsspielraum zu ermöglichen und Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger abzufedern, wurde im April 2017 im Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz ein neuer § 6c eingeführt. Danach können Straßenausbaubeiträge - also die Einmalzahlung - in Niedersachsen auch als wiederkehrende Beiträge erhoben werden. Wiederkehrende Beiträge erleichtern - gegenüber den einmaligen Beiträgen - die gleiche Verteilung der Lasten, da damit grundsätzlich mehr Bürgerinnen und Bürger abgabepflichtig sind. Außerdem ist die jährliche Umlage weniger belastend für den Einzelnen, weil die Beiträge für eine Ausbaumaßnahme nicht auf einmal aufgebracht werden müssen. Da der einmalige Straßenausbaubeitrag nach § 6 für eine einzige Verkehrseinrichtung erhoben wird, fällt er aufgrund der begrenzten Zahl der Abgabenschuldner - es sind ja dann weniger beteiligt - höher aus und wird daher oftmals als noch ungerechter empfunden, obwohl er nicht regelmäßig, sondern in großen zeitlichen Abständen gezahlt wird - dann aber eben als Komplettsumme und alleine. Die mit der Einführung der wiederkehrenden Stra- ßenausbaubeiträge geschaffene zusätzliche Möglichkeit der Kommunen zur Entlastung der beitrags- pflichtigen Bürgerinnen und Bürger wird positiv bewertet und soll den Kommunen auch weiterhin zur Verfügung stehen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg stellt mit seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 überdies klar, dass wiederkehrende Straßen- ausbaubeiträge in Niedersachsen verfassungsgemäß sind. Zu Frage 2: Die Erhebung kommunaler Abgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises. Die Finanzhoheit der Kommunen ist in ihrem Kernbereich verfassungsrechtlich geschützt, was sich aus Artikel 28 des Grundgesetzes und aus Artikel 57 der Niedersächsischen Verfassung ergibt. Das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz gibt nur den Rahmen vor, in dem sich die Kommunen gemäß dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel erschließen können. Einen Eingriff in das kommunale Selbstverwal- tungsrecht der Kommunen und damit eine Beschneidung ihrer Finanzhoheit sieht die Landesregierung nicht vor. Vielmehr wurde durch die letztere Änderung des Straßenausbaubeitragsrechts ein Weg geschaffen, wie die Kommunen die Beitragspflichtigen von zu hohen Beiträgen entlasten können, ohne dass ihre Selbstverwaltungskompetenz dadurch angetastet wird. - Das habe ich vorhin beschrieben. - Die Niedersächsische Landesregierung bewegt sich mit der gesetzlich verankerten Kannregelung von Straßenausbaubeiträgen für Kommunen innerhalb der Möglichkeiten, die das Bundesverfassungsgericht für rechtmäßig erklärt hat, und wird an diesen grundsätzlich auch festhalten. Es ist auch zu berücksichtigen, dass in Niedersachsen immer noch die Mehrzahl der Kommunen Straßenausbaubeiträge erhebt, weil sie sich die Finanzierungsquellen für die ihnen obliegenden Aufgaben selbst erschließen dürfen. Die Kommunen können eigenständig entscheiden, ob sie einmalige oder wiederkehrende Straßenausbaubeiträge erheben oder - das ist die Alternative - den Straßenausbau über allgemeine Finanzmittel - über die Grundsteuer oder andere vorhandene Einnahmemöglichkeiten - finanzieren möchten, wie es der andere große Teil der Kommunen macht. Eine rechtliche Verpflichtung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen besteht gemäß § 111 Abs. 5 Satz 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes für die Kommunen nicht. Mit der im Oktober 2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wurden bereits zahlreiche Erleichterungsmöglichkeiten für die Beitragspflichtigen festgelegt, von denen aktuell auch Gebrauch gemacht werden kann - und das vor dem Hintergrund und in dem Bewusstsein, dass die Zahlung von Straßenausbaubeiträgen für eine ganze Reihe von Bürgerinnen und Bürgern natürlich eine große finanzielle Bürde darstellt. Deswegen wurde mit der Reform des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes die Möglichkeit geschaffen, Beiträge vorausset- zungslos zu stunden. Außerdem können die Kommunen Fördergelder auch zugunsten der Betragspflichtigen verwenden oder die Aufwände nach dem bekannten Vorteilsprinzip nur anteilig verteilen. Die Erhebung von Beiträgen für den Straßenausbau ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 verfassungsrechtlich zulässig. Die Niedersächsische Landesregierung wird die Kommunen mit den bestehenden Regelungen, auch unter dem Aspekt der grundsätzlichen Verfassungsgemäßheit der Beitragserhebung, weiterhin dabei unterstützen, selbst im Rahmen ihrer Finanzhoheit über die Möglichkeiten von Einnahmen und Ausgaben entscheiden zu können. (Vizepräsidentin Barbara Otte-Kinast übernimmt den Vorsitz) Zu Frage 3: Diesbezügliche Informationen liegen der Landregierung nicht vor. Dafür wäre eine Anfrage an jede Kommune in Niedersachsen zu stellen, was in der Kürze der Zeit zur Beantwortung dieser Dringlichen Anfrage nicht möglich war.

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