Björn Meyer
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
Herr Meyer möchte antworten. Bitteschön! Grundsätzlich gebe ich Ihnen ja recht, dass man Beamte, die wirklich auch Staatsdienste leisten, entsprechend versorgen muss. Aber einen Unterschied gibt es zwischen dem SGB XIV und dem § 39: Beamte bekommen nämlich grundsätzlich auch ein Ruhegehalt. Das ist bei Opfern im SGB XIV nicht unbedingt der Fall. Das heißt, dass ich beim § 39 eine Zusammenrechnung von zwei verschiedenen Tatbeständen habe, sodass man in meinem Beispiel dann 1 000 Euro mehr als im aktiven Dienst bekommt. Man muss schon die Frage stellen, ob man das so möchte oder ob das Ruhegehalt ausreicht. Ich habe diese Frage ja nicht beantwortet, sondern stelle sie in den Raum. Das werden wir im Ausschuss beraten. Es ist halt die Frage, ob es vielleicht ausreicht, dass der Beamte oder die Beamtin entsprechend seiner oder ihrer vorherigen Versorgung versorgt ist; denn das stellt der § 39 jetzt schon dar. Dann muss man sich fragen, ob es Handlungsbedarf gibt oder nicht. Wie gesagt, wäre die Gleichstellung mit Angestellten dadurch natürlich auch nicht gegeben. Das muss man dann auch fragen; denn sie werden über die Unfallkosten versorgt und hätten eine entsprechend niedrigere Versorgung. Dann sitzt eine verbeamtete Lehrerin neben einer angestellten Lehrerin. Auch diese Frage muss man sich stellen. Die nächste Wortmeldung kommt von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:
