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Marc Reinhardt

CDU 06.05.2026 Sitzungen 8/130

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wie hier eben schon vorgetragen wurde, gab es mit dem bestehenden Zweckentfremdungsgesetz für die Gemeinden die Möglichkeit, Zweckentfremdungssatzungen zum Schutz des Wohnraums zu erlassen. Weil die Zahl der Kurzzeitvermietung von möbliertem Wohnraum in der EU über Plattformen wie Airbnb oder Booking.com erheblich zugenommen hat, gibt es jetzt diese neue EU-Verordnung, von der wir schon gehört haben, und mit dem Ablösegesetz zum Zweckentfremdungsgesetz werden die EU-Regeln gemäß EU-Verordnung ergänzt. Die Gemeinden müssen dazu eigene digitale Registrierungsverfahren einrichten, wenn sie eine Zweckentfremdungssatzung erlassen wollen. Für Bürger können nun auch Gebühren entstehen, wenn sie ihren Wohnraum einer anderen Nutzung zuweisen wollen oder wenn die Wiederherstellung von Wohnraum angeordnet wird oder Ausgleichsmaßnahmen zu treffen sind. Meine Damen und Herren, ein eigenes digitales Registrierungsverfahren, das die Gemeinden mit einer Zweckentfremdungssatzung einrichten müssten, kann kostspielig und arbeitsintensiv in der Einrichtung und auch in der Unterhaltung sein. Nach Einschätzung des Städte- und Gemeindetages können durchaus Probleme entstehen, wenn die Gemeinden dieses digitale Registrierungsverfahren in Angriff nehmen müssen. Das geht über den finanziellen Aufwand für Entwicklung, Betrieb und Wartung der notwendigen IT-Systeme, den Personalaufwand für Konzeption, Vergabe, Betrieb und Support des Systems bis zu dann entstehenden uneinheitlichen Datenstandards und Verfahren. Durch die Vielzahl unterschiedlicher Systeme und Schnittstellen kann zudem die notwendige Zusammenarbeit mit den Onlineplattformen erschwert werden. Damit werden gerade kleinere Gemeinden davon abgehalten, von der Satzungsermächtigung überhaupt Gebrauch zu machen. Der Städte- und Gemeindetag hat empfohlen, dass die Landesregierung den Gemeinden landesweit zentrale digitale Registrierungsplattformen zur Registrierung von Kurzzeitvermietung zur Verfügung stellt. Meine sehr geehrten Damen und Herren, auch wir sehen, dass das Satzungsrecht der Gemeinden aus diesem Grunde möglicherweise erst gar nicht ausgeübt wird. Die Neuregelung des Zweckentfremdungsrechts nützt nichts, wenn die Gemeinden diese Möglichkeit aus wirtschaftlichen oder sachlichen Gründen nicht nutzen können oder wollen. Wir finden, dass so, wie die Landesregierung bei den Bezahlkarten für Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ein einheitliches System vorgegeben hat, auch hier für eine effektive Nutzung des Gesetzes und eine Unterstützung der Gemeinden die Bereitstellung einer zentralen Registrierplattform sinnvoll und notwendig wäre, und werden uns deshalb zu diesem Gesetz enthalten. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktion der CDU)

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