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Sebastian Penno

SPD 27.03.2025 7:19 min Tagungsabschnitte 19/24

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Pflichtexemplarrechts in Niedersachsen

Die Kolleginnen und Kollegen können ansonsten auch gern nach draußen gehen, denn wir schenken die Aufmerksamkeit jetzt Herrn Penno. Bitteschön! Sie haben das Wort. Vielen Dank. - Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Heute beraten wir also abschließend den durch die Landesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Pflichtexemplarrechts in Niedersachsen. Ich betone an dieser Stelle, dass der vorliegende Gesetzentwurf die Pflicht zum Abliefern von Medienwerken in körperlicher Form und zum Übermitteln von Medienwerken in unkörperlicher Form an die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek regeln soll - nicht mehr und nicht weniger. Warum betone ich das so? Ich betone das, weil die Beratungen im Ausschuss für Wissenschaft und Kultur mit einem Wort zusammengefasst werden können: wild. Ich bin zwar erst seit knapp zweieinhalb Jahren Mitglied des Niedersächsischen Landtages, aber so etwas habe ich noch nicht erlebt! Da nicht alle Kolleginnen und Kollegen in den Genuss gekommen sind, an den insgesamt vier Ausschusssitzungen, in deren Rahmen der Gesetzentwurf beraten worden ist, teilzunehmen, lassen Sie mich zunächst mit einem Vergleich starten, um allen ein Gefühl für die Situation zu geben. Wären wir im Deutschunterricht, wäre der Gesetzentwurf mit einer Unterrichtslektüre vergleichbar - einer Novelle beispielsweise. Die Ausschussmitglieder wären folglich die Schülerinnen und Schüler. Die Lehrerinnen und Lehrer unter Ihnen wissen vermutlich schon, worauf ich hinauswill: Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst wie auch die Unterrichtenden im Rahmen der mündlichen Unterrichtung wären demnach die Lehrerinnen und Lehrer. Die Ausschusssitzung am 10. Februar wäre dann vergleichbar mit der ersten Stunde, in der es um die Novelle gehen würde. Die Lehrkräfte in unserem Fall der GBD und die Vertreterinnen des MWK können also davon ausgehen, dass die Gesetzesbegründung der Landesregierung und die Anmerkungen und Formulierungsvorschläge des GBD gelesen worden sind. Hier liegt aus meiner Sicht das Problem. Während der GBD richtigerweise darauf hinweist, dass das Pflichtexemplarrecht für unkörperliche Medienwerke ein relativ junges Gebiet ist und daher wenig Rechtsprechung existiert, mithin die Abgrenzung zum Urheberrecht ein verfassungsrechtliches Problem darstellen könnte, scheint es, als würde einige Kolleginnen und Kollegen nennen wir sie mal unverfänglich „die Opposition" das alles zum ersten Mal hören. Die Lehrerinnen und Lehrer unter Ihnen werden das Problem kennen: Es gibt immer wieder Schülerinnen und Schüler, die der Meinung sind, dass es sich nicht lohne, Schullektüre zu lesen. Das mag in der Schule in den Fällen funktionieren, in denen die Lektüre verfilmt worden ist oder es einen guten Wikipedia-Artikel gibt. In unserem Fall ist das ich habe schon darauf hingewiesen aber nicht der Fall, und so nimmt das Ganze seinen Lauf. Es werden Fragen gestellt, die schon in der Gesetzesbegründung erläutert worden sind, es werden Fragen gestellt, die in den Anmerkungen des GBD erläutert worden sind, es werden die gleichen Fragen immer und immer wieder gestellt - und mit einer Ruhe beantwortet, die ein wirklich hohes Maß an pädagogischer Kompetenz erkennen lässt. So gut wie jede Klasse hat diesen einen lernunwilligen Schüler, der das Klassenziel aber stets erreicht, wenn er sich denn mal bemüht, mitzumachen. Und Sie können es sich denken: Diesen einen Schüler haben wir im Ausschuss für Wissenschaft und Kultur natürlich auch. Liebe Kolleginnen und Kollegen, wer sich einmal den Spaß machen möchte, das Ganze nachzuverfolgen, der kann gern die zehn Seiten Protokoll zur ersten mündlichen Unterrichtung vom 10. Februar lesen. Wer davon noch nicht abgeschreckt ist, der wird es sich sicherlich auch nicht nehmen lassen, die 14 Seiten Protokoll zur zweiten mündlichen Unterrichtung vom 17. Februar zu lesen. Wenn Sie dann verstanden haben, was der Unterschied zwischen Medienwerken in körperlicher Form und Medienwerken in unkörperlicher Form ist, dann hätten Sie schon mal mit einer soliden Vier bestanden. Sind Sie dann in der Lage, zu erläutern, was die Ablieferungs- und Übermittlungspflicht auf der einen Seite bedeutet und was die Ausnahmen davon auf der anderen Seite sind, dann haben Sie sich schon eine zufriedenstellende Drei verdient. Wenn Sie dann den Unterschied zwischen unkörperlichen Medienwerken, die körperlichen Medienwerken funktional entsprechen und damit von sich aus übermittlungspflichtig sind, und unkörperlichen Medienwerken, die körperlichen Medienwerken nicht funktional entsprechen und damit nur nach Aufforderung übermittlungspflichtig sind, erläutern können, dann haben Sie sich sogar eine stabile Zwei verdient. Haben Sie dann noch verstanden, welche grundgesetzlichen Abwägungen zwischen dem Pflichtexemplarrecht als landesgesetzlicher Kompetenz und dem Urheberrecht als bundesgesetzlicher Kompetenz nachzuvollziehen sind, dann haben Sie sich eine glatte Eins verdient. Bewerten Sie sich gerne selbst, hören Sie den nachfolgenden Kolleginnen und Kollegen aufmerksam zu, und beurteilen Sie, ob alle das Klassenziel erreicht haben, liebe Kolleginnen und Kollegen! Zuletzt will ich Ihnen aber auch den Lösungsschlüssel an die Hand geben, damit Sie auch inhaltsvoll korrigieren können. Erstens. Die Definition, was ein Medienwerk in körperlicher Form ist und was ein Medienwerk in unkörperlicher Form ist, finden Sie praktischerweise in § 2 des Niedersächsischen Pflichtexemplargesetzes. Zweitens. Die Ablieferungspflicht ist dann wiederum in den §§ 3 und 4 zu finden, die Übermittlungspflicht in den §§ 3 und 5, während die Ausnahmen in § 6 zu finden sind. Drittens. Den Unterschied zwischen unkörperlichen Medienwerken, die funktional einem körperlichen Medienwerk entsprechen, und unkörperlichen Medienwerken, die nicht funktional einem körperlichen Medienwerk entsprechen, können Sie § 5 entnehmen. Kurz: Alles, was es auch in der echten Welt gibt, ist funktional, und alles, was es nur in der digitalen Welt gibt, ist nicht funktional einem körperlichen Medienwerk entsprechend. Viertens. Zur Frage der Abgrenzung von landesrechtlicher und bundesrechtlicher Kompetenz empfehle ich die Ausführungen von Professor Steinhauer in der zweiten mündlichen Unterrichtung. Wer es grundsätzlicher haben möchte, dem empfehle ich, in der Bibliothek des Niedersächsisches Landtages nach juristischen Lehrbüchern zum Staatsorganisationsrecht zu fragen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Niedersächsische Landesregierung, das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur und Minister Falko Mohrs haben ein gutes und zeitgemäßes Gesetz zur Regelung des Pflichtexemplarrechts vorgelegt, das uns auf den Stand der Zeit bringt und flexibel genug ist, auch auf zukünftige mediale Veränderungen zu reagieren. Jeder, der etwas anderes behauptet, hat vielleicht nur das Klassenziel nicht erreicht. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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