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Christian Pegel

29.01.2026 Sitzungen 8/125

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! In der Tat sind das zwei unterschiedliche Konstellationen. Das habe ich eben auch deutlich gesagt. Ich habe Ihnen nämlich deshalb das Beispiel der polnischen Grenze genannt. Da geht es nur um einen Landkreis, der betroffen ist. Also da gibt es überhaupt kein Problem von über Landkreisgrenzen hinausgehender Demonstrationslage. Aber ich habe auf einmal eine Situation, wo ich im Zweifel vielleicht sogar mit dem Auswärtigen Amt sprechen muss, wenn es dazu käme, dass Grenzkontrollen behindert werden. Ich muss möglicherweise mit dem Bundesinnenministerium oder dem Bundesfinanzministerium reden, wenn der Zoll betroffen ist. Und das wäre, wenn es gemeinsam gewollt ist, eine besondere Situation. Und jede Demonstrationslage im Land kann so eine Besonderheit erfüllen, wenn es, noch einmal, ein besonderes Gefahrenpotenzial gibt, eine besondere Situation, dass Bundesbehörden massiv eingebunden werden müssen. Sie werden kein abstrakt einzelnes Merkmal haben und sagen, diese Versammlung ist es immer, sondern Sie haben die Möglichkeit bei Dingen, die besonders herausgehoben sind, die also nicht der durchschnittlichen Demonstrationssituation entsprechen, genauso, wie Sie es im Übrigen in Dutzenden anderen Gesetzen auch haben. Der Begriff der „besonderen Lage“ ist jetzt kein völlig außerordentlicher auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff, den es in vielen Bereichen gibt. Die Möglichkeit besteht dann, wenn eine Versammlungslage das erfordert. Und da gibt es keinen Ausschluss von einzelnen Versammlungen und es gibt auch keine Versammlung, die automatisch darunterfällt, sondern ich brauche die Voraussetzung einer besonderen Lage.

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