Elke-Annette Schmidt
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit der Unterzeichnung der Istanbul-Konvention hat Deutschland sich verpflichtet, offensiv gegen alle Formen der Gewalt – insbesondere der geschlechtsspezifischen Gewalt – gegen Frauen und Mädchen vorzugehen. In Deutschland wird fast jeden Tag eine Frau getötet, nur, weil sie eine Frau ist. Solche Taten werden oftmals fälschlicherweise als Beziehungs- oder Familiendramen behandelt und nicht als das, was sie sind: Femizide. Es ist das gezielte Töten von Frauen und Mädchen aufgrund ihres Geschlechts. Und Femizide sind in Deutschland kein Randphänomen, sondern die tödliche Spitze des großen Eisberges geschlechtsspezifischer Gewalt. Die neue Studie „Femizide in Deutschland“ der Universität Tübingen und der Monitor der Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt am Deutschen Institut für Menschenrechte zeigen das ganz deutlich und sie stellen fest, in Deutschland fehlt es an einer bundeseinheitlichen Definition dieser schweren Straftat. Indem Femizide als besonders tragische Einzelfälle abgetan werden, wird die strukturelle Dimension dieser Gewalt verschleiert, denn „Mann“ tötet nicht aus Liebe, sondern aus einem patriarchalen Machtdenken heraus. Die aktuelle Rechtslage übergeht dieses strukturelle Problem allerdings vollständig. (Zuruf von Horst Förster, AfD) Zurzeit haben Gerichte zur Beurteilung eines vorsätzlichen Tötungsdelikts zwei Möglichkeiten: Mord oder Totschlag. Femizide werden in Deutschland wie andere Tötungsdelikte strafrechtlich verfolgt, das heißt als Mord nach Paragraf 211 Strafgesetzbuch beziehungsweise als Totschlag nach Paragraf 212/213 Strafgesetzbuch. Ein besonderer Straftatbestand „Femizid“ wie beispielsweise in anderen Ländern existiert im deutschen Strafrecht nicht. Problematisch ist, dass Femizide im Kontext von Partnerschaftsgewalt insbesondere nach Trennungen häufig nicht als Mord eingestuft werden. Gerichte berücksichtigen in der Praxis oft nicht, dass Gewaltbeziehungen von Macht und Kontrolle geprägt sind. Stattdessen wirken sich Verlustgefühle und vermeintlich gerechtfertigte Besitzansprüche des Täters regelmäßig strafmindernd aus. (Zuruf von Horst Förster, AfD) Dies widerspricht den rechtlichen Anforderungen aus internationalen Abkommen wie der Istanbul-Konvention. Zwei Journalistinnen der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ haben untersucht, wie Gerichte mit Tötungsdelikten an Frauen umgehen. Sie haben sich hierbei den Zeitraum November 2023 bis Oktober 2024 angeschaut. Das Ergebnis dieser Recherche: Manche Gerichte werten das Besitzdenken des Täters nicht als besonders verwerflich. Einige Gerichte erkennen es gar nicht erst an. Von den 62 Urteilen, die die Journalistinnen analysiert haben, lauten 23 auf Totschlag. Als Motiv benannten die Richter hauptsächlich Wut, Ärger, Zorn oder Enttäuschung des Täters. In 35 Fällen wurden die Täter wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen verurteilt, ein Mordmerkmal, bei dem das Tötungsmotiv besonders verwerflich ist. Die Abgrenzung zum Totschlag hängt oft davon ab, ob das Motiv absolut nicht mehr nachvollziehbar ist. Und wie schwer es Gerichten fällt, diese Unterscheidung vorzunehmen, zeigen zwei Beispiele. In dem Fall eines 50-jährigen Mannes wurde die Tat als Mord anerkannt. Er würgte seine Frau, nachdem diese sich von ihm trennte. Sie hielt seinen Kontrollzwang nicht mehr aus. Er verbot ihr ein eigenes Konto, beleidigte sie und drohte, wenn sie sich trenne, lande sie auf dem Friedhof. Mithilfe ihrer Kollegin schaffte sie es, sich zu lösen, und fand eine eigene Wohnung. Im Urteil heißt es, sie sei aufgeblüht und wollte die Scheidung. Der Mann hingegen war unter keinen Umständen bereit, ihr eine eigene Lebensführung zuzugestehen. Er tötete seine ehemalige Partnerin in ihrer neuen Wohnung. In einem vergleichbaren Fall wurde anders entschieden. Ein 27 Jahre alter Mann erwürgte seine Frau, als sie ihm sagte, sie werde sich trennen. Laut Urteil entschloss er sich, sie zu töten, damit auch niemand anderes sie haben konnte. Der Mord basiert also auf dem Besitzdenken seitens des Mannes. Dennoch entscheiden die Richter, dass dies ja nachvollziehbar wäre. Der Mann wird wegen Totschlags verurteilt, da kein niedriger Beweggrund erkennbar sei. Für Angehörige von Mordopfern ist diese Rechtsauslegung eine ungeheuerliche Belastung. Nicht selten kämpfen sie für Gerechtigkeit und scheitern an der Rechtsauslegung. Und, meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen, Sie sehen, hier muss sich etwas ändern. Es bedarf dringend einer Strafrechtsreform, um Femizide per se als Mord zu ahnden. Diese Fälle sind eben keine Beziehungsdramen, keine Verzweiflungstaten und auch keine tragischen Einzelfälle. Sie sind die schlimmsten Ausdrücke struktureller geschlechtsspezifischer Gewalt. Diesem Umstand wird die aktuelle Rechtslage nicht gerecht, denn wenn ein Mann eine Frau aufgrund von patriarchalem Machtgefälle, aufgrund von Rollen- und Besitzdenken tötet, dann halten ich und meine Fraktion es für falsch, dass diese Tötungsmotive derzeit nicht zwangsweise in eine Mordanklage münden. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und Die Linke) Und Mecklenburg-Vorpommern kann mit einer entsprechenden Bundesratsinitiative zur Änderung des Paragrafen 211 Strafgesetzbuch ein bundesweites Signal setzen. Das große Ziel muss das Sichtbarmachen und Verhindern von Femiziden sein. Aber auch das, und das will ich an dieser Stelle ausdrücklich sagen, um Femizide wirksam zu bekämpfen, benötigt es einen Dreiklang. Neben der Strafrechtsreform müssen vor allem Prävention und die Hilfssysteme gestärkt werden, damit es erst gar nicht so weit kommt. Für Prävention benötigt es ein ganzheitliches Konzept. Frauenhäuser müssen ausgebaut und Opfer besser geschützt werden, es braucht mehr Aufklärung, spezialisierte Täterberatung. Mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung mittels Fußfessel, die in die Novelle des SOG eingepflegt wird, gehen wir als Land bereits einen wichtigen Schritt für mehr Prävention. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, das große Ziel muss es sein, das Sichtbarmachen und Verhindern von Femiziden zu gewährleisten. Ich bitte um Zustimmung zu unserem Antrag. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und Die Linke)
