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Stefanie Drese

18.03.2026 Sitzungen 8/127

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Nur wenn Kinder und Jugendliche in einem sicheren und wertschätzenden Umfeld aufwachsen, können sie Vertrauen, Verantwortungsbewusstsein und soziale Stärke entwickeln. An diesem Grundsatz orientiert sich auch das am 1. Januar 26 in Kraft getretene Kinderschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Das Gesetz – das erste dieser Art in Mecklenburg-Vorpommern – stärkt die Rechte von Kindern und Jugendlichen auf verschiedenen Ebenen, und zwar unabhängig von Status, Herkunft, Geschlecht oder sozialem Hintergrund. Dabei geht es nicht darum, eine Gruppe besonders hervorzuheben, sondern alle jungen Menschen gleichermaßen in den Blick zu nehmen, egal ob mit Behinderung, mit Migrationshintergrund, ob als Pflegekind oder in einer Einrichtung untergebracht oder eben auch nicht. Maßgeblich sind mit dem Kinderschutzgesetz immer die Bedingungen des Einzelfalls, genauso, wie es die Sicherung des Kindeswohls vorsieht. Mit dem Ansatz des kooperativen Kinderschutzes verteilen wir die dazu notwendige Verantwortung auf mehrere Schultern. Das ist eine Verpflichtung, die nicht nur den Betroffenen hilft, sondern auch mit dem Bundesgesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz konform geht. Danach tragen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe jeweils die Organisationsverantwortung für fachübergreifende Zusammenarbeit im Netzwerk, wobei die Grundlagen dieser Zusammenarbeit in Vereinbarungen verbrieft werden sollen. Diese Vereinbarungen werden zwischen den jeweiligen Beteiligten auf Grundlage der gemeinsamen Ziele getroffen und halten die Unterstützung aller Beteiligten fest, aber – und da bin ich mir sicher – die dafür benötigte Kultur des Vertrauens, die gute Zusammenarbeit zwischen den Partnern und die Offenheit für gemeinsame Ansätze kann nicht durch eine Mussregelung erzwungen werden, zumal die lokalen Gegebenheiten nicht immer deckungsgleich sind. Genau deshalb räumt der Gesetzgeber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bewusst einen gewissen Handlungsspielraum ein, der es ermöglicht, zum Beispiel schon bestehende Zusammenschlüsse sinnvoll zu berücksichtigen und Doppelstrukturen zu vermeiden. Wer in diesen regionalen Netzwerken mitwirken kann, wird in Paragraf 11 Absatz 2 des Kinderschutzgesetzes festgehalten. Dabei handelt es sich, das möchte ich an dieser Stelle noch mal betonen, um eine Aufzählung, die durch das Wort „insbesondere“ im Gesetzestext als offener, also eben nicht abschließender Katalog gekennzeichnet ist. Adressiert sind hier insbesondere Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe, zu denen natürlich ausdrücklich auch die im Antrag angesprochenen Jugendverbände und Jugendringe zählen. Auf eine explizite Benennung einzelner Organisationen wurde bewusst verzichtet, denn vielmehr geht es doch darum, eine bedarfsgerechte Gestaltung der Netzwerkarbeit unter Beachtung der Themenvielfalt und regionalen Erfordernisse zu ermöglichen. Diese Flexibilität soll auch bei der Erarbeitung von Schutzkonzepten beziehungsweise vergleichbaren Standards zum Ausdruck kommen. Gerne erläutere ich auch an dieser Stelle, wie sich das genau im Gesetz niederschlägt. Wichtig ist mir, mit Blick auf den vorliegenden Antrag zu betonen, Minderjährige mit traumapädagogischem Unterstützungsbedarf werden natürlich nicht alleingelassen, denn die Adressaten des Paragrafen 13 Absatz 1 des Kinderschutzgesetzes sind zunächst die Träger von Einrichtungen, Diensten und Angeboten, die in Paragraf 5 Absatz 2 des Kinderschutzgesetzes beschrieben sind. Dazu zählen natürlich auch diejenigen, die sich an Minderjährige mit traumapädagogischem Unterstützungsbedarf richten. Eine wie im Antrag angeregte Erweiterung des Paragrafen 5 Absatz 2 um den Aspekt der Unterbringung ist zudem ebenfalls nicht erforderlich, da für diese Einrichtungen bereits das SGB VIII Paragraf 45 und 45a gilt. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die jeweils zu erarbeitenden Schutzkonzepte müssen bereichsspezifisch und partizipativ aus der Praxis für die Praxis entwickelt und gelebt werden. Mit einem solchen Prozess sind hohe Erwartungen verbunden, und er setzt den Einsatz nicht ganz unerheblicher Ressourcen voraus. Gerade kleine Vereine, Verbände und Organisationen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich können das ohne Unterstützung oft nicht bewältigen. Daher sollen diese gemäß Paragraf 13 Absatz 4 des Kinderschutzgesetzes nur auf die Umsetzung vergleichbarer Mindeststandards im Sinne von Absatz 1 hinwirken. Würden wir an dieser Stelle auf eine Mussregelung setzen, dann würde dies die organisatorischen und strukturellen Risiken für viele ehrenamtlich getragene Vereine zweifellos verstärken. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber auf zu starre Vorgaben verzichtet und einen Ansatz gewählt, der die Voraussetzungen vor Ort berücksichtigt und für die notwendige Beratung und Begleitung sorgt. Das Gleiche gilt im Übrigen auch für die gesetzlichen Vorhaben zum Thema Fortbildung. Paragraf 12 des Kinderschutzgesetzes in seiner jetzigen Fassung gibt daher aus meiner Sicht einen Rahmen vor, der einerseits verbindlich genug ist, um den Kinderschutz in MV zu stärken und ihn auf eine neue professionelle Ebene zu heben, aber andererseits flexibel genug bleibt, um die konkreten Bedarfe bei den Trägern und ihren Mitarbeitern berücksichtigen zu können. Kinderschutz ist keine Aufgabe, die sich allein durch Paragrafen erfüllen lässt. Stattdessen lebt er von Aufmerksamkeit, von Verantwortungsbewusstsein und vor allem von Zusammenarbeit und starken Trägern, denen wir nicht nur Expertise, sondern eben auch ein Maß an Flexibilität zutrauen. Basierend auf diesem Grundsatz ist auch das Gesetz entstanden, das der Landtag zu Beginn des Jahres verabschiedet hat. Liebe Kolleginnen und Kollegen, ein Mehr an Unterstützung geht natürlich immer. Das steht außer Frage. Dieses Mehr sollte aber auch den lokalen Bedingungen Rechnung tragen. Das schließt auch eine Fürsorgepflicht gegenüber allen Personen ein, die sich in ihrer täglichen Arbeit zum Wohl von Kindern und Jugendlichen engagieren. Unser Ziel muss es deshalb sein, die vorhandenen Strukturen zu stärken und diese mit Überzeugung, Unterstützung und Weitsicht auszugestalten. Gleichzeitig ist klar, Kinderschutz in allen Facetten bleibt eine dauerhafte gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Das Gesetz bildet dafür einen wichtigen Rahmen, aber seine Wirksamkeit entscheidet sich letztlich in der Praxis, also in der Zusammenarbeit der Jugendämter, der freien Träger, der Schulen, der Gesundheitsdienste, der Jugendringe, der Beratungsstellen und vieler weiterer Akteurinnen und Akteure. Nur wenn dieses Netzwerk funktioniert, wenn wir einen klaren Rahmen vorgeben, Flexibilität ermöglichen und zugleich unsere Träger befähigen, fortbilden, dann kann Kinderschutz seine volle Wirkung entfalten. Ich möchte daher dafür werben, den anliegenden Antrag nicht anzunehmen, sondern unser Gesetz zunächst wirken zu lassen. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und Die Linke)

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