Christoph Plett
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung und des Niedersächsischen Volksabstimmungsgesetzes (Demokratiestärkungsgesetz)
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Plebiszite können ein wichtiger Teil zur Meinungsbildung und Entscheidungsfindung sein. Bevor aber der vorliegende Gesetzentwurf beurteilt werden kann, muss er grundlegend eingeordnet werden. Die Grundaussage lautet: Wir leben in einer repräsentativen Demokratie, welche mit plebiszitären Elementen ausgestattet ist. Die Regel ist, dass Gesetzgebungsverfahren in den Landtagen, im Bundestag, aber auch in den kommunalen Parlamenten mit der Möglichkeit der Satzungsgebung das repräsentative System der Bundesrepublik Deutschland abbilden und wiedergeben. Die Ausnahme von dieser Regel ‑ da hat mein Vorredner recht ‑ ist in den §§ 47, 48 und 49 unserer Niedersächsischen Verfassung geregelt. Der vorliegende Gesetzentwurf dazu beitragen, dass dieses Regel-Ausnahme-System angeglichen wird. Wir wollen einmal sehen, wie sich das in der Vergangenheit ausgewirkt hat. Die Regel ist die repräsentative Demokratie mit dem Gesetzgebungsverfahren in den von mir genannten Institutionen, und die Ausnahme sind die von mir genannten plebiszitären Elemente. Mein Vorredner hat recht: Volksbegehren haben 12-mal, Volksinitiativen 15-mal und Volksentscheide keinmal stattgefunden. Sie stellen es so dar, dass damit die Demokratie leidet. Aber, meine sehr geehrten Damen und Herren, genau das Gegenteil ist der Fall: Das ist Ausdruck der repräsentative Demokratie, in der die plebiszitären Elemente weniger wahrgenommen werden sollen, weil es ein Konkurrenzverhältnis gibt. Wenn Regel und Ausnahme sich angleichen, treten sie in Konkurrenz zueinander. Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben einmal ein klassisches Beispiel aus der Weimarer Reichsverfassung durchexerziert, aus dem die Väter und Mütter des Grundgesetzes ‑ nach 75 Jahren können wir das feststellen ‑ ihre Lehren gezogen haben. Was war passiert? Innerhalb der Weimarer Reichsverfassung gab es zwei Organe: den Reichstag und den Reichspräsidenten. Der Reichstag als repräsentativer Teil des von mir dargestellten Regel-Ausnahme-Systems, aber auch der Reichspräsident wurden direkt gewählt. Genau diese Konkurrenz und Gleichannahme der politischen Bedeutung dieser beiden Ämter haben dazu beigetragen, dass die Väter und Mütter des Grundgesetzes, wie von mir bereits erwähnt, genau das nicht mehr wollten. Sie wollten nicht, dass mehrere konkurrierende Systeme nebeneinanderstehen. Und genau das ist in der Bundesrepublik Deutschland durch das Grundgesetz und auch durch die Niedersächsische Verfassung zum Ausdruck gebracht worden. Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir können nicht ständig darüber sprechen, aus der Geschichte Lehren zu ziehen, und dann, wenn es darauf ankommt ‑ aus meiner Meinung nach nicht nachvollziehbaren Gründen ‑, genau diese Lehren wieder infrage stellen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, Sie haben recht: Vier Volksbegehren scheiterten bereits an dem Zulassungsquorum von 25.000 Unterstützungsunterschriften - vier von zwölf. Aber gucken wir uns einmal zwei dieser Volksbegehren an! Eines dieser gescheiterten Volksbegehren betraf den Erhalt des Landtagsgebäudes. Meine sehr geehrten Damen und Herren, wer noch weiß, wie es vor wenigen Jahren in diesen Räumen ausgesehen hat, und wer sieht, in welcher qualitativ wirklich hochwertigen Arbeitsatmosphäre heute hier gearbeitet wird, kann nur sagen: Es ist gut, dass dieses Volksbegehren nicht zum Erfolg geführt hat. Ich will ein weiteres Volksbegehren erwähnen, und zwar die Volksinitiative „Verantwortung vor Gott und den Menschen“. Dieses Thema hat 114.000 Stimmen bekommen und ist umgesetzt worden: Diese Worte stehen jetzt in unserer Niedersächsischen Verfassung. An diesen beiden Beispielen kann man deutlich machen: Es mag vielleicht auch auf das Quorum ankommen, aber entscheidend ist das Thema. In diesem Sinne, meine sehr geehrten Damen und Herren, ist die Frage, ob wir den Bürgern mehr partizipative Elemente anbieten sollten, meiner Meinung nach beantwortet: Es kommt auf das Thema an. Ich gebe zu, mit diesen beiden Themen ist es natürlich ein wenig zugespitzt. Aber Zuspitzung bedeutet am Ende des Tages auch Verdeutlichung, worauf man hinauswill. Ich will noch ein wenig über diesen Gesetzentwurf hinausgehen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben es erlebt: Der Brexit ‑ der niedersächsische Spitzenkandidat für die Europawahl, David McAllister, hat es vollkommen richtig gesagt ‑ ist ein Flop. Dieser Flop beruht auf der Tatsache, dass in Großbritannien ein plebiszitäres Element zum Tragen gekommen ist. Allein schon dieses Beispiel, meine sehr geehrten Damen und Herren, die emotionalisierte Debatte, die wir in Großbritannien erlebt haben, sollte jedem, der eine Ausweitung der plebiszitären Elemente will, klar machen, dass das keine gute Zukunft hätte. Ich will ein weiteres Beispiel nennen: die immer wieder auftauchende Forderung nach Einführung der Todesstrafe. Wollen wir solche Fragen wirklich in plebiszitären Elementen zur Entscheidung stellen? Meine sehr geehrten Damen und Herren, meiner Meinung nach und nach Meinung der CDU-Fraktion nicht! Ich gebe zu, das sind zwei Beispiele, die eher in die Bundesgesetzgebung fallen würden, und auf der Bundesebene gibt es ‑ das haben die Väter und Mütter des Grundgesetzes gesagt ‑ diese plebiszitären Elemente nicht. Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich glaube, dass wir im Ausschuss darüber diskutieren müssen. Aber eines steht fest: Plebiszite in der Form, wie Sie sie wollen, lehnt die CDU-Fraktion ab. Herzlichen Dank. Vielen Dank, Herr Abgeordneter Plett. - Für die SPD-Fraktion hat jetzt das
