landtag-mv.de ↗

Christian Pegel

06.05.2026 Sitzungen 8/130

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zunächst bedanke ich mich ganz herzlich bei allen Beteiligten, sowohl im Ausschuss als auch im Vorwege dieses Sicherheits- und Ordnungsgesetzes. Die Novellierung hat einen längeren Vorlauf, es hatte eine umfangreiche Beteiligung verschiedenster Beteiligter hinter sich. Wir haben zum einen den Evaluierungsauftrag von vor einigen Jahren umgesetzt, wir haben aber diese Evaluierung – also die Frage, brauchen wir andere Paragrafen, brauchen wir andere Tatbestandsmerkmale, ist das wirksam, was wir tun, ist es für die Polizei praktisch umsetzbar –, all das umfangreicher, als vom Gesetz vorgegeben, auf alle typischen Normen, mit denen die Polizei täglich umgehen muss, ausgedehnt. Und wir haben das Ganze insbesondere in einem wissenschaftlichen Symposium an der Fachhochschule Güstrow breit diskutiert, und im Übrigen nicht nur mit der Polizei- und Justizseite, sondern auch mit den betroffenen und beteiligten Gruppen, die in der Vergangenheit durchaus kritisch auf das geschaut haben, was an polizeilichen Befugnissen gegeben ist. Von daher haben wir einen sehr umfangreichen gemeinsamen Prozess losgetreten, der vor allen Dingen drei große Überschriften uns an die Hand gegeben hat. Die erste große Überschrift war, es gibt einen Sack voll Bereiche, wo sich Polizeikräfte genau wie Praktikerinnen und Praktiker aus der Justiz wünschen, dass das Gesetz handhabbarer, praktisch relevanter, einfacher umsetzbar wird. Wir hatten die zweite große Überschrift, dass wir technische Innovationen bitte in das Gesetz aufnehmen und dafür für die Polizei zugänglich machen mögen. Und ein dritter großer Punkt ist eben angesprochen worden, die häusliche Gewalt hat in der polizeilichen Praxis, aber leider auch in der Praxis vieler anderer Beteiligter von Jahr zu Jahr eine größere Relevanz. Kein anderer Straftatenbereich ist in der Polizeilichen Kriminalitätsstatistik dieses Landes so kontinuierlich über die letzten zehn Jahre leider immer weiter aufgewachsen. Gesetz handhabbarer machen – es ist eben angesprochen worden vom Ausschussvorsitzenden –: Jawohl, wir werden uns einem, ich sage mal, bundesweit ganz mehrheitlich vertretenen Gefahrenbegriff anschließen. Was ist der Gefahrenbegriff? Der ist quasi der Anknüpfungspunkt, ab dem polizeiliche Abwehrmaßnahmen möglich sind. Da hat sich Mecklenburg-Vorpommern – ein Stück weit der Aufbauhilfe aus Schleswig-Holstein geschuldet – Anfang der 90er gemeinsam mit den Schleswig-Holsteinern für einen etwas eigeneren Weg entschieden. Dieser Weg macht es aber extrem schwierig, wenn Sie Rechtsprechung aus anderen Bundesländern oder des Bundesverfassungsgerichts anwenden wollen, weil die meisten Polizeigesetze inklusive des Bundespolizeigesetzes etwas abweichende Begrifflichkeiten verwenden. Wir schwenken jetzt um auf genau diese bundesweiten Begriffe, was im Übrigen auch die Grundlage dafür schafft, nicht nur die dortige Rechtsprechung und damit Rechtssicherheit anwenden zu können, sondern, wenn es, was lange versprochen ist, von der Deutschen Polizeihochschule weitere Vorschläge für Musterparagrafen, die man bundesweit verwenden möge, geben sollte – das ist avisiert in den kommenden zwei bis drei Jahren –, dann werden die auf diesen bundesweit mehrheitlich vertretenen Gefahrbegriff abstellen. Wir können dann sehr viel leichter diese Tatbestände künftig auch bei uns im Gesetz implementieren. Die zweite große Überschrift, die die Polizeikolleginnen und -kollegen sehr umtrieb: Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die in den letzten Jahren dazugekommen sind, haben das Gesetz im Umfang quasi verdoppelt. Da gab es einen dringenden Wunsch, mehr Praktikabilität einzubauen. Auch an der Stelle haben wir uns bemüht zu entschlacken. Das gilt im Übrigen auch für die Kontrollquittung, die für anlasslose Kontrollen eingeführt ist. Auch die wird eben nicht – das Bremer Beispiel, was immer mal negativ hervorgehoben wird – mit Papierblöcken verbunden sein, die jeder sofort mit sich tragen muss, sondern wer anlasslos kontrolliert wird, kann von der Polizei verlangen, dass sie ihm diese anlasslose Kontrolle quittiert. Aber das Verlangen bedeutet lediglich, innerhalb von 14 Tagen eine entsprechende Mitteilung zu geben. Also auch da sorgen wir, achten wir auf praktikable, relativ einfach umsetzbare Bestimmungen. Die Polizeikolleginnen und -kollegen hatten darüber hinaus den Wunsch von Videoüberwachungsmöglichkeiten in Gewahrsamsräumen, zu gut Deutsch in der polizeilichen Zelle, wenn jemand unter stärkerem Alkoholeinfluss ist, gesundheitlich vielleicht nicht gut berechenbar oder insgesamt in einem psychischen Ausnahmezustand in eine polizeiliche Gewahrsamszelle kommt. Die Möglichkeit, dort mit Videoüberwachung tätig zu werden, war ein ganz breit getragener Wunsch in diesem Symposium und in der Evaluierung. Wir haben da momentan Bestimmungen, die aus Sicht der Polizeikolleginnen und -kollegen ihnen relativ viele rechtliche Risiken aufbürden. Genau die nehmen wir jetzt, im Übrigen im Zuge der Anhörung noch einmal nachgeschärft heute mit dem entsprechenden Änderungsantrag. Die professoralen Einwände lauteten, gebt dort bitte dann verbindliche Vorgaben, damit möglichst wenig Ermessen ausgeübt werden muss, für alle möglichst klar ist, wie es funktioniert. Und genau diese Klarheit stellen wir her. Idee ist, wenn in Gewahrsamsräumen Dinge geschehen, dass man über Videoüberwachung die Chance hat, es mitzubekommen, rein praktisches Abholen. Die Polizeikolleginnen und -kollegen, die in der Regel auf den Gewahrsamsraum achtgeben, tun parallel ihren Dienst, indem sie mit den Funkstreifenwagen Kontakt halten, indem sie mit dem Bürger Kontakt haben, und dann habe ich eine Chance, über eine Videoüberwachung bei jemandem, der gefährdet sein mag, gleichwohl immer mal einen kurzen Blick darauf zu werfen, und muss nicht alle zwei Minuten zur Gewahrsamszellentür gehen und durch das Guckloch reingucken, sondern kann sehr viel praktikabler entsprechende Überprüfungen vornehmen. Und zu guter Letzt gab es eine dringende Bitte der Praxis, der gleichermaßen mit diesem Gesetzentwurf gefolgt werden soll. Die dringende Bitte ist, dass sie dann, wenn sie Handys orten – davon sind 99 Prozent/98 Prozent der Fälle entweder abhandengekommene Kinder und Jugendliche, verlaufen/weggelaufen, was auch immer, oder aber Sie haben Menschen, die besonders schwer krank sind oder im psychischen Ausnahmezustand –, dann geht es in der Regel darum, nur kurz zu finden, wo hält sich die Person auf, um sie zu retten, zu schützen, vor sich selbst oder auch vor Dritten. Nur ganz wenige Fälle greifen quasi in die eigentliche Kommunikation ein, wollen mehr als nur wissen, wo jemand ist. Für diese Fälle – noch mal, das Gros der Sachverhalte, wo ich wissen möchte, wo jemand ist – werden wir künftig mit einfacheren Möglichkeiten die entsprechenden Ortungen vornehmen können. Für alle anderen Fälle bleibt es selbstverständlich bei der komplexeren Vorgehensweise, die dafür Sorge trägt, dass die Belange derer, deren Telefone ich andocke, auch entsprechend geschützt werden. Das ist der große Bereich: Gesetz handhabbarer machen, den Polizeikolleginnen und -kollegen ihren Job erleichtern, ohne damit rechtliche Hürden zu senken, aber dort, wo wir Klarheit schaffen können, wo wir Praktikabilität schaffen können, das umzusetzen. Die zweite große Überschrift und das Evaluierungsergebnis waren, wir mögen technische Innovationen zugänglich machen. Die erste ist eine im Übrigen, die hier schon wiederholt eine Rolle gespielt hat. Wenn Sie die 110 rufen, ist es technisch möglich, dass derjenige einen Telefonanruf annimmt, auf den GPS punktgenau ortet, wo Sie sich befinden. Dafür braucht man eine rechtliche Grundlage. Die werden wir jetzt einführen. Immer dann, wenn jemand irgendwo im Wald steht, in einem ihm unvertrauten Gebiet, ein Tourist nicht genau weiß, wo er ist, kann das das Auffinden von Menschen deutlich erleichtern. Ich würde aber auch hier jeden an die Hand nehmen, selbst wenn sie an ihrer Wohnanschrift sind und eine Situation einer Straftat eintritt, die sie unter Stress setzt, braucht es manchmal unglaublich viel Ruhe und polizeiliches Gesprächsvermögen, um diejenigen zu einem sehr geordneten Mitteilen der Adresse, an der sie sich gerade aufhalten, wo ja geholfen werden soll, zu geben. All diese Situationen werden künftig – technisch ist das möglich – rechtlich zulassen, dass mit dem entsprechenden Knopfdruck der GPS-Punkt an die Streifenwagen weitergegeben werden kann, um sehr schnell zu helfen und damit sehr schnell das zu tun, was wir wollen: Leben retten, Leben schützen, Straftaten aufklären und vermeiden. Zweite große Überschrift, die schon in der Einbringung eine Rolle gespielt hat, ist die Frage: Brauchen wir eine gesonderte Regelung für Drohnen, für also unbemannte Luftfahrtsysteme? Und nicht nur auf die bezieht es sich jetzt, sondern auch auf Boden- und Wasserfahrzeuge. Die Diskussion habe ich damals schon mit dem Hinweis eröffnet, wir gucken uns das gern an. Die Anhörung war durchwachsen. Die professoralen Stellungnahmen waren, es ginge auch mit der Generalklausel weiterhin ganz gut. Wir haben gleichwohl zwischenzeitlich – gemeinsam dankenswerterweise, die Koalitionsfraktionen – eine sehr differenzierte Regelung ausgearbeitet, die erstens das, was vermutlich unter dem allgemeinen Gefahrenbegriff, die Polizei darf einer gefährlichen Drohne selbstverständlich auf die Pelle rücken, auch jetzt schon möglich gewesen wäre, aber wir haben insbesondere zwei weitere Bestimmungen darin, die mit Sicherheit bundesweit auch noch mal hier und da Nachahmer finden werden. Die erste ist quasi die Streifenerlaubnis, Streifentätigkeitserlaubnis für Polizei in der Luft, das regelmäßige Detektieren, ohne dass ich einen konkreten Anlass habe, um überhaupt feststellen zu können, wo sind Drohnen, denen wir uns zuwenden. Und zweitens, für kritische Infrastrukturen ist es ja in der Regel nicht so, dass ein Streifenwagen neben dem Zwischenlager für Atommüll steht, sondern die jeweilige Gesellschaft lässt das durch private Sicherheitsfirmen prüfen und dort die entsprechenden Kontrolltätigkeiten durchführen. Denen werden wir, sofern Sie den entsprechenden Anträgen heute folgen, mit dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz die Befugnis erteilen, den Sicherheitsfirmen nicht nur das, was sie heute schon tun am Zaun mit Videoüberwachung, mit Personenkontrollen, die so ein Gelände betreten, für die Sicherheit zu sorgen, sondern künftig das auch in der Luft mit Detektionstechnik tun zu dürfen und im Zweifel eben auch das, was nicht nur auf dem Boden an Gefahren für solche kritischen Infrastrukturen droht, sondern auch aus der Luft als Sicherheitsfirma gleichermaßen beseitigen zu dürfen. Meine Damen und Herren, zu guter Letzt, das große Thema „häusliche Gewalt“ haben wir schon bei der Einbringung und wiederholt diskutiert, ein eigentlich extrem trauriges Thema, dass Menschen an dem Ort, wo sie sich am sichersten fühlen sollen, dürfen, dürfen müssten, dass sie das genau nicht können. Wir wissen leider aus vielfältigen polizeilichen Rückkopplungen, dass die ursprünglich mal extrem moderne Regelung – das ist sie auch heute noch –, nämlich das Wegweisungsrecht der Polizei, wenn sie auf Fälle häuslicher Gewalt trifft, vor zwei Jahrzehnten war das bundesweit eine echte Vorreiterregelung, die wir heute noch im SOG haben, aber wir wissen, dass uns leider mancher Frust der Polizeikolleginnen und -kollegen erreicht, erstens, weil festzustellen ist, dass das alleine zuweilen nicht hilft, Menschen, die in häuslichen Gewaltsituationen als Opfer betroffen sind, tatsächlich wirksam zu schützen. Deshalb sind die Vorschläge, erstens, das Wegweisungsrecht bleibt, zweitens, es wird erweitert, dass im Zweifel auch Verhaltensregeln bis zu drei Monaten aufgegeben werden dürfen, zum Beispiel jemandem aufzugeben, du darfst zu Hause keinen Alkohol trinken, Punkt, weil wir wissen, dass das leider immer wieder dazu führt, dass jemand aus der Rolle fällt. Zweitens. Wir dürfen künftig sogar Tarnpapiere ausstellen. Das ist der Versuch, besonders betroffenen Opfern von häuslicher Gewalt im Zweifel für eine Übergangsphase Ruhe zu ermöglichen, eben nicht auffindbar zu sein, die Sorge zu nehmen, dass der gewalttätige Partner – leider sind es häufig Männer, es gibt auch andere Situationen, aber in der Regel sind es leider gewalttätige Männer in den jeweiligen häuslichen Gewaltsituationen – eben jemanden nicht findet. Wir wollen künftig ermöglichen – besser als bislang –, dass die Interventionsstellen von den Polizeidienststellen Informationen bekommen können. Die Idee ist, dass eine Interventionsstelle möglichst kurzfristig mit den Opfern Kontakt aufnimmt. Zurzeit wissen die nicht mehr als Namen und Telefonnummer. Das führt für das Opfer dazu, dass in der Regel all das, was in den letzten Stunden, Tagen, Wochen, Jahren erfahren worden ist, noch mal wiederholt werden muss. Wir wollen jetzt eine Ermächtigungsgrundlage schaffen, die es der Polizei wieder ermöglicht – das war vor einigen Jahren schon denkbar –, wieder ermöglicht, mehr Details an die Interventionsstelle zu geben, um der sehr viel früher die Facharbeit zu ermöglichen und nicht quasi nur grobe Daten an die Hand zu geben, obwohl die Polizei durch die Ermittlungsarbeit längst mehr Daten hat. Und zu guter Letzt, wir werden auch ein digitales Kontakt- und Näherungsverbot im Sicherheits- und Ordnungsgesetz vorsehen. So ist leider die moderne Zeit, Sie können jemandem über WhatsApp, über Instagram, über den Facebook-Account – jetzt können Sie alles andere fortsetzen, wenn Sie mögen –, können Sie digital mindestens genauso sehr seelisch Schaden zufügen, auf die Ketten gehen, wie Sie es im Körperlich-Persönlichen, Direkten können. Deswegen ist das entsprechende Portfolio künftig größer. Polizeibeamte können nicht nur körperlich wegweisen, sondern sie können auch sagen, und es wird auch keine SMS geschrieben, kein Anruf gestartet und keine Nachricht auf allen möglichen anderen Messengerkanälen geschickt, um Menschen zu schützen. Zu guter Letzt, für die wirklich hartnäckigsten Fälle – und auch die haben wir leider, auch die haben wir leider –, die regelmäßig durch brutales und extrem gegen die polizeilichen Auflagen verstoßendes Verhalten auffallen, im extremsten Fall soll es künftig auch die Möglichkeit einer Fußfessel geben, mit der Polizeikräfte selber überprüfen können, ob jemand sich an die entsprechenden Abstandsregelungen hält, die ihm vorgegeben sind. Und wir würden das Modell gerne um das sogenannte spanische Modell ergänzen. Das ist der Absatz 3, wenn Sie in die entsprechende Regelung hineinschauen, die sagt, der Täter trägt die Fußfessel, und das Opfer kann, wenn es das möchte, eine technische Vorrichtung erhalten, die dafür Sorge trägt, dass, wenn derjenige mit der Fußfessel sich in einem gewissen Abstand nähert, man ein Warnsignal bekommt. Dann können potenzielle Opfer, diejenigen, die Betroffene sind von häuslicher Gewalt, sich entscheiden, ob sie sich der Situation schlicht entziehen, um selbst dem zufälligen Aufeinandertreffen auf jeden Fall vorbeugen zu können. Ich freue mich sehr, dass das Letztere vor allen Dingen, das große Paket „häusliche Gewalt“, sehr breite Zustimmung aller Anzuhörenden erfahren hat. Ich hoffe, dass wir damit in der Tat einen Instrumentenkasten den Polizeikolleginnen und -kollegen an die Hand geben können und das den Frust ein bisschen reduziert. Nichts ist frustrierender, als wenn die Kolleginnen und Kollegen drei-, vier- oder fünfmal in einer Nacht oder quasi jedes Wochenende immer an die gleichen Wohnanschriften wegen immer der gleichen Sachverhalte fahren müssen. Am Ende des Tages kann Polizei so etwas nicht reparieren, aber sie kann zumindest versuchen, Gefahren abzuwehren. Und genau dafür wollen wir mehr Instrumente geben. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und den konstruktiven gemeinsamen Prozess bisher! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und Die Linke)

Alle Reden von Christian Pegel Protokoll ↗