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Daniela Behrens

SPD 19.06.2024 3:46 min Tagungsabschnitte 19/17

Umgang der Landesregierung mit dem Kirchenasyl in Niedersachsen

Frau Ministerin Behrens. Bitte sehr! Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Meine Damen und Herren Abgeordnete! Für die Landesregierung beantworte ich die Fragen wie folgt: Zu 1. Das Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern der Evangelischen Kirche und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diente dazu, beiden Seiten die Notwendigkeit eines gemeinsamen Verständnisses, was einen Härtefall darstellt, nahezubringen. Dies ist gelungen. Die Kirchen werden im Juli mit dem BAMF in Berlin zur weiteren Abstimmung zu einem Spitzentreffen zusammenkommen. Es wird das gemeinsame Verständnis für einen Härtefall da besprochen, denn das Thema gilt nicht nur in Niedersachsen als eine Herausforderung, sondern auch in allen anderen Bundesländern. Der Austausch bei mir am Tisch war daher konstruktiv und erfolgreich. Das BAMF trug in diesem Gespräch keine Bedenken hinsichtlich der Rolle Niedersachsens vor. Zu 2. Kirchengemeinden, die vollziehbar ausreisepflichtige Personen durch eine vorübergehende Aufnahme in ihren Räumen dem staatlichen Zugriff entziehen, können sich weder theologisch noch juristisch auf ein sogenanntes anerkanntes „Recht auf Kirchenasyl“ berufen. Unsere Rechtsordnung kennt keine zum Staatsgebiet gehörenden Räume, in denen staatliche Maßnahmen nicht durchgesetzt werden können. Obwohl der staatliche Zugriff in kirchlichen Räumen grundsätzlich durchsetzbar ist, wird davon aus christlich-humanitärer Tradition dann abgesehen, wenn es sich um sakrale Räume bzw. Räumlichkeiten der Religionsgesellschaften handelt. Nach der vom BAMF und den Kirchen im Jahr 2015 getroffenen Vereinbarung wird Kirchenasyl in spezifischen Fällen respektiert. Mittlerweile handelt es sich dabei nahezu ausschließlich um sogenannte Dublin-Verfahren. Bei der Dublin-III-Verordnung handelt es sich um eine reine Zuständigkeitsregelung. Das Verfahren läuft auf Bundesebene. Die Länder leisten nur Vollzugshilfe, indem sie die Überstellung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen EU-Staat übernehmen. Die Vereinbarung besagt, dass die Kirchengemeinden ein sogenanntes Dossier beim BAMF einreichen, welches die Gründe für das Kirchenasyl darstellt. Auf Basis dieses Dossiers wird eine erneute Prüfung des jeweiligen Falles durch das BAMF durchgeführt. Entscheidungsträger sind in diesen Fällen also allein das BAMF und die Kirchen. Als Landesregierung haben wir deutlich gemacht, dass wir das Kirchenasyl ebenfalls respektieren, und erklärt, dass vor dem Hintergrund der laufenden Gespräche zwischen BAMF und den Kirchen Rückführungen aus dem Kirchenasyl nicht stattfinden. Wir gehen davon aus, dass künftig lediglich geeinte Härtefälle Kirchenasyl erhalten und sich damit die Frage des Vollzugs der Ausreisepflicht aus dem Kirchenasyl gar nicht stellt. Unabhängig davon ist das Thema Rückführungen abgelehnter Asylsuchender in deren Herkunftsländer zu sehen. Hier liegt die Zuständigkeit für den Rückführungsvollzug bei den Ländern. Niedersachsen setzt diese Rückführungen konsequent unter Berücksichtigung des humanitären Ansatzes in der Migrationspolitik um. Zu 3: Solche Fälle gab es bisher in Niedersachsen nicht. Gefährder, schwere Straftäter und Personen, bei denen das Ausweisungsinteresse besonders schwer wiegt, sind selbstverständlich davon ausgenommen. Hier würde ein Kirchenasyl nicht schützen. Aber ich wiederhole: Gefährder und schwere Straftäter sind bisher von keiner Kirchengemeinde aufgenommen worden. Ich habe keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass das auch in Zukunft so bleibt. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Vielen Dank, Frau Ministerin. - Die erste Zusatzfrage für die

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