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Dr. Kathrin Wahlmann

24.06.2025 10:23 min Tagungsabschnitte 19/26

Unterrichtung durch die Justizministerin im Zusammenhang mit dem Beschluss des OLG Oldenburg

Wort. Bitte, Frau Dr. Wahlmann! Kommen Sie gerne nach vorne! Vielen Dank. - Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Eines will ich vorweg ganz deutlich sagen: Ich habe nicht nur als Justizministerin, sondern hatte auch damals als Richterin übrigens viele Jahre in einer großen Strafkammer und zeitweilig in eben jenem Senat, der diese Entscheidung getroffen hat, um die es heute geht größten Respekt vor der Unabhängigkeit der Justiz. Deshalb glaube ich, dass wir gut daran tun, die Entscheidungen der dritten Staatsgewalt für sich sprechen zu lassen und nicht im Plenum des Landtages die Angemessenheit oder Unangemessenheit einzelner Formulierungen einer Einzelfallentscheidung eines Gerichts zu sezieren. Es überrascht mich daher, wenn hier im Plenum des Landtages umfangreich aus einem nicht veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg zitiert wird und, wie Herr Siebels schon zutreffend angemerkt hat, die Bewertung gleich mitgeliefert wird. Sich das ohne wie ich hoffe jegliche Kenntnis der Akten zuzutrauen, ist umso erstaunlicher ‑ es tut mir leid, da mache ich nicht mit! Ich schütze die Unabhängigkeit der Justiz ‑ nicht nur qua Amt, sondern aus tiefer Überzeugung. Zum konkreten Beschluss des OLG Oldenburg werden Sie von mir daher keine inhaltliche Bewertung hören, aber keine Sorge! ich schildere den objektiven Ablauf der vom OLG Oldenburg entschiedenen Sache. Gerne sage ich danach etwas zu den großen Strafkammern im Land. Zum Verfahren vor dem OLG Oldenburg: Der verfahrensgegenständliche Haftbefehl gegen den Angeschuldigten ist am 18. Dezember 2024 vollstreckt und anschließend vom Haftrichter am selben Tag verkündet worden. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück Zentralstelle zur Bekämpfung krimineller Clanstrukturen hat sodann mit Anklageschrift vom 3. Februar 2025 Anklage gegen den Angeschuldigten und zwei weitere Personen bei der Jugendkammer des Landgerichts Osnabrück erhoben. Verfahrensgegenstand sind Betrugstaten und Urkundenfälschungen, im Übrigen keine Gewalt- oder Rohheitsdelikte. Diese sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Der hier betroffene Angeschuldigte hat die Vorwürfe teilweise durch einen Schriftsatz seines Verteidigers eingeräumt. Nachfolgend beantragte der Angeschuldigte daher mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. Januar 2025, den Haftbefehl des Amtsgerichts Osnabrück aufzuheben oder hilfsweise außer Vollzug setzen zu lassen. Die dritte große Jugendkammer des Landgerichts Osnabrück hielt mit Beschluss vom 10. Februar 2025 den Haftbefehl des Amtsgerichts Osnabrück aufrecht. Mit Beschluss vom 17. Februar 2025 half das Landgericht Osnabrück der Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss vom 10. Februar 2025 nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Oldenburg vor. Das Oberlandesgericht Oldenburg verwarf sodann mit Beschluss vom 28. Februar 2025 die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Osnabrück vom 6. Dezember 2024 in Gestalt der Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Osnabrück vom 10. Februar 2025 als unbegründet. Nachfolgend erfolgten sodann Terminabsprachen der Kammer für mögliche Hauptverhandlungstermine zwischen dem 19. Juli 2025 und dem 30. September 2025. Mit Beschluss vom 23. Mai 2025 hat das Landgericht Osnabrück die Akten dem Oberlandesgericht Oldenburg zur sogenannten Sechsmonatsprüfung vorgelegt. Das Landgericht hielt die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich. Das Oberlandesgericht hat indes festgestellt, dass die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht gegeben sind, und deshalb den Haftbefehl aufgehoben. Zum Hintergrund: Solange kein auf Freiheitsentzug lautendes Urteil vorliegt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen. Dementsprechend kommt die Fortdauer der Untersuchungshaft dann nicht in Betracht, wenn ihre Dauer dadurch verursacht worden ist, dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen haben. Diesen Maßstab hat das Oberlandesgericht in Oldenburg nicht als erfüllt angesehen. Es sei keine ausreichende Verfahrensförderung erkennbar. Dies hat der erkennende Senat als Ergebnis eines strukturellen Defizits bei der Personalausstattung und Verwaltung der Justiz angesehen. Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, damit komme ich zur Gesamtsituation der Justiz. Die Belastung der Landgerichte in Niedersachsen lag im letzten Jahr im richterlichen Dienst zwischen 0,89 und 1,02. Lediglich am Landgericht Göttingen lag aufgrund statistischer Effekte ein nicht realistischer Spitzenwert vor. Damit war das große Ziel „PEBB§Y 1,0" im Richterdienst der Landgerichte faktisch erreicht, und in den anderen, nicht richterlichen Dienstzweigen sah es ähnlich aus. Wenn man sich die erstinstanzlichen Eingangszahlen an den Landgerichten ansieht, ist ebenfalls eine stabile Lage sichtbar. Die Eingänge bewegen sich auf einem gleichbleibenden Niveau: Im dritten Quartal 2022 dem letzten vollen Quartal unter meiner Vorgängerin von der CDU waren es 358 Eingänge, im ersten Quartal 2025 waren es 353 Eingänge. Die Eingänge und Erledigungen halten sich ebenfalls seit Langem die Waage: Im ersten Quartal 2025 standen den 353 Eingängen 379 Erledigungen gegenüber. Es gelang also sogar ein leichter Bestandsabbau. Die Bestände sind im Übrigen ebenfalls stabil: Sie liegen seit Beginn der Corona-Pandemie bei um die 1 000 Verfahren. Die Große Anfrage, die die CDU-Fraktion im letzten Jahr gestellt hat, hat auch gezeigt, dass objektive Faktoren wie die Zahl der Hauptverhandlungstage der Strafkammern in den einzelnen Verfahren nicht ohne Weiteres eine massive Steigerung der Komplexität der eingehenden Verfahren in den letzten Jahren belegen. Vielmehr sind auch diese Werte stabil. Konkret am Landgericht Osnabrück lag die Belastung des richterlichen Dienstes im Jahr 2024 bei 1,02 ‑ viel näher an „PEBB§Y 1,0" ist kaum möglich; ich lasse das jetzt mal so wirken. Sie wissen ebenso gut wie ich, dass dann, wenn die Arbeitslast innerhalb eines Gerichtes ungleich verteilt ist, die Präsidien der Gerichte berufen sind, die Kammern im Rahmen der richterlichen Selbstverwaltung nach dem jeweiligen Bedarf zu besetzen. Trotz dieser objektiv stabilen Lage weiß ich als ehemalige Strafrichterin, dass die Strafkammern erheblich belastet sind, nicht zuletzt durch den unter meiner Vorgängerin in Corona-Zeiten aufgebauten und drückenden Bestand von gut 1 000 Sachen. Aber auch dagegen tun wir als Landesregierung etwas. Der Mehraufwand für besonders lange Hauptverhandlungen wird im PEBB§Y-System seit 2023 endlich zusätzlich erfasst. Der daraus zuletzt ermittelte Mehrbedarf von landesweit knapp neun Richterstellen ist in den sogenannten Belastungszahlen bereits abgebildet. Ebenso wird schon seit Jahren der Mehraufwand für die Vermögensabschöpfung separat erfasst und in den Gesamtbedarf eingerechnet. Mit dem Haushalt 2025 haben wir mit dem Ziel der Stärkung der Strafkammern acht Richterstellen geschaffen. Dazu kommen 16 Stellen und Beschäftigungsmöglichkeiten im mittleren Dienst. Von den 114 Stellen und Beschäftigungsmöglichkeiten, die 2024/2025 bei den Staatsanwaltschaften aufgebaut worden sind, will ich gar nicht reden. Davon waren übrigens 55 neue Stellen, weitere 60 wurden solidarisch aus den weniger belasteten Bereichen der Justiz verlagert. Natürlich kommen auch viele andere strukturelle Verbesserungen wie der massive Aufbau von Kapazitäten für Support und Schulungen sowie die Verbesserung der Infrastruktur und der Hard- und Software den Strafkammern zugute. Dann wurde in den Raum gestellt, das hier sei kein Einzelfall. Dazu kann ich sagen, dass im Jahr 2025 soweit uns bekannt bislang drei Haftbefehle durch obergerichtliche Entscheidungen aufgehoben wurden. Das liegt absolut im Normbereich. In den Jahren seit 2016 wurden stets zwischen einem und sechs Haftbefehlen pro Jahr aufgehoben. Die Aufhebung ist und bleibt also ein seltenes Phänomen. Es ist auch nicht so, dass diese wenigen Aufhebungen allesamt auf Verzögerungen beruhen. Genauso werden Haftbefehle aufgrund von Verhältnismäßigkeitserwägungen oder einer abweichenden Bewertung des Tatverdachts aufgehoben. Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, Sie sehen also, der Beschluss des OLG Oldenburg zeigt, dass wir dranbleiben und die Ausstattung der Justiz weiter verbessern müssen, keine Frage. Was mich aber wirklich ärgert, ist, wenn die Justiz systematisch kaputtgeredet wird. Egal, ob es um einen Staatsanwalt geht, dem Korruption vorgeworfen wird, um eine womöglich fehlende Unterschrift unter einer Beschwerdeschrift oder um eine Einzelfallentscheidung des OLG Oldenburg - ständig wird versucht, aus Einzelfällen ein vermeintlich systemisches Versagen zu konstruieren. Das mag aus Ihrer Sicht der aus meiner Sicht untaugliche Versuch sein, mir etwas anzuhängen nach dem Motto: Wenn man genug Schmutz schmeißt, dann bleibt schon etwas hängen. Vielleicht lohnt es sich aber, mal darüber nachzudenken, was mit das den knapp 16 000 Menschen in der Justiz macht, die jeden Tag für unseren Rechtsstaat eintreten. Sie rücken diejenigen, für die Sie sich angeblich einsetzen wollen, im Interesse eines schwierigen Populismus in ein schlechtes Licht. Vielen Dank.

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