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Christian Pegel

19.03.2026 Sitzungen 8/128

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Zum einen würden wir hier über einzelne Personen – das ist auch allen Beteiligten bekannt – aus Datenschutzgründen keine Auskunft geben dürfen. Ich bitte auch daher, immer eine gewisse Vorsicht walten zu lassen. Ich finde, da müssen wir miteinander auch achtgeben, dass wir mit dem, was wir dann im Zweifel in Diskussionen ja auch fordern, Polizei und alle anderen mögen bitte Daten- und Personenschutz ernst nehmen, dass wir es umgekehrt auch tun, erstens. Zweitens, dann – das habe ich eben schon gesagt –, wenn Straftatbestände damit erfüllt wären, würden wir natürlich nicht zurückgeben. Also ich würde ja, wenn ich ein Strafverfahren in einem waffenrechtlichen Kontext eröffne und die Waffen beschlagnahme, weil sie jemand nicht haben darf oder sie dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfallen oder Ähnlichem, dann würden wir die Waffe beschlagnahmen und ja auch nicht zurückgeben. Und von daher werden die Dinge jetzt darauf überprüft, ob sie gegebenenfalls mit bereits eröffneten Strafverfahren, noch einmal, im Kontext der Durchsuchung damals sind an verschiedenen Stellen, ohne jetzt einer Einzelperson eine Antwort geben zu können und zu dürfen. Es ist ein Strafverfahren eröffnet worden und die Asservate, die auch in dem Strafverfahren eine Rolle spielen, bleiben selbstverständlich bei uns und werden nicht zurückgegeben. Das scheint mir als Überschrift sehr, sehr relevant, dass wir an dieser Stelle mit Sicherheit nicht hineintappen würden. Alle eröffneten Verfahren führen dazu, dass das nicht zurückgegeben werden kann. Zweitens, im Rahmen einer Beschlagnahme dürfen sie eben nicht nur der Organisation zugehörige Güter beschlagnahmen als Asservate, sondern auch einzelner Personen. Ich kenne aus anderen Verfahren in der Tat den Vortrag, dass jemand sagt, das Asservat, was ihr gefunden habt in unserem Klubraum, gehörte gar nicht dem Klub, sondern gehört mir. Und da ist die Rechtsprechung relativ konsequent und sagt, dann ist auch das, was im einzelnen Privateigentum von Klubmitgliedern gestanden haben mag, aber im Klubsinne verwendet wurde und dem Gesamtzweck unterfällt, ebenfalls beschlagnahmefähig. Von daher führen wir die Diskussion gar nicht, ob wir der Organisation etwas zurückgeben, der selbst aufgegebenen, sondern im Zweifel werden wir lauter Hinweise haben, welchen Einzelpersonen etwas gehört. Aber das muss jetzt Gegenstand ordnungsgemäßer Verfahren sein. Um die kümmert sich das LKA Stück für Stück. Mir ist wichtig, alles das, was Sie als Besorgnis formuliert haben, teile ich. Strafrechtlich mit Verfahren bereits behangene Gegenstände werden nicht zurückgegeben, sondern bleiben bei uns. Alles andere muss das LKA mit den einzelnen Personen umsetzen.

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