Christine Klingohr
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich danke der Landesregierung für die sehr umfangreiche Novellierung des Heilberufsgesetzes. Unsere Ministerin hat im November den Handlungsbedarf erläutert. Das namensgebende Gesetz, das Heilberufsgesetz, stammt aus dem Jahr 1993 und ist seitdem zuletzt im Jahr 2024 nur geringfügig geändert worden. Sich ändernde Rahmenbedingungen – hier möchte ich vor allem die Krankenhausreform auf Bundesebene hervorheben – als auch sich in den vergangenen Jahren in der Praxis nicht bewährte Regelungen bedingen eine Anpassung des Gesetzes. Daneben wird dieses Gesetz zum Anlass genommen, um weitere gesundheitsrechtliche Vorschriften, wie beispielsweise das Rettungsdienstgesetz, das Infektionsschutzausführungsgesetz oder auch das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst, punktuell zu ändern, um der geänderten Sach- und Rechtslage zu entsprechen. So zielt die Gesetzesänderung im Bereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes darauf ab, eine datenschutzkonforme, zugleich aber auch forschungs- und berichterstattungsfreundliche Regelung zu schaffen. In diesem Zusammenhang möchte ich mich auch für die sehr engagierte Beratung des Gesetzentwurfs im Sozialausschuss bedanken. Wir haben etliche Hinweise beraten und aufgegriffen. Wir haben die Kommunalvertretungen angehört und die vier betroffenen Heilberufskammern, zudem Ärzteverbände, die Universitäten, den Landesseniorenbeirat, die Krankenkassen und die Krankenhausgesellschaft. Wir als Fraktion sind sehr zufrieden mit diesem Prozess und sicher, dass wir heute eine praxistaugliche Weiterentwicklung des Heilberufsgesetzes und weiteren Gesundheitsrechts auf den Weg bringen können. Ein entscheidendes Ziel ist die zeitgemäße Anpassung der Rahmenbedingungen, unter denen die Heilberufskammern ihre Aufgaben wahrnehmen. Die Selbstverwaltung von Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker- und Tierärztekammer wird dadurch gestärkt und zukunftsfest und resilient gemacht. Angepasst werden dafür Regelungen zur Rücklagenbildung, zu den Wahlperioden von Kammerversammlungen und -vorständen, zu virtuellen Gremiensitzungen und zu ehrenamtlicher Tätigkeit. Die Möglichkeit, zur Risikovorsorge eine Vermögensrücklage zu bilden, soll angesichts neuer Krisen die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit und Stabilität der Kammern auch in Krisenzeiten sichern. Besondere Herausforderungen können sich aus der Notwendigkeit ergeben, neue Aufgaben zu bewältigen, beispielsweise im Bereich der Digitalisierung oder der Schaffung einer modernen technischen Infrastruktur. Die Verlängerung der Legislaturperiode auf fünf Jahre stärkt die Kontinuität und Handlungsfähigkeit der Kammerversammlung und ihres Vorstands. Sie trägt dem Einarbeitungsbedarf neu gewählter Gremien sowie dem Zeitbedarf für die Umsetzung anstehender Vorhaben Rechnung. Eine neu eingeführte Regelung erlaubt die Durchführung von Sitzungen in Präsenz oder in virtueller oder hybrider Form. Damit wird einer Forderung entsprochen, dies in Fortführung der positiven Erfahrungen aus der Corona-Pandemie auch langfristig zu ermöglichen. Zudem vermindert dies den Aufwand bei den Kammern und den Teilnehmenden. Wir schaffen damit klare Rahmenbedingungen, die aus der Praxis angeregt sind und in der Praxis funktionieren, damit die ärztliche Selbstverwaltung effektiv arbeiten kann. Auf einige Aspekte der Novellierung möchte ich besonders eingehen: Wir stärken den Kinderschutz, indem klargestellt wird, dass Ärztinnen und Ärzte per mündlicher Absprache zu einem interkollegialen Austausch befugt sind, falls sich in Ausübung ihres Berufs der Verdacht ergibt, dass Minderjährige von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen sind. Ärztinnen und Ärzte erhalten so klare Richtlinien, damit sie sich unter ihren Kollegen erkundigen und austauschen können, falls ihnen entsprechende Verletzungen an einem Kind auffallen. Wir stärken die ärztliche Weiterbildung, indem die gesetzliche Grundlage für die Bildung von Weiterbildungsverbünden geschaffen wird. Dabei ist die Regelung als Sollvorschrift ausgestaltet, sodass die Bildung von Weiterbildungsverbünden die gesetzliche Regel ist, von der nur im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann. Auch die Universitätsmedizinen sind durch die Regelung aufgerufen, sich an Weiterbildungsverbünden zu beteiligen. Diese Regelungen sind notwendig, um die ärztliche Aus- und Weiterbildung in unserem Bundesland zukunftssicher aufzustellen. Kleinere Kliniken werden ohne umfangreiche Weiterbildungsbefugnisse im Verbund unattraktiv für Ärzte in Weiterbildung. Wenn dadurch Ärztinnen und Ärzte erst gar nicht oder nur eingeschränkt weitergebildet werden könnten, stünden in einigen Jahren weniger Fachärzte, weniger Oberärzte und weniger Fachärzte für Praxen im und auf dem Land zur Verfügung. Daher ist es ein wichtiger Schritt, diese Verbünde nun im Gesetz fest geregelt zu haben. Auf eine weitere Änderung am Gesetzentwurf möchte ich noch eingehen. Ursprünglich sah der Gesetzentwurf vor, den im Rettungsdienst tätigen Ärzten die Möglichkeit einzuräumen, eine vollständige Leichenschau durchzuführen, natürlich nur, sofern ihre Aufgabenwahrnehmung im Rettungsdienst dadurch nicht beeinträchtigt werden würde. Diese Änderung wurde nach den Beratungen im Sozialausschuss vor allem auf Anregung der kommunalen Familie zurückgenommen. Innerhalb der Ärzteschaft konnten wir in der Frage keinen klaren Konsens erkennen. Im Rettungsdienst tätige Ärztinnen und Ärzte sollen sich folglich weiterhin auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände beschränken. Diese Regelung funktioniert im Augenblick gut, und genau das ist die Hauptsache. (Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Das ist ja ein Ding!) Ich lade alle Fraktionen ein, der Beschlussempfehlung des Sozialausschusses und dem heute vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und Die Linke)
